Stand: September 2026 · Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg
Sonntagmorgen im Wahllokal: Die Stimmzettel liegen bereit, der Kaffee ist eingeschenkt und die ersten Wähler stehen vor der Tür. Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer beginnt ein Tag, der oft erst nach der letzten ausgezählten Stimme endet.
In Duisburg unterstützen nach Angaben der Stadt mehr als 4.000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer die Durchführung von Wahlen. Dafür sagen wir als Duisburger Steuerkanzlei herzlich Danke. Informationen der Stadt Duisburg
Für den Einsatz gibt es häufig eine Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Spätestens beim Zusammenstellen der Steuerunterlagen stellt sich dann die Frage: Muss ich davon etwas versteuern?
Eine begünstigte Aufwandsentschädigung kann vollständig steuerfrei bleiben. Worauf es dabei ankommt, erläutert eine Verfügung der OFD Baden-Württemberg vom 26. Juni 2026. Die zugrunde liegenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und die Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für unsere Beratung in Duisburg relevant.
Diese Beträge stehen tatsächlich in den amtlichen Quellen.
Das Bundesfinanzministerium hat die vorzeitige Anwendung erhöhter Beträge ab dem 1. Januar 2026 zugelassen:
| Vereinfachungsregelung | Bis einschließlich 2025 | Ab 2026 |
|---|---|---|
| Monatlicher Betrag nach R 3.12 Abs. 3 LStR | 250 Euro | 275 Euro |
| Tagesbetrag bei gelegentlicher ehrenamtlicher Tätigkeit nach R 3.12 Abs. 5 LStR | 8 Euro | 9 Euro |
Die erhöhten Werte dürfen bereits rückwirkend ab Jahresbeginn 2026 angewendet werden, bevor die Lohnsteuer-Richtlinien förmlich geändert sind. BMF-Schreiben vom 23. März 2026
Die OFD erläutert für die behandelten Wahlentschädigungen: Alternativ zur Tagesregelung kann die Monatsregelung mit bis zu 275 Euro genutzt werden. Beide Beträge werden nicht addiert. Eine niedrigere begünstigte Zahlung bleibt nur in ihrer tatsächlichen Höhe steuerfrei. OFD-Verfügung, Abschnitt 2
Die 275 Euro sind also ein steuerlicher Betrag. Sie bestimmen nicht, wie viel Geld die Stadt für einen Wahleinsatz auszahlt.
Auch Ihre Aufgabe bei der Wahl spielt eine Rolle.
Die OFD unterscheidet zwei Gruppen:
| Funktion | Steuerliche Behandlung laut OFD |
|---|---|
| Mitglied eines Wahlvorstands oder Wahlausschusses, einschließlich Beisitzern, Stellvertretern und Schriftführern | Sonstige selbständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; kein Lohnsteuerabzug durch die Gemeinde |
| Von der Gemeinde eingesetzte weisungsgebundene Hilfskraft außerhalb dieser Wahlorgane | Nichtselbständige Tätigkeit nach § 19 EStG; ein steuerpflichtiger Anteil unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug |
Diese Zuordnung erläutert die Verfügung in den Abschnitten 1.1 und 1.2. OFD Baden-Württemberg
Ihr Hauptberuf ist dafür nicht ausschlaggebend. Auch eine angestellte Person kann als Mitglied eines Wahlvorstands steuerlich eine selbständige Nebentätigkeit ausüben. Deshalb schauen wir zuerst auf Ihr Berufungsschreiben und die übernommene Funktion.
So sehen die Regeln in konkreten Rechenbeispielen aus.
Alle nachfolgenden Entschädigungsbeträge sind frei gewählte Beispielwerte und keine veröffentlichten Duisburger Vergütungssätze. Unterstellt werden jeweils begünstigte Zahlungen, Tätigkeit und Auszahlung im genannten Monat sowie keine weiteren anzurechnenden Entschädigungen oder übertragbaren Monatsbeträge.
Ein Einsatz mit 100 Euro im Jahr 2026.
Person A erhält 100 Euro. Bei Anwendung der Monatsregelung bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Dass der Einsatz nur einen Tag dauert, führt nicht zu einer anteiligen Kürzung des Monatsbetrags.
Zwei Einsätze mit jeweils 120 Euro im selben Monat 2026.
Person B erhält von derselben Gemeinde zweimal 120 Euro, insgesamt also 240 Euro. Die Summe bleibt unter 275 Euro und ist unter den genannten Voraussetzungen vollständig steuerfrei.
Zwei Einsätze mit jeweils 150 Euro im selben Monat 2026.
Person C erhält insgesamt 300 Euro. Davon bleiben nach der Monatsregelung 275 Euro steuerfrei. Es verbleiben zunächst 25 Euro zur weiteren steuerlichen Prüfung.
Ein Beispiel zu den Duisburger Wahlterminen 2025.
Die Kommunalwahlen fanden am 14. September 2025, die Oberbürgermeister-Stichwahl am 28. September 2025 statt. Angenommen, Person D erhielt für beide Einsätze jeweils 150 Euro und beide Zahlungen gehörten in den September: Von insgesamt 300 Euro wären nach der damaligen Monatsregelung 250 Euro steuerfrei; zunächst verblieben 50 Euro. Die Wahltermine sind amtlich belegt, die Beträge sind angenommen. Duisburger Amtsblatt Nr. 3 vom 6. Februar 2026
Eine höhere Zahlung von 900 Euro im Jahr 2026.
Bei Anwendung der hier erläuterten Monatsregelung bleiben 275 Euro steuerfrei. Zunächst verbleiben 625 Euro. Ob höhere steuerlich anzuerkennende Aufwendungen berücksichtigt werden können, muss gesondert geprüft werden.
Die Berechnungen beruhen auf der Monatsregelung in R 3.12 LStR und den ab 2026 erhöhten Beträgen. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch
Ein verbleibender Betrag ist noch keine Steuerrechnung in dieser Höhe. Die 25 Euro aus Beispiel 3 bedeuten also nicht, dass 25 Euro Steuern zu zahlen sind. Die tatsächliche Belastung hängt von der weiteren steuerlichen Behandlung und Ihrer persönlichen Einkommenssituation ab.
Bei Verdienstausfall gelten andere Regeln.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erfasst keine Zahlungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust. Auch eine Zahlung, die den Aufwand offensichtlich übersteigt, wird nicht allein durch die Bezeichnung „Aufwandsentschädigung“ steuerfrei. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
Ein zusätzliches Beispiel: Person E erhält ausdrücklich 90 Euro Ersatz für ausgefallenen Arbeitsverdienst. Diese Zahlung wird nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie unter 275 Euro liegt. Zuerst muss der Zahlungsgrund stimmen.
Das ist insbesondere für Selbständige, Handwerker und Onlinehändler interessant, wenn neben einer Aufwandsentschädigung ein gesonderter Verdienstausfall ersetzt wird.
Diese Punkte sollten Sie sich merken:
- Mehrere Entschädigungen derselben Gemeinde im selben Monat müssen grundsätzlich zusammengerechnet werden.
- Für einen einzelnen Wahleinsatz wird der Monatsbetrag nicht auf einen Tag gekürzt.
- Ein einzelner Einsatz eröffnet keinen automatischen Jahresfreibetrag von 3.300 Euro.
- Bereits durch die steuerfreie Entschädigung abgegoltene Kosten können nicht nochmals vollständig abgezogen werden.
Die Einzelheiten ergeben sich aus R 3.12 Abs. 3 und 4 LStR. Amtliche Verwaltungsregelungen
Unser Tipp aus Duisburg: Legen Sie die Abrechnung direkt zu Ihren Steuerunterlagen.
Für die Prüfung helfen uns:
- das Berufungsschreiben mit Ihrer Funktion,
- die Abrechnung mit dem Zahlungsgrund,
- die Beträge und Zahlungsdaten,
- Angaben zu weiteren entschädigten Tätigkeiten für dieselbe Gemeinde,
- gegebenenfalls Belege über eigene Aufwendungen.
Ob Sie in Meiderich, Rheinhausen, Homberg oder einem anderen Duisburger Stadtteil mitgeholfen haben: Wir schauen uns Ihre Unterlagen gern gemeinsam mit Ihnen an.
Sie kümmern sich um einen ordentlichen Ablauf im Wahllokal. Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung.
Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin.
Quellen und Rechtsgrundlagen zum Nachlesen:
- OFD Baden-Württemberg vom 26. Juni 2026, Az. St14 – S 2337-1/4-St 14A, insbesondere Abschnitte 1.1, 1.2 und 2: Aufwandsentschädigungen bei politischen Wahlen.
- NWB Online-Nachricht vom 11. September 2026, Fundstelle JAAAK-23552: Bericht zur OFD-Verfügung.
- BMF-Schreiben vom 23. März 2026, Az. IV C 5 – S 2337/00030/002/005, BStBl I S. 598: Erhöhte Mindestbeträge ab 2026.
- R 3.12 LStR, insbesondere Absätze 2 bis 5: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen.
- § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG: Gesetzliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung.
- Stadt Duisburg: Wahl- und Abstimmungshelfer sowie Amtsblatt Nr. 3/2026 mit den Wahlterminen 2025.