Du arbeitest als Matrose, Schiffsführer oder Maschinist auf dem Rhein, im Duisburger Hafen oder auf einem anderen Binnenschiff? Vielleicht fährt dein Schiff unter ausländischer Flagge oder dein Arbeitgeber sitzt sogar im Ausland. Dann stellt sich schnell die Frage: Wo muss ich meinen Arbeitslohn versteuern?
Die einfache Antwort lautet leider: Es kommt darauf an. Bei der Schifffahrt fährt nämlich nicht nur das Schiff verschiedene Routen – manchmal macht auch das Besteuerungsrecht ein paar zusätzliche Schleifen.
Eine ausländische Flagge bedeutet nicht automatisch ausländische Steuern
Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass der Arbeitslohn im Ausland versteuert werden muss, wenn das Schiff beispielsweise unter zypriotischer, niederländischer oder luxemburgischer Flagge fährt. Das ist jedoch nicht automatisch richtig.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Deutschland den Arbeitslohn besteuern durfte, obwohl eine Fähre unter zypriotischer Flagge fuhr und der Arbeitgeber seinen Sitz in Zypern hatte. Entscheidend war, dass die Fähre ausschließlich zwischen deutschen Orten und innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets unterwegs war. Der Arbeitnehmer lebte außerdem in Deutschland.
Die Flagge ist steuerlich also wichtig, aber sie ist nicht der alleinige Kapitän auf der Brücke.
Beispiel: Du wohnst in Duisburg und arbeitest auf dem Rhein
Du wohnst in Duisburg und arbeitest auf einem Frachtschiff, das regelmäßig zwischen Duisburg, Köln und Mannheim fährt. Dein Arbeitgeber sitzt in den Niederlanden.
In diesem Fall muss geprüft werden, welches Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Außerdem ist entscheidend, ob das Schiff nur auf Binnengewässern unterwegs ist und wo sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens befindet.
Ein Binnenschiff ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Schiff, das auf Flüssen, Kanälen oder Seen fährt. Der Rhein gehört damit grundsätzlich zum Binnenverkehr. Trotzdem darf man nicht einfach sagen: „Rheinschiff gleich ausländische Steuer.“ Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen muss genau gelesen werden.
Beispiel: Duisburger Hafen und kurze Fahrt über die Grenze
Du startest im Duisburger Hafen und fährst anschließend über den Rhein in die Niederlande. Dann liegt eine grenzüberschreitende Tätigkeit vor.
Hier müssen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
Wo wohnst du dauerhaft? In welchem Land sitzt dein Arbeitgeber? Wo befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens? Auf welchen Strecken warst du tatsächlich eingesetzt? Und was regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat?
Eine Streckenliste oder ein Fahrtenbuch kann dabei wichtiger sein als gedacht. Der Satz „Ich war meistens irgendwo auf dem Rhein“ reicht dem Finanzamt erfahrungsgemäß nicht als nautisch präzise Steuererklärung.
Beispiel: Deutscher Wohnsitz, ausländischer Arbeitgeber und keine Lohnsteuer
Besonders vorsichtig solltest du sein, wenn dein ausländischer Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehält.
Das bedeutet nicht automatisch, dass dein Arbeitslohn steuerfrei ist. Es kann vielmehr passieren, dass Deutschland später die vollständige Einkommensteuer verlangt. Dann entsteht möglicherweise eine hohe Nachzahlung.
Lege deshalb regelmäßig Geld für mögliche Steuern zurück. Eine steuerfreie Auszahlung auf dem Konto fühlt sich zunächst gut an – kann aber später zu steuerlichem Wellengang führen.
Was ist ein Schiff im Binnenverkehr?
Ein Schiff im Binnenverkehr fährt grundsätzlich ausschließlich auf Binnengewässern. Dazu gehören beispielsweise:
Der Rhein, Kanäle, Flüsse und innerhalb des Festlands liegende Seen.
Im entschiedenen Fall fuhr die Fähre zwar teilweise auf der Elbe, anschließend aber auch über das küstennahe Meer. Deshalb war sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Schiff, das ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt wurde. Eine Aufteilung in „ein bisschen Binnengewässer und ein bisschen Meer“ wurde nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen nicht vorgenommen.
Für einen Beschäftigten im Duisburger Binnenhafen kann die Einordnung daher anders ausfallen als für einen Beschäftigten auf einer Nordseefähre.
Welche Unterlagen solltest du sammeln?
Bewahre deine Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Einsatzpläne und Fahrtennachweise vollständig auf. Wichtig sind auch Bescheinigungen über bereits im Ausland gezahlte Steuern.
Hilfreich ist eine einfache monatliche Übersicht:
Auf welchem Schiff hast du gearbeitet? Welche Strecke wurde gefahren? In welchen Staaten warst du tätig? Wo saß der Arbeitgeber? Wurde Lohnsteuer einbehalten?
Je genauer deine Unterlagen sind, desto leichter kann das Besteuerungsrecht geprüft werden. Ohne Nachweise muss das Finanzamt möglicherweise schätzen. Und Schätzungen des Finanzamts sind selten so entspannt wie eine Hafenrundfahrt.
Prüfe deine Lohnabrechnung
Kontrolliere, ob auf deiner Lohnabrechnung deutsche oder ausländische Lohnsteuer abgezogen wurde. Prüfe außerdem, ob Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden und in welchem Staat du sozialversichert bist.
Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind zwei unterschiedliche Bereiche. Es kann daher vorkommen, dass du in einem Staat steuerpflichtig, aber in einem anderen Staat sozialversichert bist.
Eine vorhandene A1-Bescheinigung sagt beispielsweise etwas über die Sozialversicherung aus. Sie entscheidet nicht automatisch darüber, wo dein Arbeitslohn versteuert werden muss.
Wann solltest du steuerlichen Rat einholen?
Eine Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn du in Deutschland wohnst, aber für eine ausländische Reederei arbeitest, dein Schiff unter ausländischer Flagge fährt oder keine Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird.
Auch bei wechselnden Strecken, mehreren Arbeitgebern oder längeren Auslandseinsätzen sollte die steuerliche Behandlung frühzeitig geklärt werden. Warte besser nicht bis zum Steuerbescheid. Auf hoher See und beim Finanzamt ist frühes Reagieren meistens günstiger als späteres Lenzen.
Datenschutz bei der Übersendung deiner Unterlagen
Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Ausweisdokumente und Kontoauszüge enthalten sensible persönliche Daten. Sende solche Unterlagen möglichst nicht ungeschützt über private Messenger oder eine offene E-Mail.
Nutze besser einen sicheren digitalen Übertragungsweg oder ein geschütztes Mandantenportal. Schwärze Daten aber nicht eigenmächtig, wenn sie für die steuerliche Prüfung benötigt werden.
Unser Fazit
Wer in Duisburg wohnt und im Binnenhafen, auf dem Rhein oder für eine ausländische Reederei arbeitet, sollte nicht allein auf die Flagge des Schiffes schauen. Entscheidend sind der Wohnsitz, die tatsächliche Fahrtroute, der Arbeitgeber, der Ort der Geschäftsleitung und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Wir prüfen gemeinsam mit dir, wo dein Arbeitslohn zu versteuern ist, welche Unterlagen benötigt werden und ob eine deutsche Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss.
Steuerberater te Heesen in Duisburg – persönliche steuerliche Beratung für Arbeitnehmer in der Schifffahrt, Beschäftigte im Duisburger Hafen und grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer.