Selbstständige Tanzlehrer ohne Angestellte

Solo-selbstständig als Tanzlehrer: Weniger Personal, aber trotzdem viele Pflichten

Wenn Sie allein als Tanzlehrerin oder Tanzlehrer selbstständig sind, wirkt vieles zunächst einfacher. Sie haben keine Angestellten, keine Lohnabrechnung und vielleicht kein eigenes großes Studio. Trotzdem sind Sie Unternehmerin oder Unternehmer. Sie müssen Ihre Tätigkeit anmelden, Rechnungen schreiben, Umsatzsteuer prüfen, Rücklagen bilden und Ihre soziale Absicherung klären.

Ein Beispiel: Sie geben montags Kindertanz, mittwochs Salsa, freitags Privatstunden und samstags gelegentlich Hochzeitstanzkurse in angemieteten Räumen. Sie arbeiten ohne Mitarbeitende und rechnen direkt mit Ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab. Auch dann sollten Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Rentenversicherung, KSK und GEMA geprüft werden.

Anmeldung beim Finanzamt und mögliche Gewerbeanmeldung

Zu Beginn sollte geklärt werden, wie Ihre Tätigkeit steuerlich und gewerberechtlich einzuordnen ist. Unterrichtende Tätigkeiten können steuerlich freiberuflich sein. Gewerberechtlich kann Tanzunterricht jedoch anders beurteilt werden. Die IHK weist darauf hin, dass steuerliche und gewerberechtliche Einordnung nicht immer identisch sind.

Ein Beispiel: Sie melden sich beim Finanzamt als selbstständige Tanzlehrerin an und gehen davon aus, freiberuflich tätig zu sein. Das kann steuerlich möglich sein. Trotzdem sollte geprüft werden, ob zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Umsatzsteuer bei Tanzkursen

Auch als Solo-Selbstständiger müssen Sie die Umsatzsteuer im Blick behalten. Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu geregelt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 21 UStG angepasst.

Ein Beispiel: Sie geben einen Salsa-Freizeitkurs für Erwachsene und einen Hochzeitstanzkurs für ein Brautpaar. Diese Angebote sind regelmäßig eher Freizeitangebote als steuerfreie Bildungsleistungen. Wenn Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sollten Sie Umsatzsteuer einplanen.

Kleinunternehmerregelung: Hilfreich, aber nicht automatisch richtig

Wenn Ihre Umsätze gering sind, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG interessant sein. Seit 2025 wurde diese Regelung neu gefasst; Kleinunternehmerumsätze werden nun als umsatzsteuerfrei behandelt.

Ein Beispiel: Sie starten nebenberuflich mit zwei Tanzkursen pro Woche und bleiben innerhalb der Kleinunternehmergrenzen. Dann weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Gleichzeitig können Sie aber auch keine Vorsteuer aus Raumkosten, Musiktechnik, Werbung oder Fortbildungen ziehen. Deshalb sollte geprüft werden, ob die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Hochzeitstanz, Crashkurse und Privatstunden

Besonders häufig werden einzelne Spezialangebote falsch eingeschätzt. Hochzeitstanzkurse, Crashkurse, Discofox-Spezialkurse oder Privatstunden für private Feiern sind nach der Verwaltungsauffassung regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Ein Beispiel: Ein Brautpaar bucht bei Ihnen einen zweistündigen „Last-Minute-Hochzeitstanzkurs“. Der Kurs ist professionell vorbereitet, dient aber einem privaten Anlass. Umsatzsteuerlich sollte er daher nicht wie eine begünstigte Ausbildungsleistung behandelt werden.

Künstlerischer Tanz, Ballett und KSK

Wenn Ihre Tätigkeit künstlerisch geprägt ist, kann die Künstlersozialkasse relevant sein. Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz kann bestehen, wenn Sie eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Künstler ist unter anderem, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Ein Beispiel: Sie unterrichten zeitgenössischen Tanz, Choreografie oder Bühnentanz und entwickeln eigene künstlerische Konzepte. Dann kann eine Prüfung der KSK-Mitgliedschaft sinnvoll sein. Bei reinen Fitness-Dance- oder Freizeitkursen sollte die Abgrenzung besonders sorgfältig erfolgen.

Für die Beiträge in der KSK ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen maßgeblich. Dieses ist jährlich für das kommende Jahr zu schätzen.

Ein Beispiel: Sie erwarten im kommenden Jahr einen Gewinn von 18.000 Euro aus Ihrer künstlerischen Tanzlehrtätigkeit. Diese Schätzung ist nicht nur eine grobe Planungszahl, sondern Grundlage für Ihre Beiträge. Deshalb sollten Einnahmen, Raumkosten, Fahrtkosten, Werbung, Fortbildungen und sonstige Betriebsausgaben laufend dokumentiert werden.

Eigene Rentenversicherung: Ein oft unterschätztes Thema

Viele selbstständige Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer übersehen die gesetzliche Rentenversicherung. Selbstständig tätige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie mehr als 603 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Deutsche Rentenversicherung legt den Begriff der Lehrkraft weit aus.

Ein Beispiel: Sie verdienen mit Ihren Tanzkursen durchschnittlich 1.500 Euro im Monat und arbeiten ohne Angestellte. Dann sollte Ihre Rentenversicherungspflicht aktiv geprüft werden. Es reicht nicht, davon auszugehen, dass Solo-Selbstständige automatisch frei entscheiden können, ob sie Rentenbeiträge zahlen.

GEMA bei Musiknutzung

Musik ist im Tanzunterricht unverzichtbar. Genau deshalb sollte auch die GEMA berücksichtigt werden. Die GEMA stellt eigene Informationen für Tanzschulen und Tanzlehrer zur Anmeldung von Musik in Tanzkursen, Veranstaltungen, Hintergrundmusik und Vervielfältigungen bereit.

Ein Beispiel: Sie mieten samstags einen Raum und geben dort einen Salsa-Workshop mit Musik. Auch ohne eigenes Studio und ohne Personal kann eine Musiknutzung vorliegen, die angemeldet werden muss.

E-Rechnung bei Unternehmen, Schulen und Vereinen

Wenn Sie nicht nur Privatkunden unterrichten, sondern auch für Unternehmen, Schulen, Vereine oder andere Unternehmer tätig werden, sollten Sie die E-Rechnung beachten. Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung zu verwenden. Private Endverbraucher sind davon nicht betroffen.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen bucht Sie für einen Tanzworkshop bei einer Firmenveranstaltung. Dann handelt es sich um einen B2B-Auftrag. Ihre Rechnung sollte deshalb mit Blick auf die E-Rechnungspflicht geprüft werden.

Rücklagen und laufende Planung

Gerade Solo-Selbstständige sollten Einnahmen nicht vollständig privat verbrauchen. Von den Honoraren müssen Raumkosten, Musik, Technik, Werbung, Versicherungen, Fortbildungen, Einkommensteuer, eventuell Umsatzsteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung oder KSK-Beiträge bezahlt werden.

Ein Beispiel: Sie nehmen monatlich 2.000 Euro ein. Davon gehen 500 Euro für Raumkosten, 150 Euro für Werbung, 100 Euro für Fahrtkosten und weitere Kosten für Musik, Versicherungen und Fortbildung ab. Was danach übrig bleibt, ist nicht automatisch Ihr frei verfügbarer Gewinn. Für Steuern und Sozialversicherung sollten laufend Rücklagen gebildet werden.

Empfehlung von StB te Heesen in Duisburg

Wenn Sie als Tanzlehrerin oder Tanzlehrer allein selbstständig sind, lohnt sich eine einfache, aber saubere Struktur. Wichtig sind insbesondere Anmeldung, Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Rechnungsstellung, KSK, Rentenversicherung, GEMA und Rücklagenplanung.

StB te Heesen in Duisburg unterstützt selbstständige Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer bei der steuerlichen Einordnung ihrer Tätigkeit, bei der Umsatzsteuerprüfung, bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei Rücklagenplanung und bei Fragen rund um KSK und Rentenversicherung.

Pflicht-Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder rechtliche Beratung. Besonders bei Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, KSK, Rentenversicherungspflicht, GEMA und Gewerbeanmeldung kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.