Fahrtkosten im Teilzeitstudium: Was das BFH-Urteil praktisch bedeutet

Fahrrad vor einem leeren Backsteineingang im Herbstlaub

Stand: 21.08.2026 | Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg

Fahrten zu einer Bildungseinrichtung werden steuerlich nicht immer gleich behandelt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 klargestellt: Bei einem Teilzeitstudium kann die Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte allein aufgrund der Ausbildung sein. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, können damit Hin- und Rückfahrten nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.

Vollzeit oder Teilzeit entscheidet sich nach dem Studienmodell

Für die Einordnung kommt es nicht darauf an, ob Studierende nebenbei viel oder wenig arbeiten. Maßgeblich ist die formale Ausgestaltung des Studiums, insbesondere Studienordnung und vorgesehener zeitlicher Aufwand.

Im BFH-Fall war der Studiengang auf ungefähr 20 Wochenstunden angelegt und damit gegenüber einem regulären Vollzeitstudium mit höherem Arbeitsaufwand reduziert. Das sprach für ein Teilzeitstudium. Eine daneben ausgeübte Vollzeittätigkeit machte das Studium nicht zum Vollzeitstudium – und umgekehrt würde fehlende Beschäftigung ein formal teilzeitiges Studium nicht automatisch in Vollzeit verwandeln.

Warum die Einordnung wichtig ist

Bei einer Bildungseinrichtung, die im Rahmen eines Vollzeitstudiums dauerhaft aufgesucht wird, gelten für die Wege grundsätzlich die Regeln der ersten Tätigkeitsstätte. Dann ist regelmäßig nur die einfache Entfernung mit der Entfernungspauschale anzusetzen.

Bei einem Teilzeitstudium kann diese gesetzliche Zuordnung entfallen. Sind die Fahrten beruflich veranlasst, kommen Reisekostengrundsätze in Betracht. Bei Nutzung eines Pkw können dann grundsätzlich die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg berücksichtigt werden.

Beispiel

Die Entfernung zur Hochschule beträgt 30 Kilometer. Bei Anwendung der Entfernungspauschale werden 30 Kilometer je Präsenztag berücksichtigt. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit wären dagegen 60 tatsächlich gefahrene Kilometer je Tag maßgeblich.

Ob und in welcher Höhe sich daraus ein steuerlicher Vorteil ergibt, hängt von der Zahl der Präsenztage, dem Verkehrsmittel und der Einordnung der Ausbildungskosten ab.

Erstausbildung oder weitere Ausbildung?

Das BFH-Urteil beantwortet nicht jede Frage zu Studienkosten. Für den Abzug ist zusätzlich zu unterscheiden:

  • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar.
  • Bei einer weiteren Ausbildung oder einem Zweitstudium können beruflich veranlasste Kosten Werbungskosten sein.
  • Erfolgt die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, kann ebenfalls Werbungskostenabzug in Betracht kommen.

Werbungskosten können – anders als Sonderausgaben – unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch zu einem Verlustvortrag führen. Die richtige Einordnung ist daher besonders bei Studierenden mit niedrigem aktuellem Einkommen relevant.

Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?

  • Studien- und Prüfungsordnung,
  • Bescheinigung über Vollzeit- oder Teilzeitstatus,
  • vorgesehene Semesterwochenstunden beziehungsweise ECTS-Belastung,
  • Nachweis einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Studiums,
  • Stundenplan und Präsenztage,
  • Fahrtenaufstellung und Belege für öffentliche Verkehrsmittel,
  • Zusammenhang des Studiums mit der ausgeübten oder angestrebten Tätigkeit.

Typische Missverständnisse

  • „Ich arbeite Vollzeit, also ist mein Studium automatisch Teilzeit.“ Das ist nicht entscheidend.
  • „Teilzeitstudium bedeutet immer voller Werbungskostenabzug.“ Auch Ausbildungsstufe und beruflicher Zusammenhang müssen passen.
  • „Alle Online-Studiengänge sind Teilzeitstudiengänge.“ Maßgeblich ist die konkrete Studienordnung.
  • „Die Pauschale ist eine Auszahlung.“ Sie mindert nur die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Für wen lohnt sich eine Prüfung?

Besonders relevant ist das Urteil für Berufstätige in berufsbegleitenden Bachelor- oder Masterstudiengängen, Aufbaustudiengängen und formal reduzierten Studienmodellen. Wer bereits Steuererklärungen abgegeben hat, sollte zusätzlich prüfen, ob Bescheide noch änderbar oder Einspruchsfristen offen sind.

Nächster Schritt: Wir ordnen Studienmodell, Ausbildungsstufe und Fahrten ein und ermitteln, welche Kosten steuerlich angesetzt werden können.

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Quellen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.