Ein Konzert in Luxemburg, ein Tanzprojekt in den Niederlanden oder ein Engagement in Belgien klingt zunächst nach einer normalen beruflichen Reise.
Steuerlich kann daraus jedoch schnell ein Fall mit zwei beteiligten Staaten werden. Der Auftrittsstaat behält Steuer ein – und das deutsche Finanzamt möchte die Einnahmen ebenfalls in der Steuererklärung sehen.
Wer erst nach der Tour mit der Prüfung beginnt, muss häufig fehlenden Bescheinigungen, unklaren Verträgen und falsch verbuchten Nettozahlungen hinterherlaufen.
Warum Künstler in Doppelbesteuerungsabkommen besonders behandelt werden
Viele Doppelbesteuerungsabkommen enthalten besondere Vorschriften für Künstler und Sportler.
Diese Regeln können vom normalen Besteuerungsrecht für Arbeitnehmer oder Selbstständige abweichen. Häufig darf der Staat besteuern, in dem der Künstler tatsächlich auftritt.
Deutschland als Wohnsitzstaat kann die Einnahmen trotzdem in die steuerliche Berechnung einbeziehen. Wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen. Möglich sind insbesondere eine Steueranrechnung oder eine Freistellung.
Deshalb genügt die Aussage „Im Ausland wurde schon Steuer abgezogen“ nicht.
Der BFH-Fall eines Orchestermusikers
Der Bundesfinanzhof entschied über einen in Deutschland wohnenden Orchestermusiker, der bei einer öffentlich-rechtlichen Kultureinrichtung in Luxemburg angestellt war.
Der Musiker berief sich unter anderem auf die Regelungen für den öffentlichen Dienst. Der BFH ordnete die Einkünfte jedoch der besonderen Künstlerregel des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg zu.
Die Künstlerregel galt nach der Entscheidung auch:
- für einen angestellten Musiker
- für ein festes Orchestermitglied
- für Probenzeiten
- bei einer Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Kultureinrichtung
Deutschland durfte die Einkünfte besteuern. Die luxemburgische Steuer war nach den maßgeblichen Abkommensregeln anzurechnen.
Das Urteil vom 20. März 2025 trägt das Aktenzeichen VI R 25/23.
Beispiel 1: Musikerin aus Duisburg auf Benelux-Tour
Mara Muster wohnt in Duisburg und erhält für drei Konzerte und zwei Probentage in Luxemburg insgesamt 8.000 Euro.
Der Veranstalter behält ausländische Steuer ein und überweist Mara nur 6.400 Euro.
Mara verbucht lediglich den ausgezahlten Nettobetrag. Das ist regelmäßig problematisch. Grundsätzlich müssen Bruttohonorar und einbehaltene Steuer getrennt erfasst werden.
Für die deutsche Steuererklärung werden benötigt:
- Künstlervertrag
- Abrechnung des Veranstalters
- Bescheinigung über die einbehaltene Steuer
- Auftritts- und Probentermine
- Zahlungsnachweis
- Umrechnung in Euro
- Belege über Reise- und Übernachtungskosten
Erst anhand dieser Unterlagen lässt sich prüfen, ob und in welcher Höhe die ausländische Steuer in Deutschland angerechnet werden kann.
Beispiel 2: Tänzer mit Engagement in den Niederlanden
Herr Muster arbeitet freiberuflich als Tänzer. Er erhält 4.500 Euro für mehrere Aufführungen und 1.000 Euro für Proben.
Im Vertrag steht lediglich „Projektvergütung: 5.500 Euro“. Fahrtkosten, Proben, Aufführungen und Rechteüberlassung werden nicht getrennt.
Eine solche Zusammenfassung erschwert die steuerliche Einordnung. Je nach Abkommen und Vertragsgestaltung können unterschiedliche Bestandteile unterschiedlich zu beurteilen sein.
Besser ist eine nachvollziehbare Aufteilung, beispielsweise nach:
- Probenhonorar
- Aufführungshonorar
- Reisekostenerstattung
- Produktionsleistung
- Nutzungsrechten
- Tagegeldern
- Technik- oder Materialkosten
Beispiel 3: Band tritt über eine GbR auf
Vier Musiker betreiben gemeinsam eine Band-GbR. Ein belgischer Veranstalter schließt den Vertrag mit der GbR und überweist das Honorar auf das gemeinsame Konto.
Vor dem Auftritt sollte geklärt werden:
- Wer ist Vertragspartner?
- Wer schuldet die ausländische Steuer?
- Wird die Steuer für die Gesellschaft oder für die einzelnen Musiker einbehalten?
- Wie wird das Ergebnis innerhalb der GbR verteilt?
- Welche Reisekosten trägt die Gesellschaft?
- Welche Bescheinigung stellt der Veranstalter aus?
Fehlt diese Abstimmung, können die einzelnen Musiker später Schwierigkeiten haben, die ausländische Steuer in ihrer persönlichen Steuererklärung nachzuweisen.
Beispiel 4: Streaming und Auftritt im selben Vertrag
Eine Sängerin erhält von einer ausländischen Agentur 10.000 Euro. Der Vertrag umfasst:
- einen Live-Auftritt
- die Aufzeichnung des Konzerts
- Streamingrechte
- Nutzung von Fotos
- Social-Media-Werbung
Hier liegt nicht nur ein klassisches Auftrittshonorar vor. Es können auch Vergütungen für Rechteüberlassung und Werbeleistungen enthalten sein.
Eine pauschale Gesamtsumme erschwert die Prüfung von Einkommensteuer, Quellensteuer und Umsatzsteuer. Die einzelnen Leistungen sollten deshalb bereits im Vertrag getrennt bewertet werden.
Fünf häufige Fehler bei Auslandsauftritten
- Die ausländische Quellensteuer wird als endgültige Steuer behandelt.
- In der Buchhaltung wird nur das ausgezahlte Nettohonorar erfasst.
- Probe-, Reise- und Auftrittstage werden nicht dokumentiert.
- Honorar, Reisekosten und Rechteüberlassung stehen in einer Gesamtsumme.
- Die ausländische Steuerbescheinigung wird nicht angefordert.
Auch die Umsatzsteuer muss geprüft werden
Neben der Einkommensteuer kann die Umsatzsteuer eine eigene Baustelle darstellen.
Entscheidend sind unter anderem:
- Sitz des Auftraggebers
- Unternehmer- oder Privatkundeneigenschaft
- Art der künstlerischen Leistung
- Ort der Veranstaltung
- mögliche Steuerbefreiungen
- Reverse-Charge-Verfahren
- Rechnungsvorgaben des Auftrittsstaats
Die einkommensteuerliche Beurteilung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen beantwortet nicht automatisch die umsatzsteuerlichen Fragen.
Diese Unterlagen gehören in die Tourakte
Für jedes ausländische Engagement sollte eine digitale Akte geführt werden:
- unterschriebener Vertrag
- Auftritts- und Probenkalender
- Rechnungen
- Zahlungsabrechnungen
- Quellensteuerbescheinigungen
- Hotel- und Fahrtkosten
- Wechselkursnachweise
- E-Mails zur Vertragsaufteilung
- Angaben zum ausländischen Veranstalter
- Informationen über eine Freistellung oder Steuererstattung
Am besten wird diese Akte vor der ersten Probe angelegt und nicht erst nach Eingang der Steuererklärung.
Steuerberatung vor dem Auftritt
Wir prüfen für Künstler, Musiker, Tänzer, Schauspieler und Ensembles unter anderem:
- welches Doppelbesteuerungsabkommen gilt
- welcher Staat das Honorar besteuern darf
- wie ausländische Steuer angerechnet wird
- ob eine Freistellung oder Erstattung beantragt werden kann
- wie der Vertrag aufgeteilt werden sollte
- welche umsatzsteuerlichen Regeln gelten
- wie Reisekosten und Fremdwährungen zu erfassen sind
- ob eine Einzelperson, GbR oder Kapitalgesellschaft Vertragspartner sein sollte
Die steuerliche Prüfung gehört idealerweise vor die Vertragsunterschrift – und nicht hinter die letzte Zugabe.
Persönlich in Duisburg oder vollständig digital
Die Steuerkanzlei Christoph te Heesen berät Künstler und Kreative aus Duisburg, dem Ruhrgebiet und dem gesamten Bundesgebiet. Die Zusammenarbeit kann persönlich oder digital erfolgen.
Wenn ein Auslandsengagement geplant ist, prüfen wir gerne frühzeitig, welche Unterlagen und steuerlichen Schritte benötigt werden.
Kontakt:
Steuerberater Christoph te Heesen
Westender Straße 37
47138 Duisburg
Telefon: 0203 / 429 25 – 0
E-Mail: info@stb-teheesen.net
Quellen und Rechtsstand:
- BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 25/23
- einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen
- § 34c EStG, soweit im Einzelfall anwendbar
Stand: 17. August 2026. Doppelbesteuerungsabkommen unterscheiden sich je nach Staat. Der Beitrag ersetzt daher keine Prüfung des konkreten Engagements.