Corona-Soforthilfe: Rückforderung kann rechtmäßig sein

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Viele Unternehmen haben im Jahr 2020 Corona-Soforthilfe erhalten. Inzwischen prüfen die zuständigen Stellen, ob die Hilfen tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu am 3. Juni 2026 entschieden: Eine Rückforderung kann rechtmäßig sein, wenn der ursprünglich erwartete Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

Nach Auffassung des Gerichts war für die Empfänger aus den Bewilligungsbescheiden ausreichend erkennbar, dass die Soforthilfe dazu dienen sollte, einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den drei Monaten nach Antragstellung zu überbrücken.

Ein Liquiditätsengpass lag danach nur vor, wenn die laufenden Einnahmen des Unternehmens nicht ausreichten, um die fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten zu decken. Bestand ein solcher Engpass im maßgeblichen Zeitraum nicht, durfte die Bewilligung widerrufen und die Soforthilfe zurückgefordert werden.

Auch allgemeine politische Aussagen, wonach die Soforthilfe „nicht zurückgezahlt werden müsse“, ändern daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Damit sei lediglich gemeint gewesen, dass es sich nicht um ein Darlehen handelt. Eine spätere Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung blieb dennoch möglich.

Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?

Wer einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Soforthilfe erhalten hat, sollte diesen nicht ungeprüft akzeptieren. Entscheidend ist insbesondere, ob der Bewilligungsbescheid den Förderzweck ausreichend klar dargestellt hat, welcher Zeitraum für die Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt wurde und ob die Rückforderung formal sowie inhaltlich korrekt begründet wurde.

Sollten Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, sprechen Sie uns gerne zeitnah an. Wir prüfen für Sie, ob Einwendungen möglich sind und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 3. Juni 2026 – OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26.