Stand: 21.08.2026 | Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg
Auch rechtswidrig erlangte Zahlungen können zunächst umsatzsteuerlich relevant sein. Werden Bestechungsgelder später im Strafverfahren eingezogen, stellt sich jedoch die Frage, ob der Staat zusätzlich Umsatzsteuer auf einen wirtschaftlich abgeschöpften Betrag verlangen darf. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 25. September 2024 eine wichtige Grenze gezogen.
Kernaussage des BFH
Werden für steuerpflichtige Leistungen erhaltene Schmier- oder Bestechungsgelder strafrechtlich eingezogen, kann sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Damit soll eine unionsrechtlich unzulässige Doppelbelastung vermieden werden: Der Staat darf denselben wirtschaftlichen Vorteil nicht einerseits vollständig einziehen und andererseits dauerhaft Umsatzsteuer darauf erheben.
Das Urteil bedeutet nicht, dass illegale Zahlungen von Anfang an umsatzsteuerfrei wären. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Erst die tatsächlich durchgeführte Einziehung kann eine spätere Änderung der Bemessungsgrundlage auslösen.
Warum illegale Geschäfte steuerbar sein können
Das Steuerrecht beurteilt wirtschaftliche Vorgänge grundsätzlich unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten erlaubt ist. Wird eine konkrete Leistung gegen Entgelt erbracht, kann ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegen. Ein gesetzliches Verbot beseitigt diesen Zusammenhang nicht automatisch.
Für die Buchhaltung ist das unbequem, aber wichtig: Eine strafrechtliche Bewertung ersetzt nicht die steuerliche Analyse. Umgekehrt entscheidet ein Umsatzsteuerausweis nicht über die strafrechtliche Rechtmäßigkeit des Vorgangs.
Wann kommt die Minderung in Betracht?
Nach dem BFH-Urteil sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Welche konkrete Leistung stand der Zahlung gegenüber?
- Wurde der Vermögensvorteil rechtskräftig eingezogen?
- In welcher Höhe wurde die Einziehung tatsächlich vollzogen?
- Bezieht sich der eingezogene Betrag auf das bereits versteuerte Entgelt?
- In welchem Besteuerungszeitraum ist die Änderung zu berücksichtigen?
Die bloße Anordnung einer Einziehung und die tatsächliche Zahlung können zeitlich auseinanderfallen. Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen ist diese Chronologie genau zu dokumentieren.
Kein allgemeines Steuersparmodell
Die Entscheidung ist eng an die strafrechtliche Abschöpfung gekoppelt. Freiwillige Rückzahlungen, Schadensersatz, Vertragsstrafen oder zivilrechtliche Rückabwicklungen sind nicht automatisch gleich zu behandeln. Auch die Ertragsteuer kann anderen Regeln folgen als die Umsatzsteuer.
Wer eine Korrektur vornimmt, braucht deshalb eine belastbare Zuordnung zwischen ursprünglicher Leistung, vereinnahmtem Entgelt, Steueranmeldung, Einziehungsentscheidung und tatsächlichem Geldabfluss.
Praktische Schritte bei betroffenen Fällen
- Strafurteil und Einziehungsentscheidung vollständig auswerten.
- Zahlungsflüsse und Vollstreckung der Einziehung belegen.
- Ursprüngliche Umsatzsteuerbehandlung rekonstruieren.
- Berichtigungszeitraum und Erklärungspflichten bestimmen.
- Ertragsteuerliche und bilanzielle Folgen gesondert prüfen.
- Abstimmung zwischen Strafverteidigung, Steuerberatung und gegebenenfalls Fachanwaltschaft sicherstellen.
Für wen ist die Entscheidung relevant?
Das Urteil betrifft seltene, aber finanziell erhebliche Sachverhalte. Neben klassischen Bestechungsfällen kann es um andere strafrechtlich abgeschöpfte Entgelte gehen. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Struktur vergleichbar ist.
Nächster Schritt: Wir rekonstruieren die steuerliche Behandlung und stimmen mögliche Berichtigungen mit den strafrechtlichen Unterlagen ab.
Datenschutzhinweis: Strafakten, Zahlungsbelege und personenbezogene Daten gehören nicht in das Buchungsformular. Vertrauliche Unterlagen werden ausschließlich über einen abgestimmten sicheren Weg ausgetauscht.
Quellen
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche oder strafrechtliche Prüfung des Einzelfalls.