Kindergeld 2025 – Vorsicht bei Volontariat und Praktikum

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Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt: Eine im Rahmen einer Volontärstätigkeit gezahlte Ausbildungsvergütung, die hoch genug ist, den Lebensunterhalt des Kindes zu decken, kann den Anspruch der Eltern auf Kindergeld gefährden [1].

Das Gericht entschied, dass in solchen Fällen nicht mehr von einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auszugehen ist. Stattdessen handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis – selbst wenn der Arbeitgeber es „Volontariat“ nennt.


Hintergrund und Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits vor über 25 Jahren entschieden, dass Volontariate oder Praktika grundsätzlich als Berufsausbildung anerkannt werden können, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht [2][3].
Das BZSt verweist auch in seiner Dienstanweisung darauf, dass nur echte Ausbildungsmaßnahmen anerkannt werden – nicht aber „Pseudo-Praktika“, bei denen in Wahrheit Arbeitsleistung im Vordergrund steht [4][5][6].

Quelle: [2] BFH VI R 50/98, [3] BFH VI R 16/99, [4]–[6] BZSt-Dienstanweisung Kindergeld 2025


Der konkrete Fall: Volontariat mit hohem Gehalt

Die Tochter der Kläger hatte nach ihrem Bachelorabschluss 2019 eine zweijährige Stelle als Volontärin in einem Verlag angenommen.

  • Wochenarbeitszeit: 40 Stunden
  • Gehalt: 2.000 € zu Beginn, später 2.200 € brutto monatlich

Das lag deutlich über üblichen Ausbildungsvergütungen und sogar über dem damaligen Mindestlohn.

Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab:

  • kein detaillierter Ausbildungsplan
  • keine Abschlussprüfung
  • keine Nachweise zu Ausbildern
  • hohe Vergütung → Lebensunterhalt war gesichert

Das FG Düsseldorf bestätigte die Ablehnung. Begründung: Kindergeld setzt voraus, dass die Eltern durch das Kind wirtschaftlich belastet werden. Wenn das Kind aber seinen Lebensunterhalt vollständig selbst decken kann, ist das nicht mehr der Fall.

Quellen: [1] FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2021 – 7 K 2643/19 Kg; Fundstelle: Steuern mobil 8/2025, NWB PAAAJ-95015


Praxisbeispiele: Wann Kindergeld gefährdet ist

  • Beispiel 1 – Anspruch bleibt bestehen:
    Max (20) macht ein Volontariat bei einer Regionalzeitung. Er erhält monatlich 700 € brutto. → Ausbildungsvergütung reicht nicht für Lebensunterhalt → Eltern behalten Anspruch.
  • Beispiel 2 – Anspruch entfällt:
    Sarah (22) beginnt nach ihrem Bachelor ein Verlagsvolontariat mit 2.200 € Monatsgehalt. → Lebensunterhalt gesichert → Eltern verlieren Kindergeld.
  • Beispiel 3 – Graubereich:
    Jonas (21) absolviert ein Praktikum in einer Kanzlei, Gehalt 1.200 €. Ob Anspruch besteht, hängt vom Nachweis des Ausbildungscharakters ab (Ausbildungsplan, Lernziele, Dauer).

Quelle: [1] FG Düsseldorf, [2][3] BFH-Urteile, [4][5][6] BZSt-Dienstanweisung


Fazit für Eltern

  • Ein Volontariat oder Praktikum kann als Berufsausbildung gelten – aber nur, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
  • Hohe Vergütungen (z. B. über 2.000 € monatlich) sprechen dagegen und können den Kindergeldanspruch beenden.
  • Eltern sollten bei Zweifelsfällen prüfen, ob Ausbildungspläne, Qualifikationsziele oder Prüfungen vorliegen – sonst wird die Familienkasse den Anspruch ablehnen.