Grundsteuer: Frist für Änderungsanzeigen verlängert (in 11 Bundesländern)

Wenn Sie Grundbesitz (z. B. Haus, Wohnung, Mietobjekt, Betriebsgrundstück) in einem dieser Länder haben, gibt es ein wichtiges Fristen-Update: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Wen betrifft das?
Sie sind betroffen, wenn sich an Ihrem Grundstück/Ihrer Immobilie im Jahr 2025 etwas geändert hat, das für die Grundsteuer relevant sein kann. Die Abgabefrist für diese Änderungsanzeigen (Stichtag 01.01.2026) wurde verlängert bis zum 30.04.2026.

  1. Einfache Beispiele (typische Fälle)
    • Sie bauen 2025 an (Anbau, Wintergarten, Dachausbau) oder reißen etwas ab.
    • Die Nutzung ändert sich 2025 (z. B. Büro wird Wohnung oder umgekehrt).
    • Das Grundstück wird 2025 geteilt/neu zugeschnitten (Teilung, Vermessung).
    • Eine Grundsteuer-Befreiung/Ermäßigung könnte sich ändern oder wegfallen (z. B. durch Nutzungswechsel).

Was bedeutet „Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt“?

Das sind im Grunde Stichtage, zu denen die Finanzverwaltung die neuen Werte „ab diesem Datum“ berücksichtigt. Bei Änderungen im Jahr 2025 ist der relevante Stichtag regelmäßig der 01.01.2026 (darauf bezieht sich die verlängerte Frist).

Wer macht was?
• Sie als Eigentümer (bzw. Betroffene) melden die Änderung ans Finanzamt – meist elektronisch über ELSTER.
• Das Finanzamt stellt daraufhin z. B. Grundsteuerwert/Messbetrag fest.
• Die Kommune/Stadt setzt später die eigentliche zu zahlende Grundsteuer fest (Grundsteuerbescheid).

Wichtig: Änderungen ab 2026 bleiben „wie gehabt“
Wenn die Änderung erst im Jahr 2026 passiert, bleibt die Anzeigefrist grundsätzlich bis zum 31.03.2027.

Kann das Finanzamt früher etwas verlangen?
Ja. Finanzämter können auch vor Ablauf der verlängerten Frist Erklärungen anfordern.

Was passiert bei verspäteter/fehlender Abgabe?

Es kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden oder das Finanzamt kann schätzen.

Rechtsgrundlagen (kurz)
• Änderungsanzeige bei relevanten Änderungen: § 228 Abs. 2 BewG
• Anzeigepflicht bei befreiten Objekten (Nutzung/Eigentum): § 19 GrStG
• Verspätungszuschlag / Schätzung: §§ 152, 162 AO