Stand: 21.08.2026 | Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg
Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Der frühere Entwurfsstand aus 2025 ist damit überholt.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die:
- die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben,
- anschließend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und
- daraus begünstigten laufenden Arbeitslohn beziehen.
Die Steuerfreiheit beginnt grundsätzlich in dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Der Arbeitgeber berücksichtigt sie im Lohnsteuerabzug, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Wer ist ausgeschlossen?
Die Aktivrente gilt nach der gesetzlichen Ausgestaltung nicht für:
- selbständig oder freiberuflich Tätige,
- Beamte,
- Abgeordnete,
- geringfügig Beschäftigte im Minijob.
Auch eine Rente allein reicht nicht. Entscheidend ist die begünstigte Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
2.000 Euro sind ein monatlicher Freibetrag
Bis zu 2.000 Euro begünstigter Arbeitslohn im Monat bleiben steuerfrei. Übersteigt der Arbeitslohn diesen Betrag, ist der darüber hinausgehende Teil grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge lassen sich nicht ohne Weiteres in andere Monate übertragen.
Wer mehrere Beschäftigungen hat, darf den Freibetrag nicht mehrfach nutzen. Die gesetzliche Zuordnung zu einem Dienstverhältnis muss korrekt erfolgen.
Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei
Die Aktivrente betrifft die Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen. Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung anderer Zweige ist gesondert zu prüfen.
Die Rente selbst wird nach den allgemeinen Regeln besteuert. Die Aktivrente ändert weder den persönlichen Rentenfreibetrag noch macht sie Renteneinkünfte steuerfrei.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin hat die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet sozialversicherungspflichtig weiter. Ihr monatlicher begünstigter Arbeitslohn beträgt 2.600 Euro. Davon können 2.000 Euro nach der Aktivrentenregel steuerfrei bleiben; 600 Euro sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge sind separat zu berechnen.
Das Beispiel zeigt nur die Grundlogik. Sonderzahlungen, mehrere Arbeitsverhältnisse oder ein untermonatiger Beginn können eine genauere Abrechnung erfordern.
Was Arbeitgeber prüfen sollten
- Datum des Erreichens der persönlichen Regelaltersgrenze dokumentieren.
- Begünstigungsbeginn in der Lohnabrechnung richtig hinterlegen.
- Bei mehreren Beschäftigungen die Zuordnung klären.
- Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht gleichsetzen.
- Sonderzahlungen und Arbeitslohnarten korrekt abgrenzen.
- Unterlagen für Lohnsteuer-Außenprüfung und Sozialversicherungsprüfung aufbewahren.
Was Beschäftigte prüfen sollten
Kontrollieren Sie die erste Abrechnung nach Beginn der Begünstigung. Stimmen Bruttoarbeitslohn, steuerfreier Anteil und Beiträge? Bei mehreren Arbeitgebern sollte frühzeitig geklärt werden, wo der Freibetrag berücksichtigt wird.
Eine Weiterbeschäftigung sollte zudem nicht nur steuerlich bewertet werden. Rentenrecht, Arbeitsvertrag, Hinzuverdienst, Krankenversicherung und persönliche Liquiditätsplanung gehören zusammen.
Nächster Schritt: Wir prüfen, ob die Aktivrente anwendbar ist und wie sie in Lohnabrechnung und persönlicher Steuerplanung korrekt berücksichtigt wird.
Datenschutzhinweis: Bitte tragen Sie keine Rentenversicherungsnummer oder Lohnabrechnungsdaten in das Buchungsformular ein. Vertrauliche Unterlagen werden sicher ausgetauscht.
Quellen
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.