Pflegekosten, Elternhaus und Erbschaft: Was eine 45-jährige Mutter jetzt beachten sollte

Ruhiges Einfamilienhaus mit Vorgarten in Duisburg, stellvertretend für ein Elternhaus

Anna Muster ist 45 Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie kümmert sich überwiegend um Familie und Haushalt. Gleichzeitig benötigt ihre 74-jährige Mutter zunehmend Hilfe.

Zunächst geht es nur um Einkäufe, Arztbesuche und Unterstützung im Haushalt. Später kommen ein Pflegegrad, der Umbau des Badezimmers und möglicherweise ein Umzug in eine betreute Wohngemeinschaft hinzu.

Außerdem steht das Elternhaus im Raum: Soll es später vererbt werden? Ist eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll? Was passiert, wenn das Haus für die Pflegekosten eingesetzt werden muss?

Genau an dieser Stelle entstehen häufig kostspielige Fehler. Pflegeversicherung, Einkommensteuer und Erbschaftsteuer werden getrennt betrachtet, obwohl sie wirtschaftlich zusammengehören.

Schritt 1: Zuerst Pflegeleistungen und Zuschüsse beantragen

Bevor eine Familie über den steuerlichen Abzug von Pflegekosten nachdenkt, sollten die Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung geprüft werden.

Für 2026 nennt das Bundesgesundheitsministerium unter anderem:

  • 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich
  • bis zu 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • bis zu 4.180 Euro Zuschuss für eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds

Erstattungen der Pflegekasse, Krankenkasse oder anderer Stellen mindern regelmäßig den selbst getragenen Aufwand. Steuerlich berücksichtigt werden kann grundsätzlich nur der Betrag, der wirtschaftlich bei der Familie verbleibt.

Beispiel 1: Das Badezimmer der Mutter wird umgebaut

Die Mutter von Anna Muster erhält Pflegegrad 3. Das alte Badezimmer soll durch eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe und einen besser erreichbaren Waschtisch angepasst werden.

Die Maßnahme kostet 12.000 Euro. Die Pflegekasse bewilligt 4.180 Euro. Damit verbleibt zunächst ein Eigenanteil von 7.820 Euro.

Laut Rechnung entfallen 5.000 Euro auf Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten.

Nun sind mehrere Fragen zu prüfen:

  • Können die behinderungs- oder pflegebedingten Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden?
  • Welche Erstattungen müssen abgezogen werden?
  • Kann für den Arbeitskostenanteil § 35a EStG genutzt werden?
  • Welche Kosten hat die Mutter und welche Kosten hat Anna tatsächlich getragen?
  • Ist eine Doppelförderung ausgeschlossen?

Die Familie darf denselben Aufwand nicht gleichzeitig mehrfach steuerlich nutzen. Deshalb muss vor Abgabe der Steuererklärung entschieden werden, welche Zuordnung wirtschaftlich und steuerlich zutreffend ist.

Schritt 2: Wer hat die Pflegekosten wirklich bezahlt?

Das Finanzamt schaut nicht nur auf die Rechnung. Entscheidend ist auch, wer die Kosten wirtschaftlich getragen hat.

Bezahlt die Mutter ihre Pflege selbst, sind die Aufwendungen grundsätzlich bei ihr zu prüfen.

Bezahlt Anna aus ihrem eigenen Geld, muss geklärt werden, ob ihr die Kosten zwangsläufig entstanden sind. Eine freiwillige Unterstützung der Mutter ist nicht automatisch als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann sich ein steuerlicher Vorteil allerdings auch dann auswirken, wenn Anna selbst derzeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt. Maßgeblich ist die gemeinsame steuerliche Situation der Familie.

Beispiel 2: Anna pflegt ihre Mutter persönlich

Anna fährt mehrmals pro Woche zur Mutter, hilft beim Anziehen, organisiert Medikamente und übernimmt hauswirtschaftliche Aufgaben. Sie erhält dafür keine Vergütung.

Unter weiteren Voraussetzungen kann der Pflege-Pauschbetrag infrage kommen. Seine Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • 600 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.100 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Hilflosigkeit

Der Pauschbetrag ersetzt nicht automatisch jede andere Prüfung. Tatsächliche Pflegekosten, Pflege-Pauschbetrag, Fahrtkosten und Erstattungen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden.

Erhält Anna das Pflegegeld lediglich zur Weiterleitung oder zur Finanzierung der Pflege, ist auch das genau zu dokumentieren.

BFH: Pflege-Wohngemeinschaft kann steuerlich anerkannt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass pflegebedingte Unterbringungskosten nicht nur bei einem klassischen Pflegeheim berücksichtigt werden können.

Auch die Unterbringung in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft kann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie durch Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit veranlasst ist.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohngemeinschaft nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Entscheidend war nicht die Bezeichnung „Pflegeheim“, sondern der tatsächliche Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit.

Allerdings müssen Erstattungen abgezogen werden. Wird der bisherige Haushalt aufgegeben, kann außerdem eine Haushaltsersparnis anzurechnen sein.

Beispiel 3: Die Mutter zieht in eine Pflege-WG

Die Mutter zahlt monatlich:

  • 650 Euro Miete
  • 900 Euro Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung
  • 750 Euro für weitere Pflegeleistungen

Ein Teil wird von der Pflegekasse übernommen. Die Familie sollte die Verträge und Rechnungen nicht einfach als einheitliche „Heimkosten“ behandeln.

Wichtig ist eine Aufteilung nach:

  • Miete
  • Verpflegung
  • Pflege
  • Betreuung
  • Hauswirtschaft
  • Investitionskosten
  • Erstattungen der Pflegekasse

Nur mit einer nachvollziehbaren Aufteilung lässt sich prüfen, welcher Betrag als außergewöhnliche Belastung, haushaltsnahe Dienstleistung oder überhaupt nicht steuerlich berücksichtigt werden kann.

Schritt 3: Das Elternhaus ist nicht automatisch steuerfrei

Viele Familien gehen davon aus, dass das Elternhaus im Erbfall immer steuerfrei bleibt. Das ist nicht richtig.

Für die Steuerbefreiung des sogenannten Familienheims gelten enge Voraussetzungen. Entscheidend sind unter anderem:

  • Wer erbt die Immobilie?
  • Hat der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt?
  • Zieht der Erbe tatsächlich ein?
  • Erfolgt die Selbstnutzung rechtzeitig?
  • Wird die Immobilie grundsätzlich zehn Jahre selbst genutzt?
  • Liegt ein zwingender Grund für eine vorzeitige Aufgabe vor?
  • Bei Kindern: Überschreitet die Wohnfläche 200 Quadratmeter?

Eine bloße Absicht, irgendwann einzuziehen, ist keine sichere Grundlage.

Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte 2026 die Familienheimbefreiung in einem Fall ab, in dem der verstorbene Ehegatte die zuvor geerbte Wohnung nicht tatsächlich selbst bewohnt hatte. Die Revision wurde zugelassen. Der weitere Verfahrensgang ist deshalb zu beobachten.

Beispiel 4: Anna erbt das Haus ihrer Mutter

Anna erbt das 180 Quadratmeter große Haus in Duisburg. Sie möchte mit ihrer Familie einziehen, muss aber zunächst renovieren.

Wenn die Steuerbefreiung für das Familienheim genutzt werden soll, darf der Einzug nicht ohne nachvollziehbaren Grund über längere Zeit verschoben werden. Renovierungsarbeiten sollten von Anfang an dokumentiert werden:

  • Angebote und Aufträge
  • Handwerkerrechnungen
  • Baufortschritt
  • Schriftverkehr
  • Gründe für Verzögerungen
  • Ummeldung und tatsächlicher Lebensmittelpunkt

Soll das Haus dagegen vermietet oder verkauft werden, greift die Familienheimbefreiung regelmäßig nicht.

BFH 2026: Garten- und Wegeflächen können dazugehören

Der Bundesfinanzhof hat am 17. Juni 2026 entschieden, dass auch mehrere Flurstücke zur begünstigten wirtschaftlichen Einheit des Familienheims gehören können.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob mitgenutzte Garten- und Wegeflächen Teil des begünstigten Grundstücks sind. Bedeutung hat dabei der Feststellungsbescheid des Lagefinanzamts.

Für Erben heißt das: Nicht erst den Erbschaftsteuerbescheid prüfen. Bereits Feststellungs- und Grundbesitzwertbescheide können entscheidende Weichen stellen.

Annas Familiencheckliste

Anna sollte rechtzeitig folgende Unterlagen zusammenstellen:

  • Bescheid über den Pflegegrad
  • Leistungsbescheide der Pflegekasse
  • Pflege- und Betreuungsverträge
  • Rechnungen und Überweisungsnachweise
  • Nachweise über erhaltene Erstattungen
  • Eigentumsunterlagen des Elternhauses
  • Grundbesitzwert- und Feststellungsbescheide
  • Testament und Vorsorgevollmachten
  • Dokumentation der tatsächlichen Wohnnutzung
  • Übersicht über Schenkungen der letzten zehn Jahre

Warum eine gemeinsame Beratung Geld sparen kann

Eine Schenkung des Elternhauses kann Erbschaftsteuer sparen, gleichzeitig aber die finanzielle Beweglichkeit der Mutter einschränken. Ein vorbehaltener Nießbrauch kann sinnvoll sein, muss jedoch zur tatsächlichen Nutzung, Pflegefinanzierung und familiären Situation passen.

Wir prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen:

  • Pflegekosten und außergewöhnliche Belastungen
  • Pflege-Pauschbetrag und haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Zuschüsse und Erstattungen
  • Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht
  • Familienheim und Zehnjahresfrist
  • Freibeträge und frühere Schenkungen
  • Grundbesitzwertbescheide
  • Gestaltungsmöglichkeiten im konkreten Familienfall

Beratung für Familien und pflegende Angehörige

Pflege und Erbschaft sind nicht nur steuerliche Themen. Für die Familie geht es um Sicherheit, Wohnraum und die Frage, wer welche Verantwortung übernehmen kann.

Die Steuerkanzlei Christoph te Heesen unterstützt Privatpersonen und Familien in Duisburg und im Ruhrgebiet gerne dabei, die steuerlichen Folgen frühzeitig zu ordnen.

Kontakt:

Steuerberater Christoph te Heesen
Westender Straße 37
47138 Duisburg
Telefon: 0203 / 429 25 – 0
E-Mail: info@stb-teheesen.net

Quellen und Rechtsstand:

  • BFH, Urteil vom 10.08.2023 – VI R 40/20
  • BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23
  • FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2026 – 4 K 1808/25 Erb
  • BMG: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026
  • §§ 33, 33b und 35a EStG
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG

Stand: 17. August 2026. Der Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine persönliche steuerliche oder rechtliche Beratung.