Umsatzsteuer bei Tanzkursen: Was Tanzschulen jetzt beachten sollten

Umsatzsteuer bei Tanzschulen: Warum eine saubere Prüfung jetzt wichtig ist

Wenn Sie eine Tanzschule führen oder selbstständig Tanzunterricht anbieten, sollten Sie Ihre Kurse umsatzsteuerlich genau prüfen. Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu geregelt. Das betrifft auch Tanzschulen, Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer, weil nicht jeder Unterricht automatisch als steuerfreie Bildungsleistung gilt. Die Finanzverwaltung unterscheidet sehr genau zwischen steuerlich begünstigtem Unterricht und Angeboten, die eher der Freizeitgestaltung dienen. Grundlage ist die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG durch das Bundesfinanzministerium.

Für Sie bedeutet das: Entscheidend ist nicht allein, dass in einem Kurs etwas vermittelt wird. Maßgeblich sind Inhalt, Zielsetzung, Bescheinigungslage und tatsächliche Durchführung. Ein professionell durchgeführter Tanzkurs kann trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein, wenn er steuerlich als Freizeitangebot eingeordnet wird.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Tanzschule in Duisburg bietet dienstags einen Grundkurs für Erwachsene, donnerstags Discofox und samstags einen Hochzeitstanz-Crashkurs an. Auch wenn alle Kurse pädagogisch aufgebaut sind, sind sie nicht automatisch steuerfrei. Gerade Hochzeitstanzkurse, Crashkurse oder Discofox-Spezialkurse sind nach der Verwaltungsauffassung regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Welttanzprogramm und Medaillentanzen: Übergangsregelung bis Ende 2027

Besonders relevant ist die Übergangsregelung für „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“. Nach dem auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen wird es für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2024 sowie für Kurse vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2027 nicht beanstandet, wenn diese Kurse weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Diese muss bestätigen, dass die Kurse ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Ein Beispiel: Ihre Tanzschule bietet freitags Medaillentanzen für Jugendliche und Erwachsene an. Für diesen Kurs liegt eine Bescheinigung der Landesbehörde bis zum 31. Dezember 2027 vor. Dann kann die Nichtbeanstandungsregelung grundsätzlich genutzt werden. Läuft die Bescheinigung aber bereits zum 31. Dezember 2026 aus, endet auch die steuerliche Absicherung entsprechend früher.

Wichtig ist: Die Übergangsregelung gilt maximal bis zum 31. Dezember 2027. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 muss die Umsatzsteuerbehandlung neu und besonders kritisch geprüft werden.

Hochzeitstanz, Crashkurse und Discofox: In der Regel steuerpflichtig

Spezialkurse und Einzelkurse sind von der Übergangsregelung ausdrücklich ausgenommen. Dazu gehören insbesondere Hochzeitstanzkurse, Crashkurse, Discofox-Kurse, Privatstunden für Feiern oder ähnliche Kurzangebote. Diese Kurse dienen aus Sicht der Finanzverwaltung typischerweise der Freizeitgestaltung und sind deshalb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Ein Beispiel: Ein Brautpaar bucht drei Privatstunden für den Hochzeitstanz. Die Tanzlehrerin erstellt eine individuelle Choreografie und übt den Ablauf mit dem Paar ein. Auch wenn hier hochwertiger Unterricht stattfindet, handelt es sich regelmäßig nicht um eine steuerfreie Bildungsleistung, sondern um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Ein weiteres Beispiel: Eine Tanzschule bietet samstags einen „Discofox-Crashkurs für Einsteiger“ an. Der Kurs ist zeitlich begrenzt, richtet sich an Freizeitkunden und bereitet nicht auf eine berufliche Prüfung oder Ausbildung vor. Auch hier sollte Umsatzsteuer eingeplant werden, sofern keine Kleinunternehmerregelung greift.

Kinderballett, Bühnentanz und tänzerische Früherziehung

Anders kann es bei Kursen mit echtem Ausbildungscharakter aussehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung kann insbesondere bei künstlerischem Bühnentanz, tänzerischer Früherziehung, Kindertanz oder klassischem Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren in Betracht kommen. Dafür muss der Kurs aber inhaltlich als Bildungs- oder Ausbildungsleistung einzuordnen sein und es muss eine passende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen.

Ein Beispiel: Ihre Tanzschule bietet klassischen Ballettunterricht für Kinder mit fortlaufendem Lehrplan, pädagogischem Aufbau, Lernzielen und Entwicklung der tänzerischen Fähigkeiten an. Wenn hierfür eine entsprechende Bescheinigung vorliegt, kann eine Steuerbefreiung eher in Betracht kommen als bei einem einmaligen „Dance for Fun“-Workshop.

Tanzbälle und Abschlussbälle: Separat prüfen

Tanzbälle, Abschlussbälle und ähnliche Veranstaltungen sind regelmäßig ein eigenes Thema. Separat vergütete Abschlussbälle sind nach der Verwaltungsauffassung umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Ball mit einer Prüfung oder einem Kursabschluss verbunden ist.

Ein Beispiel: Ihre Tanzschule veranstaltet einen Abschlussball. Teilnehmer, Eltern und Gäste zahlen Eintritt. Zusätzlich werden Getränke verkauft. Diese Umsätze sollten gesondert betrachtet und grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Außerdem sind Kassenführung, GEMA, Aushilfen und gegebenenfalls Künstlersozialabgabe zu prüfen.

Kleinunternehmerregelung: Nicht mit Steuerbefreiung verwechseln

Für kleinere Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG relevant sein. Seit dem 1. Januar 2025 wurde diese Regelung neu gefasst; Kleinunternehmerumsätze werden nun als umsatzsteuerfrei behandelt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein eigenes Schreiben veröffentlicht.

Ein Beispiel: Eine nebenberufliche Tanzlehrerin gibt zwei Kurse pro Woche und bleibt innerhalb der Kleinunternehmergrenzen. Dann weist sie keine Umsatzsteuer aus. Das liegt aber nicht daran, dass der Tanzkurs automatisch eine Bildungsleistung ist, sondern an der Kleinunternehmerregelung. Diese Unterscheidung ist wichtig für Rechnungen, Vorsteuerabzug und spätere Umsatzgrenzen.

E-Rechnung bei Geschäftskunden nicht vergessen

Wenn Sie für Unternehmen, Vereine, Schulen oder andere Unternehmer tätig werden, kann auch die E-Rechnung relevant sein. Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung zu verwenden; private Endverbraucher sind davon nicht betroffen und es gibt Übergangsregelungen.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen aus Duisburg bucht bei Ihrer Tanzschule einen Teambuilding-Tanzworkshop. Dann handelt es sich nicht um einen normalen Privatkundenkurs, sondern um einen B2B-Umsatz. Die Rechnung sollte deshalb auch mit Blick auf die E-Rechnungspflicht geprüft werden.

Empfehlung von StB te Heesen in Duisburg

Für Tanzschulen und Tanzlehrer empfehlen wir eine klare Kursmatrix. Darin sollte für jeden Kurs festgehalten werden: Kursname, Zielgruppe, Inhalt, Bescheinigung, Umsatzsteuerstatus, Rechnungsempfänger und Besonderheiten wie Veranstaltung, Ball oder Privatstunde. Gerade bei gemischten Angeboten wie Welttanzprogramm, Medaillentanzen, Hochzeitstanz, Discofox, Kindertanz, Ballett, Workshops und Abschlussbällen ist eine pauschale Behandlung riskant.

StB te Heesen in Duisburg unterstützt Tanzschulen, Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer bei der umsatzsteuerlichen Einordnung ihrer Kurse, bei der Rechnungsstellung, bei der Prüfung von Bescheinigungen und bei der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.

Pflicht-Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob ein Tanzkurs umsatzsteuerfrei, umsatzsteuerpflichtig oder übergangsweise nicht zu beanstanden ist, hängt immer vom konkreten Kursinhalt, der Bescheinigungslage und der tatsächlichen Durchführung ab.