Ab dem Jahr 2026 startet der elektronische Datenaustausch zwischen den privaten Krankenversicherungen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern.
Damit entfällt künftig die bisher geltende Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug.
Die Hessische Steuerverwaltung hat hierzu einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) veröffentlicht, der die wichtigsten Aspekte des neuen Verfahrens erläutert.
Hintergrund
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Freibeträge) werden von der Finanzverwaltung zentral in einer Datenbank bereitgestellt. Arbeitgeber rufen diese Merkmale elektronisch ab, um die Lohnsteuer korrekt zu berechnen und abzuführen.
Bislang konnten die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung nur über eine vom Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung oder pauschal über die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden.
Neuerungen ab 2026
Ab 2026 ersetzt ein elektronisches Übermittlungsverfahren die bisherige Papierbescheinigung. Die Versicherungsunternehmen übermitteln die relevanten Daten direkt an die Finanzverwaltung, die diese wiederum den Arbeitgebern zur Verfügung stellt.
Dieses Verfahren schafft mehr Transparenz, reduziert Verwaltungsaufwand und sorgt für eine exaktere steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen.
Inhalte der FAQ
Die Hessische Finanzverwaltung geht in den FAQ insbesondere auf folgende Themen ein:
- Wie erfolgte der Abzug bisher?
- Wie erfolgt der Abzug ab 2026?
- Was ändert sich für privat Versicherte?
- Gibt es Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung?
👉 Hinweis: Die vollständigen FAQ finden Sie hier auf der Website des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen (online)