Firmenwagen laden, Kosten erstatten: So klappt’s im Handwerksbetrieb

Elektrischer Handwerkertransporter an einer Wallbox in einer Einfahrt

Tagsüber zur Baustelle, abends an die Steckdose: Elektrische Firmenwagen gehören inzwischen auch im Handwerk zum Alltag. Lädt Ihr Mitarbeiter zu Hause, stellt sich allerdings schnell die Frage: Wer bezahlt den Strom – und was möchte das Finanzamt dazu sehen?

Die gute Nachricht: Als Arbeitgeber können Sie Ihrem Mitarbeiter die Ladestromkosten für einen überlassenen betrieblichen Elektro- oder Hybridwagen grundsätzlich steuerfrei erstatten. Damit das funktioniert, braucht es nachvollziehbare Nachweise. Denn „Der Akku war ziemlich leer“ ist zwar eine verständliche Zustandsbeschreibung, aber noch keine Abrechnung.

Hier erfahren Sie, was Sie als Handwerksunternehmer beachten sollten – und was Ihre Mitarbeiter beitragen müssen.

Der typische Fall: Ihr Mitarbeiter lädt den Firmenwagen zu Hause

Sie überlassen einem Mitarbeiter einen betrieblichen Elektrowagen, den er auch privat nutzen darf. Nach Feierabend lädt er das Fahrzeug an seiner eigenen Wallbox. Die Stromrechnung bezahlt zunächst der Mitarbeiter.

Diese für den Firmenwagen getragenen Stromkosten können Sie unter den entsprechenden Voraussetzungen als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten.

Wichtig ist die Unterscheidung: Für das private Auto Ihres Mitarbeiters gelten andere Regeln. Dessen häusliche Stromrechnung lässt sich nicht einfach über die Dienstwagenabrechnung steuerfrei übernehmen.

Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?

Für Ihren Handwerksbetrieb kommt es vor allem auf drei Dinge an:

  • Verbrauch belegen: Wie viele Kilowattstunden wurden tatsächlich für den Firmenwagen geladen?
  • Abrechnungsmethode festlegen: Werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt?
  • Erstattung richtig erfassen: Die Auszahlung muss mit den erforderlichen Nachweisen in die Lohnabrechnung und ins Lohnkonto.

Eine klare schriftliche Vereinbarung hilft dabei: Welche Unterlagen reicht der Mitarbeiter ein? Bis wann? Wer prüft sie? Und wann erfolgt die Erstattung?

So vermeiden Sie, dass neben Materialbestellungen und Stundenzetteln auch noch lose Wallbox-Fotos auf dem Schreibtisch landen.

Welche Beträge dürfen Sie erstatten?

Für das Laden zu Hause stehen zwei Methoden zur Verfügung:

MethodeBerechnung
Tatsächliche StromkostenNachgewiesene Strommenge × individueller Strompreis, einschließlich sachgerecht berücksichtigtem anteiligem Grundpreis
Strompreispauschale 2026Nachgewiesene Strommenge × 0,34 Euro je kWh

Die Pauschale vereinfacht die Preisermittlung. Die Strommenge müssen Ihre Mitarbeiter trotzdem nachweisen. Die früheren festen Monatspauschalen sind seit 2026 nicht mehr anwendbar.

Beispiel 1: Der Kundendienstwagen im SHK-Betrieb

Ein Mitarbeiter fährt einen elektrischen Firmenwagen und lädt ihn regelmäßig zu Hause. Für einen Monat weist er 300 kWh nach.

Bei Anwendung der Strompreispauschale ergibt sich:

300 kWh × 0,34 Euro = 102,00 Euro

Sie können ihm bei erfüllten Voraussetzungen 102,00 Euro steuerfrei erstatten. Der Mitarbeiter bekommt seine verauslagten Ladestromkosten ersetzt, und Ihr Betrieb hat eine nachvollziehbare Abrechnung.

Beispiel 2: Tatsächliche Kosten können günstiger sein

Für einen anderen Mitarbeiter ergeben sich nachweisbare tatsächliche Stromkosten einschließlich anteiligem Grundpreis von 0,40 Euro je kWh. Bei ebenfalls 300 kWh beträgt die mögliche Erstattung:

300 kWh × 0,40 Euro = 120,00 Euro

Das sind 18,00 Euro mehr als mit der Strompreispauschale.

Allerdings können Sie nicht jeden Monat nach Belieben zwischen den Methoden wechseln. Die Entscheidung gilt einheitlich für das Kalenderjahr und für alle Fahrzeuge, die Sie dem jeweiligen Mitarbeiter überlassen haben. Bestehende arbeitsrechtliche Vereinbarungen sind zu beachten; ohne abweichende Regelung ist dem entsprechenden Verlangen des Mitarbeiters nach einer der beiden Methoden Rechnung zu tragen.

Was muss Ihr Mitarbeiter erledigen?

Auch auf Arbeitnehmerseite braucht es etwas Mitarbeit – zum Glück keinen Meisterbrief in Tabellenkalkulation.

Ihr Mitarbeiter sollte:

  • die häuslichen Ladevorgänge des Firmenwagens eindeutig erfassen;
  • die Originalnachweise aus Wallbox, App oder Fahrzeugauswertung sichern;
  • private Fahrzeuge des Haushalts getrennt zuordnen;
  • bei Abrechnung tatsächlicher Kosten den Strompreis durch geeignete Unterlagen nachweisen;
  • die Unterlagen fristgerecht für die Erstattung einreichen.

Eine selbst erstellte Excel-Liste allein reicht als Verbrauchsnachweis nicht aus. Sie kann als Abrechnungshilfe dienen, ersetzt aber keine unmittelbar aus den Ladedaten stammenden, unveränderlich dokumentierten Nachweise.

Braucht jeder Firmenwagen eine eigene Wallbox?

Nein. Mehrere Fahrzeuge dürfen dieselbe Wallbox nutzen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Ladevorgänge dem jeweiligen Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden können.

Für lohnsteuerliche Zwecke ist außerdem nicht zwingend ein MID- oder eichrechtskonformer Zähler erforderlich. Ein geeigneter gesonderter stationärer oder mobiler Zähler, beispielsweise in Wallbox oder Fahrzeug, kann ausreichen.

Beispiel 3: Firmenwagen und Familienauto teilen sich den Ladeplatz

An der privaten Wallbox eines Mitarbeiters werden im Monat insgesamt 500 kWh geladen:

FahrzeugNachgewiesene StrommengeErstattung mit 0,34 Euro/kWh
Firmenwagen320 kWh108,80 Euro
Privates Familienauto180 kWhKeine Erstattung nach dieser Dienstwagenregelung

Für den Firmenwagen können 108,80 Euro angesetzt werden. Voraussetzung ist die belastbare Zuordnung der Ladevorgänge.

Dass beide Autos dieselbe Einfahrt benutzen, macht sie steuerlich noch nicht zu Kollegen.

Was ist mit Ladeverlusten?

Beim Laden kommt nicht die gesamte eingesetzte Energie in der Batterie an. Solche Ladeverluste gehören wirtschaftlich zum Ladevorgang und können grundsätzlich ebenfalls berücksichtigt werden.

Beispiel: Der Zähler erfasst 55 kWh für den Firmenwagen, in der Batterie kommen 50 kWh an. Maßgeblich können die nachgewiesenen 55 kWh sein. Bei der Strompreispauschale ergeben sich 18,70 Euro.

Wichtig: Enthält der gemessene Verbrauch bereits die Ladeverluste, dürfen diese nicht noch einmal zusätzlich aufgeschlagen werden.

Muss die Erstattung jeden Monat erfolgen?

Eine monatliche Abrechnung ist steuerlich nicht zwingend. Bei entsprechender Vereinbarung können Sie beispielsweise vierteljährlich abrechnen.

Beispiel 4: Weniger Abrechnungen, trotzdem saubere Nachweise

Ein Mitarbeiter weist folgende häusliche Lademengen nach:

MonatStrommenge
Juli250 kWh
August220 kWh
September310 kWh
Gesamt780 kWh

Bei Anwendung der Strompreispauschale beträgt die Erstattung:

780 kWh × 0,34 Euro = 265,20 Euro

Die Auszahlung ist in der entsprechenden Lohnabrechnung zu erfassen und im Lohnkonto zu dokumentieren.

Wichtig bleibt: Drei Monate gemeinsam abzurechnen ist etwas anderes, als aus drei Monaten einen dauerhaften Durchschnitt zu bilden. Wegen der saisonalen Verbrauchsunterschiede sollten Sie für diese Ladestromabrechnung keine gleichbleibenden Monatsbeträge aus einer kurzen Messperiode ableiten.

Und wenn der Mitarbeiter die Kosten teilweise selbst trägt?

Nicht erstattete Ladestromkosten können unter den entsprechenden Voraussetzungen den steuerpflichtigen Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung mindern.

Das geschieht allerdings nicht automatisch. Benötigt werden insbesondere die Nutzungsvereinbarung, Nachweise zur bisherigen Versteuerung des Firmenwagens und Angaben zu den selbst getragenen sowie bereits erstatteten Stromkosten.

Eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen: Was Sie bereits steuerfrei erstattet haben, kann Ihr Mitarbeiter nicht noch einmal als selbst getragene Kosten ansetzen.

Sie fahren als Betriebsinhaber selbst elektrisch?

Dann lohnt sich eine gesonderte Prüfung. Nutzen Sie als Einzelunternehmer einen betrieblichen Elektrowagen, geht es um Betriebsausgaben und die Zuordnung der Stromkosten. Sie sind insoweit nicht Ihr eigener Arbeitnehmer.

Bei einem angestellten GmbH-Geschäftsführer kann die Einordnung wiederum anders ausfallen. Deshalb sollten Unternehmerfahrzeug und Mitarbeiter-Dienstwagen in der Beratung sauber unterschieden werden.

Was sollten Sie jetzt in Ihrem Betrieb anpacken?

Prüfen Sie zunächst, wer einen Firmenwagen zu Hause lädt und welche Nachweise bereits vorhanden sind. Vereinbaren Sie anschließend einen einheitlichen organisatorischen Ablauf und stimmen Sie die Abrechnungsmethode für den jeweiligen Mitarbeiter ab.

Falls Ihre Lohnabrechnung 2026 noch mit den alten festen Monatspauschalen arbeitet, sollten Sie möglichen Korrekturbedarf zeitnah prüfen lassen.

Wir helfen Ihnen, damit aus der Ladestromabrechnung keine neue Baustelle wird.

Gerne prüfen wir mit Ihnen, welche Nachweise ausreichen, welche Abrechnungsmethode zu Ihrer Situation passt und wie sich die Erstattung zuverlässig in Ihre Lohnbuchhaltung einbauen lässt.

Sprechen Sie uns an – Sie kümmern sich um Ihre Kunden, gemeinsam bringen wir Ordnung in die Ladestromabrechnung.

Stand: September 2026. Die Beispiele sind vereinfacht. Der Beitrag behandelt insbesondere die lohnsteuerliche Erstattung häuslicher Ladestromkosten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 3 Nr. 50 EStG – steuerfreier Auslagenersatz.
  • § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV – Aufzeichnungen im Lohnkonto.
  • BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013, BStBl. I 2025, S. 1929, insbesondere Rn. 25–31.
  • Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.06.2026, veröffentlicht bei IWW, Az. S 2334.1.1-73/11 St36, zu Nachweisen, Zählern, Abrechnung, Wahlrecht und Ladeverlusten.
  • BMF-Schreiben vom 03.03.2022, BStBl. I 2022, S. 232, Rn. 52 ff., zur Berücksichtigung von Nutzungsentgelten.
  • Ergänzend: die bereitgestellte Fachunterlage zur Drei-Monats-Vereinfachungsregelung nach R 3.50 Abs. 2 LStR.