Stellen wir uns einen ganz normalen Handwerksbetrieb aus Duisburg-Meiderich vor: Vier Angestellte, volle Auftragsbücher, steigende Materialkosten und Kunden, die schnelle Termine erwarten. Und zwischendurch soll das Team natürlich auch mal ein Dankeschön bekommen. Zu Weihnachten gibt es vielleicht einen Präsentkorb für einen guten Geschäftspartner, einen Tankgutschein für einen Mitarbeiter oder Eventkarten für einen langjährigen Kunden.
Klingt erstmal nach einer netten Geste. Ist es auch. Steuerlich kann daraus jedoch schnell ein Thema werden.
Denn sobald ein Unternehmer seinen Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern etwas schenkt, stellt sich die Frage: Muss der Empfänger diesen Vorteil versteuern? Und wenn ja: Wer kümmert sich darum?
Genau hier kommt § 37b EStG ins Spiel. Nach dieser Vorschrift können Unternehmen bestimmte Sachzuwendungen – also Geschenke oder Vorteile, die nicht in Geld bestehen – pauschal mit 30 Prozent Einkommensteuer versteuern. Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen.
Für unseren Handwerker aus Duisburg-Meiderich bedeutet das praktisch: Wenn er einem Stammkunden zum Jahresende einen hochwertigen Präsentkorb schenkt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer dafür selbst pauschal übernehmen. Der Kunde muss sich dann nicht selbst um die Versteuerung kümmern. Das wirkt professionell und vermeidet unangenehme Rückfragen.
Wichtig ist aber: Diese Pauschalierung ist kein Freifahrtschein nach dem Motto „alles rein in einen Topf und fertig“. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG grundsätzlich einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben ist. Man sollte also nicht bei jedem Geschenk spontan neu entscheiden, sondern vorher eine klare Linie festlegen.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Ein Handwerksbetrieb bedankt sich bei einem Architekten für die gute Zusammenarbeit und schenkt ihm einen Werkzeugkoffer im Wert von 120 Euro. Gleichzeitig bekommen die vier Mitarbeiter jeweils ein kleines Sommerpaket als Dankeschön für ihren Einsatz auf den Baustellen.
Jetzt muss geprüft werden:
- Handelt es sich um steuerpflichtige Sachzuwendungen?
- Gibt es Freigrenzen oder Sonderregelungen?
- Soll die Pauschalsteuer nach § 37b EStG angewendet werden?
- Wurde alles korrekt dokumentiert?
Warum das wichtig ist
Solche Themen fallen oft erst Jahre später bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder Betriebsprüfung auf. Dann fragt das Finanzamt nicht: „War nett gemeint?“, sondern: „Wie wurde das steuerlich behandelt?“
Wenn dann keine saubere Dokumentation vorhanden ist, kann es schnell unangenehm werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 13/24) noch einmal deutlich gemacht, dass die Pauschalierung nach § 37b EStG und ein Haftungsbescheid im Lohnsteuerverfahren verfahrensrechtlich sauber voneinander getrennt werden müssen.
Für Mandanten bedeutet das ganz praktisch:
Vorher sauber entscheiden, sauber dokumentieren und nicht erst reagieren, wenn das Finanzamt bereits Fragen stellt.
Gerade kleine und mittlere Betriebe unterschätzen das Thema schnell. Ein Präsentkorb hier, ein Gutschein da, ein gemeinsames Essen mit Geschäftspartnern oder eine Einladung zu einer Veranstaltung – jeder einzelne Vorgang wirkt klein. In der Summe kann daraus jedoch ein steuerliches Risiko entstehen.
Worauf Steuerkanzleien achten sollten
Als Steuerkanzlei sollte man nicht nur prüfen, ob ein Geschenk „nett“ oder „betrieblich sinnvoll“ war. Entscheidend ist auch die steuerliche Einordnung.
Dazu gehören unter anderem folgende Fragen:
- Handelt es sich überhaupt um eine Sachzuwendung?
- Geht es um Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner?
- Gibt es steuerliche Freigrenzen oder Pauschalierungsmöglichkeiten?
- Soll § 37b EStG angewendet werden?
- Wurde der Empfänger über die Steuerübernahme informiert?
- Sind Belege, Empfängerlisten und Werte sauber dokumentiert?
Besonders wichtig: Geldgeschenke fallen nicht unter § 37b EStG. Die Vorschrift betrifft ausschließlich Sachzuwendungen, also Vorteile, die nicht in Geld bestehen.
Unser Praxistipp
Wenn Sie als Unternehmer regelmäßig Geschenke, Gutscheine, Einladungen oder sonstige Vorteile an Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner gewähren, sprechen Sie das Thema frühzeitig mit Ihrer Steuerkanzlei ab – idealerweise bereits während des laufenden Jahres und nicht erst kurz vor dem Jahresabschluss.
So kann gemeinsam festgelegt werden, wie solche Zuwendungen steuerlich behandelt und dokumentiert werden sollen.
Denn wie auf der Baustelle gilt auch im Steuerrecht:
Wenn das Fundament sauber ist, gibt es später weniger Risse im Mauerwerk.