Neue Regeln für Darlehensvermittler ab November 2026: Das musst du jetzt beachten

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Ab dem 20. November 2026 gelten für gewerbliche Darlehensvermittler und Honorar-Darlehensberater neue gesetzliche Anforderungen. Grundlage ist das am 18. Mai 2026 verkündete Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie. Mit dem neuen § 34k GewO wird für die Vermittlung und Beratung zu bestimmten Verbraucherdarlehen ein eigener Erlaubnistatbestand geschaffen. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO reicht zukünftig nicht mehr dauerhaft aus.

Welche Darlehensvermittler sind betroffen?

Der neue § 34k GewO betrifft insbesondere die gewerbliche Vermittlung von Ratenkrediten, Konsumentenkrediten und anderen Allgemein-Verbraucherdarlehen. Erfasst werden kann nicht nur die eigentliche Vermittlung eines Kreditvertrags. Auch der Nachweis einer Abschlussmöglichkeit, die Beratung zu einem Verbraucherdarlehen oder eine sonstige entgeltliche Unterstützung beim Vertragsabschluss kann unter die neue Vorschrift fallen.

Ein typisches Beispiel ist ein Vermittler, der für eine Privatperson verschiedene Ratenkredite von Banken vergleicht und anschließend den Kontakt zu einem Kreditgeber herstellt. Auch eine Vermittlungsplattform, die Kreditanfragen von Verbrauchern an Banken weiterleitet und dafür eine Provision erhält, muss ihren Erlaubnisstatus prüfen.

Welche Finanzierungen fallen nicht unter § 34k GewO?

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen, etwa die Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, bleibt grundsätzlich § 34i GewO maßgeblich. Eine Erlaubnis nach § 34k GewO ersetzt daher keine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler. Reine Unternehmensdarlehen ohne Verbraucherbezug fallen grundsätzlich ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des neuen § 34k GewO. Entscheidend ist jedoch immer der konkrete Vertrag und die Rolle des Darlehensnehmers.

Beispielsweise ist die Finanzierung einer privat genutzten Küche regelmäßig anders einzuordnen als ein Betriebsmittelkredit, den eine GmbH für den Kauf neuer Maschinen aufnimmt.

Ausnahme für die Finanzierung eigener Waren und Dienstleistungen

Eine wichtige Ausnahme kann für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten, wenn diese Darlehen ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Die Betriebsgröße allein reicht für die Ausnahme daher nicht aus. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob die vermittelte Finanzierung tatsächlich unmittelbar mit der eigenen Lieferung oder Leistung verbunden ist.

Ein Handwerksbetrieb, der einem privaten Kunden über eine Partnerbank eine Finanzierung für die eigene Heizungsinstallation vermittelt, kann daher möglicherweise unter die Ausnahme fallen. Vermittelt derselbe Betrieb dagegen zusätzlich allgemeine Privatkredite, die nicht unmittelbar der Bezahlung seiner eigenen Leistung dienen, kann eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die neue Erlaubnis?

Für die Erlaubnis müssen insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden. Der Sachkundenachweis kann grundsätzlich durch eine IHK-Prüfung oder durch einen anerkannten Berufsabschluss erbracht werden. Als mögliche gleichgestellte Qualifikationen nennt die IHK beispielsweise eine Erlaubnis nach § 34i GewO oder bestimmte Abschlüsse wie Bankkaufmann beziehungsweise Bankkauffrau. Ob eine vorhandene Qualifikation im Einzelfall anerkannt wird, entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde.

Bei einer GmbH kann die Sachkunde unter bestimmten Voraussetzungen durch eine angemessene Zahl vertretungsberechtigter und aufsichtsführender Mitarbeiter nachgewiesen werden. Die Geschäftsführung bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Anforderungen im laufenden Geschäftsbetrieb tatsächlich eingehalten werden.

Übergangsregelung für bestehende Vermittler

Bestehende Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO sollten die Übergangsfristen besonders beachten. Der Antrag auf die neue Erlaubnis nach § 34k GewO kann grundsätzlich bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden. Wer nachweist, dass die Darlehensvermittlung bereits seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen ausgeübt wurde, kann nach der sogenannten Alte-Hasen-Regelung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom gesonderten Sachkundenachweis befreit sein. Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 3 GewO in der neuen Fassung.

Als Nachweise kommen beispielsweise Provisionsabrechnungen, Vermittlungsverträge, Buchführungsunterlagen, Steuererklärungen, Rechnungen, Kundenakten und Bestätigungen von Produktpartnern in Betracht. Diese Dokumente sollten frühzeitig zusammengestellt werden. Eine bloße Gewerbeanmeldung dürfte regelmäßig nicht ausreichen, um die ununterbrochene tatsächliche Tätigkeit nachzuweisen.

Wird kein entsprechender Antrag gestellt, erlischt die bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung spätestens mit Ablauf des 19. November 2027. Wer danach ohne die erforderliche Erlaubnis weiterarbeitet, riskiert gewerberechtliche Maßnahmen und darf seine Vermittlungstätigkeit möglicherweise nicht mehr fortführen.

Registrierung im Vermittlerregister

Nach Aufnahme der Tätigkeit müssen sich der Gewerbetreibende und die gesetzlich erfassten leitenden Angestellten unverzüglich in das Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer eintragen lassen. Auch spätere Änderungen der eingetragenen Angaben müssen unverzüglich gemeldet werden. Rechtsgrundlage ist § 34k Abs. 8 GewO.

Die Erlaubnis und die Registrierung sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Zunächst muss die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Anschließend ist die Eintragung in das Vermittlerregister zu veranlassen.

Weiterbildung und Organisation des Vermittlungsbetriebs

Der Vermittler muss sicherstellen, dass alle unmittelbar mit der Beratung und Vermittlung befassten Beschäftigten über angemessene Kenntnisse zu Kreditprodukten, Verbraucherrechten, Vertragsgestaltung und Beratungsabläufen verfügen. Für den Gewerbetreibenden und bestimmte Beschäftigte besteht eine Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 6 GewO. Inhalte, Nachweise und weitere Einzelheiten werden durch die Darlehensvermittlungsverordnung konkretisiert.

Stand 16. Juli 2026 befand sich die Darlehensvermittlungsverordnung noch im abschließenden Verordnungsverfahren. Der Bundesrat hat der Verordnung mit Änderungen zugestimmt. Vermittler sollten daher vor der praktischen Umsetzung nochmals prüfen, welche endgültige Fassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

In der Praxis sollte der Vermittler ein internes Organisationshandbuch führen. Darin können Zuständigkeiten, Beratungsabläufe, Vergütungen, Beschwerdeverfahren, Weiterbildungsnachweise, Kontrollmechanismen und die Dokumentation einzelner Vermittlungsvorgänge festgehalten werden.

Provisionen und Interessenkonflikte transparent machen

Vermittler sollten ihren Kunden klar und rechtzeitig erklären, in welcher Funktion sie tätig werden, von wem sie eine Vergütung erhalten und ob Provisionen oder sonstige Zuwendungen gezahlt werden. Der neue § 34l GewO sieht eine Verordnungsermächtigung für detaillierte Informations-, Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten vor. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Offenlegung von Provisionen, zur Führung von Aufzeichnungen und zur Bearbeitung von Beschwerden.

Ein Kunde sollte beispielsweise erkennen können, ob der Vermittler nur mit zwei bestimmten Banken zusammenarbeitet oder tatsächlich einen breiteren Marktvergleich durchführt. Unklare Aussagen wie „Wir finden immer den besten Kredit“ sollten vermieden werden, wenn tatsächlich nur eine begrenzte Produktauswahl berücksichtigt wird.

Besondere Regeln für Honorar-Darlehensberater

Ein Honorar-Darlehensberater muss eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen berücksichtigen und unabhängig vom Darlehensgeber handeln. Er darf vom Kreditgeber grundsätzlich keine Zuwendungen für seine Beratungsleistung annehmen. Außerdem schließen sich die Tätigkeit als provisionsvergüteter Darlehensvermittler und die Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater gegenseitig aus. Maßgeblich ist § 34k Abs. 5 GewO.

Ein Unternehmen sollte sich daher vorab eindeutig für ein Vergütungsmodell entscheiden. Eine wechselnde Darstellung gegenüber Kunden – einmal unabhängiger Honorarberater und einmal provisionsabhängiger Vermittler – kann erhebliche rechtliche und organisatorische Risiken verursachen.

Datenschutz bei Kreditanfragen

Bei einer Kreditvermittlung werden besonders umfangreiche personenbezogene Daten verarbeitet. Dazu gehören regelmäßig Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Beschäftigungsdaten, bestehende Verbindlichkeiten, Familienstand und Bonitätsinformationen. Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die für den konkreten Vermittlungsauftrag tatsächlich erforderlich sind. Rechtsgrundlagen, Verarbeitungszwecke, Empfänger und Speicherdauer müssen gegenüber dem Kunden transparent dargestellt werden. Maßgeblich sind insbesondere die Grundsätze und Informationspflichten aus Art. 5, 6 und 13 DSGVO. Außerdem müssen angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO getroffen werden.

Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen und Ausweisdokumente sollten daher nicht ungeschützt per normaler E-Mail oder über private Messenger versendet werden. Empfehlenswert sind verschlüsselte Mandantenportale, klar geregelte Zugriffsrechte, Löschfristen und schriftliche Vereinbarungen mit eingesetzten Dienstleistern.

Geldwäschegesetz und Identitätsprüfung

Die Erlaubnis nach § 34k GewO macht einen Darlehensvermittler nicht automatisch in jedem Fall zu einem Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Ob eine unmittelbare Verpflichtung nach dem GwG besteht, richtet sich nach dem konkreten Geschäftsmodell und dem abschließenden Katalog des § 2 GwG. Dies sollte vor Aufnahme der Tätigkeit gesondert geprüft werden.

Besteht ein Verpflichtetenstatus, sind unter anderem der Vertragspartner und gegebenenfalls der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, Risiken zu bewerten und verdächtige Sachverhalte zu prüfen. Bei Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, kann eine unverzügliche Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit erforderlich sein. Verpflichtete benötigen ein risikobasiertes Geldwäschemanagement und müssen die gesetzlichen Dokumentationspflichten beachten.

Unabhängig von der unmittelbaren GwG-Einordnung sollte ein Vermittler ungewöhnliche Konstellationen ernst nehmen. Beispiele sind widersprüchliche Identitätsangaben, nicht nachvollziehbare Mittelherkünfte, Zahlungen über Konten unbeteiligter Dritter oder der Versuch, gesetzliche beziehungsweise bankinterne Prüfungen gezielt zu umgehen.

Was solltest du jetzt konkret erledigen?

Prüfe zunächst, welche Darlehen du tatsächlich vermittelst und ob Verbraucher beteiligt sind. Kläre danach, ob du eine Erlaubnis nach § 34k GewO, weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO oder möglicherweise keine dieser Erlaubnisse benötigst. Besteht bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO, solltest du die Übergangsfrist zum 31. Mai 2027 notieren und frühzeitig Nachweise über deine bisherige Vermittlungstätigkeit zusammenstellen.

Im nächsten Schritt sollten Zuständigkeiten, Sachkunde, Weiterbildung, Registrierung, Vergütungsmodell, Kundeninformationen, Datenschutz und gegebenenfalls Geldwäscheprävention überprüft werden. Auch die Buchführung sollte Provisionen, Honorare, Stornierungen und Zahlungen der Produktpartner eindeutig und nachvollziehbar abbilden.

Unser Hinweis

Die neuen Regeln greifen tief in die Organisation von Darlehensvermittlern ein. Eine frühzeitige Vorbereitung verhindert, dass Fristen versäumt werden oder die Vermittlungstätigkeit unterbrochen werden muss. Wir unterstützen dich insbesondere bei der steuerlichen Einordnung deines Vergütungsmodells, der Buchführung, der Dokumentation deiner bisherigen Tätigkeit und der wirtschaftlichen Organisation deines Vermittlungsunternehmens. Erlaubnis- und gewerberechtliche Einzelfragen sollten zusätzlich mit der zuständigen IHK beziehungsweise einem spezialisierten Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Quellen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225, BGBl. 2026 I Nr. 139; Richtlinie (EU) 2023/2225; §§ 34k, 34l und 162 GewO in der neuen Fassung; DSGVO; Geldwäschegesetz; Prof. Dr. Ralf Jahn, „Neue Spielregeln für gewerbliche Darlehensvermittler und Honorar-Darlehensberater“, NWB Nr. 29 vom 17.07.2026, NWB ZAAAK-19375.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 16.07.2026 allgemein wieder und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.