Wer im privaten Haushalt eine Haushaltshilfe, Pflegekraft, Kinderbetreuung oder einen Gärtner beschäftigt, wird schnell selbst zum Arbeitgeber. Damit können auch Pflichten zur Anmeldung, Beitragsabführung und gegebenenfalls zur Lohnsteuer entstehen.
Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern vom 26. Januar 2026 macht deutlich: Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist die Frage, wer sozialversicherungsrechtliche Prüfungen durchführen darf, rechtlich nicht abschließend geklärt.
Grundsätzlich prüfen die Träger der Deutschen Rentenversicherung Arbeitgeber regelmäßig darauf, ob Meldepflichten und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Für Arbeitgeber in privaten Haushalten enthält § 28p Abs. 10 SGB IV jedoch eine besondere Regelung. Danach werden Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu entschieden, dass dieses Prüfungsverbot weit zu verstehen ist. Nach Ansicht des Gerichts umfasst es jede Art von Betriebsprüfung in Privathaushalten – also nicht nur regelmäßige Prüfungen, sondern auch anlassbezogene Prüfungen. Für mögliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Beschäftigungen seien danach nicht die Rentenversicherungsträger, sondern die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.
Wichtig ist jedoch: Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundessozialgericht anhängig. Eine endgültige höchstrichterliche Klärung steht also noch aus.
Was bedeutet das für private Arbeitgeber?
Auch wenn über die Prüfungszuständigkeit gestritten wird, bleiben die eigentlichen Pflichten privater Arbeitgeber bestehen. Wer Personen im Haushalt beschäftigt, muss prüfen, ob ein Minijob, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Davon hängen Anmeldung, Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Pflichten ab.
Gerade bei Haushaltshilfen, Pflegekräften, Betreuungspersonen oder regelmäßig eingesetzten Dienstleistern lohnt sich daher eine saubere Einordnung. Denn Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit oder fehlende Meldungen können später zu Beitragsnachforderungen und weiteren Konsequenzen führen.
Unser Hinweis:
Private Arbeitgeber sollten bestehende und frühere Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse im Haushalt vorsorglich überprüfen lassen. Das gilt besonders dann, wenn Personen regelmäßig, weisungsgebunden oder über längere Zeit im Haushalt tätig waren.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsicher sind, ob eine Tätigkeit im Haushalt korrekt eingeordnet und angemeldet wurde. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und zeigen Ihnen, welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Quelle: LSG Bayern, Urteil vom 26. Januar 2026 – L 7 BA 71/24; Revision anhängig beim Bundessozialgericht unter Az. B 12 BA 2/26 R.