Eigentlich wollten Sie nur nebenbei ein paar Produkte über Amazon verkaufen. Ein kleines Geschäft aufbauen, Bestellungen erhalten und sich vielleicht ein zusätzliches Einkommen schaffen. Dann öffnen Sie eines Morgens einen Amazon-Bericht und stellen fest: Ihre Ware liegt plötzlich in Polen. Eine Bestellung kam aus den Niederlanden, die nächste aus Belgien – und irgendwo tauchen Begriffe wie OSS, Pan-EU, innergemeinschaftliches Verbringen, ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Intrastat auf.
Willkommen im europäischen Umsatzsteuerrecht.
Wer bei Odysseus an Kino und griechische Sagen denkt: Der berühmte Strudel heißt Charybdis. Genau so kann sich die Umsatzsteuer für Onlinehändler anfühlen. Man gerät hinein, wird von Abkürzungen herumgewirbelt und weiß irgendwann nicht mehr, in welchem Land welche Meldung abgegeben werden muss.
Die gute Nachricht: Der Steuerstrudel lässt sich beherrschen – wenn Warenbewegungen, Verkäufe und Steuerdaten von Anfang an sauber zusammengeführt werden.
Kurz gesagt: OSS erleichtert viele grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden. Die Verlagerung eigener Ware in ein Amazon-Lager im Ausland und dortige Inlandsumsätze werden dadurch aber nicht automatisch erledigt.
Was bedeutet FBA überhaupt?
FBA steht für „Fulfilment by Amazon“. Sie senden Ihre Waren an Amazon. Amazon übernimmt anschließend die Lagerung, die Verpackung, den Versand und regelmäßig auch die Bearbeitung von Retouren.
Das ist bequem, ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass Sie Verkäufer Ihrer Waren bleiben. Amazon übernimmt die Logistik – nicht automatisch sämtliche umsatzsteuerlichen Pflichten.
Bei bestimmten Plattformgeschäften kann Amazon aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen selbst in die umsatzsteuerliche Lieferkette einbezogen werden. Das betrifft jedoch besondere Fallgruppen, etwa bestimmte Lieferungen von nicht in der EU ansässigen Händlern oder bestimmte Einfuhr-Fernverkäufe. Daraus darf nicht pauschal geschlossen werden, dass Amazon bei jedem FBA-Verkauf die Umsatzsteuer für den Händler erledigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen stehen in § 3 Abs. 3a UStG.
Auch der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Geschäftsmodell „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ beschäftigt. Nach seiner Entscheidung war in dem dort geprüften Sachverhalt nicht Amazon, sondern der Endkunde Leistungsempfänger des Händlers. Die Entscheidung betraf frühere Besteuerungszeiträume, zeigt aber weiterhin, wie wichtig die genaue Einordnung der einzelnen Lieferbeziehungen ist. Mehr dazu: BFH, Beschluss vom 29.04.2020 – XI B 113/19.
Warum befindet sich meine Ware plötzlich in Polen?
Wenn Sie Programme wie das Central Europe Programme oder Pan-European FBA aktivieren, darf Amazon Ihre Waren auf verschiedene europäische Logistikzentren verteilen. Beim Central Europe Programme kann Ware nach der aktuellen Programmbeschreibung in Deutschland, Polen und Tschechien gelagert werden. Im Pan-EU-Programm kommen – abhängig von den freigeschalteten Lagerländern und der jeweiligen Programmgestaltung – weitere Staaten hinzu.
Amazon verteilt die Bestände so, dass Produkte möglichst nah bei den voraussichtlichen Kunden liegen. Das kann Lieferzeiten und Versandkosten verbessern. Steuerlich kann aber bereits die Umlagerung Ihrer eigenen Ware eine relevante Warenbewegung darstellen.
Wird Ware aus einem deutschen Lager in ein polnisches Amazon-Lager gebracht, handelt es sich nicht um einen normalen Verkauf an Amazon. Die Ware gehört weiterhin Ihnen. Umsatzsteuerlich kann jedoch ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen vorliegen. Vereinfacht gesagt behandelt das Steuerrecht die Warenbewegung so, als hätten Sie die Ware aus Deutschland an sich selbst nach Polen geliefert.
In Deutschland ist das Verbringen unter den gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären. In Polen entsteht korrespondierend ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dafür werden regelmäßig eine polnische umsatzsteuerliche Registrierung, eine polnische USt-IdNr. und entsprechende Meldungen benötigt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 3 Abs. 1a UStG, § 6a Abs. 2 UStG und § 1a Abs. 2 UStG.
Genau hier liegt ein typischer Irrtum: Das OSS-Verfahren löst diese Verpflichtungen nicht automatisch.
Was ist das OSS-Verfahren?
OSS bedeutet „One Stop Shop“. Das Verfahren erleichtert Onlinehändlern insbesondere die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer für bestimmte grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden innerhalb der Europäischen Union.
Ein Beispiel: Ihre Ware wird aus Deutschland an einen privaten Kunden in Belgien geliefert. Wird die EU-weite Umsatzschwelle überschritten oder haben Sie auf ihre Anwendung verzichtet, ist die Lieferung grundsätzlich in Belgien zu versteuern. Wenn Sie wirksam am OSS-Verfahren teilnehmen, können Sie die belgische Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern melden und bezahlen. Sie müssen sich dann nicht allein wegen dieses Fernverkaufs in Belgien umsatzsteuerlich registrieren.
Für bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden und bestimmte sonstige Leistungen gilt eine gemeinsame, EU-weite Umsatzschwelle von insgesamt 10.000 Euro netto. Dabei handelt es sich nicht um 10.000 Euro je Land. Berücksichtigt werden das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr. Die Regel hat weitere Voraussetzungen und darf deshalb nicht pauschal auf jede Pan-EU-Konstellation übertragen werden. Maßgeblich sind § 3c Abs. 4 UStG und die Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern zum OSS-Verfahren.
Die OSS-Erklärung wird grundsätzlich für jedes Kalendervierteljahr abgegeben – spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Monats. Über das Verfahren werden die betreffenden Umsätze nach Verbrauchsland und dem dort geltenden Steuersatz gemeldet. Auch die Zahlung wird zentral geleistet. Die Einzelheiten regelt § 18j UStG.
Das klingt tatsächlich nach einem One Stop Shop. Es ist aber kein „One Stop für alles“.
Welche Vorgänge gehören nicht in die OSS-Meldung?
Über OSS werden vor allem bestimmte grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden erklärt. Nicht in die OSS-Meldung gehören insbesondere:
- die Verlagerung eigener Waren in ein ausländisches Lager,
- rein inländische Verkäufe innerhalb eines anderen EU-Staates und
- regelmäßig Lieferungen an Unternehmer, wenn die Voraussetzungen eines B2B-Umsatzes vorliegen.
Der schnelle Überblick:
| Vorgang | Typische umsatzsteuerliche Folge | OSS? |
|---|---|---|
| Eigene Ware wird von Deutschland nach Polen verlagert | Innergemeinschaftliches Verbringen; regelmäßig Registrierung und Erwerbsbesteuerung in Polen | Nein |
| Ware wird aus einem polnischen Lager an einen privaten Kunden in Polen geliefert | Polnischer Inlandsumsatz | Nein |
| Ware wird aus Polen an einen privaten Kunden in Deutschland geliefert | Innergemeinschaftlicher Fernverkauf; bei Anwendung von § 3c UStG Besteuerung in Deutschland | Bei wirksamer Teilnahme regelmäßig ja |
| Ware wird aus Polen an einen französischen Unternehmer geliefert | B2B-Einordnung und Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung aus polnischer Sicht prüfen | Nein |
Die Tabelle zeigt typische Grundfälle. Retouren, Gutschriften, Plattformfiktionen, Kleinunternehmerregelungen und besondere Produktgruppen können zu einer anderen Beurteilung führen.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, über welchen Amazon-Marktplatz die Bestellung eingegangen ist. Entscheidend sind der tatsächliche Lagerort, das Versandland, das Bestimmungsland, der Status des Kunden und die konkrete Warenbewegung.
Was haben die Niederlande und Belgien damit zu tun?
Eine Bestellung über amazon.nl oder amazon.com.be bedeutet nicht automatisch, dass Ihre Ware dort gelagert wurde. Die Niederlande oder Belgien können lediglich der Marktplatz oder das Land des Kunden sein.
Für die richtige umsatzsteuerliche Beurteilung müssen mehrere Informationen getrennt betrachtet werden:
- Wo befand sich die Ware vor dem Verkauf?
- Wohin wurde sie versandt?
- Handelte es sich um einen privaten oder unternehmerischen Kunden?
- Hat Amazon den Bestand zuvor zwischen zwei Lagern verschoben?
- In welches Land wurde eine Retoure gebracht?
Eine niederländische Bestellung kann beispielsweise aus einem deutschen Lager verschickt werden. Sie kann aber auch aus einem polnischen Lager kommen. Beide Lieferungen können auf derselben Verkaufsplattform erscheinen, steuerlich aber unterschiedliche Folgen haben.
Der Name des Marktplatzes allein reicht deshalb für die Finanzbuchhaltung und die Umsatzsteuermeldungen nicht aus.
Welche Meldungen können für einen Onlinehändler erforderlich werden?
Je nach Geschäftsmodell können neben den deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung weitere Erklärungen hinzukommen. Dazu gehören insbesondere:
- die vierteljährliche OSS-Meldung,
- ausländische Umsatzsteuererklärungen,
- Zusammenfassende Meldungen und
- gegebenenfalls Intrastat-Meldungen.
Bei Einfuhren aus einem Drittland kann zusätzlich das IOSS-Verfahren eine Rolle spielen. IOSS steht für „Import One Stop Shop“ und betrifft bestimmte Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. IOSS und OSS sind jedoch unterschiedliche Verfahren. Weitere Einzelheiten enthält § 18k UStG.
Welche Meldungen tatsächlich benötigt werden, hängt von den aktivierten Amazon-Programmen, den Lagerstaaten, den Lieferwegen, den Kunden, den Warenarten und den jeweiligen Umsatzhöhen ab.
Welche Amazon-Berichte werden benötigt?
Für eine verlässliche Prüfung reichen die normalen Verkaufsabrechnungen häufig nicht aus. Benötigt werden insbesondere Berichte über:
- grenzüberschreitende Lagerbewegungen,
- Warenbestände und Lagerorte,
- ausgeführte Bestellungen,
- Retouren und Erstattungen sowie
- Versand- und Bestimmungsländer.
Besonders wichtig sind Daten, aus denen hervorgeht, wann Amazon einen Artikel von einem deutschen Lager in ein polnisches oder tschechisches Lager gebracht hat. Solche Bewegungen können steuerlich relevant sein, obwohl noch überhaupt kein Verkauf an einen Kunden stattgefunden hat.
Amazon weist selbst darauf hin, dass die Nutzung europäischer Lagerprogramme zusätzliche umsatzsteuerliche Registrierungs- und Meldepflichten auslösen kann. Informationen dazu finden sich beim Central Europe Programme und bei Pan-European FBA. Da Amazon Programme, Lagerländer und Berichtsnamen ändern kann, sollten die Einstellungen und Datenexporte regelmäßig geprüft werden.
Typische Warnsignale im Amazon-Konto
Spätestens wenn ein neues Lagerland im Amazon-Bericht auftaucht, sollte geprüft werden, ob dort eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn Amazon zur Hinterlegung einer ausländischen USt-IdNr. auffordert, wenn Waren ohne erkennbaren Verkauf zwischen Ländern bewegt werden oder wenn Umsätze in einer ausländischen Erklärung erscheinen, die in der deutschen Buchhaltung fehlen.
Auch Differenzen zwischen Amazon-Abrechnungen, OSS-Meldungen und Finanzbuchhaltung sind ein Warnsignal. Werden ausländische Lager erst Monate später erkannt, können rückwirkende Registrierungen, Korrekturen, Zinsen oder Sanktionen drohen.
Deshalb sollte Pan-EU nicht einfach aktiviert werden, nur weil Amazon günstigere Versandkosten oder eine größere Reichweite verspricht. Vor der Aktivierung sollten die steuerlichen Auswirkungen geprüft und die benötigten Prozesse eingerichtet werden.
Technik allein reicht nicht – Steuerberatung ohne Daten ebenfalls nicht
Bei internationalem Onlinehandel müssen große Datenmengen verarbeitet werden. Eine manuelle Auswertung einzelner Amazon-Abrechnungen ist fehleranfällig und auf Dauer kaum wirtschaftlich.
Spezialisierte Lösungen wie countX können Transaktionsdaten aus Marktplätzen und Shopsystemen strukturieren, Warenbewegungen aufbereiten und die Vorbereitung von OSS- und ausländischen Umsatzsteuermeldungen unterstützen. countX bietet nach eigenen Angaben unter anderem Unterstützung bei Umsatzsteuerregistrierungen, lokalen Meldungen, OSS-Daten und DATEV-kompatiblen Exporten an. Weitere Informationen finden Sie bei countX für Steuerberater.
Die technische Aufbereitung ersetzt aber nicht die steuerliche Beurteilung. Es muss weiterhin geprüft werden, welche Umsätze in die deutsche Voranmeldung, in die OSS-Erklärung oder in eine ausländische Umsatzsteuererklärung gehören. Außerdem müssen die Daten korrekt in die Finanzbuchhaltung und den Jahresabschluss übernommen werden.
Genau deshalb verbinden wir bei der Steuerberatung te Heesen die persönliche steuerliche Beratung mit digitalen Prozessen und spezialisierten technischen Lösungen.
So helfen wir Onlinehändlern aus dem Steuerstrudel
Wir prüfen zunächst, welche Marktplätze, Shopsysteme und Amazon-Programme eingesetzt werden. Anschließend ermitteln wir, in welchen Ländern Waren tatsächlich gelagert wurden und welche umsatzsteuerlichen Registrierungen bereits bestehen oder noch benötigt werden.
Danach gleichen wir die Verkaufs- und Warenbewegungsdaten mit den bisherigen Umsatzsteuer-, OSS- und Auslandsmeldungen ab. Erkannte Differenzen werden strukturiert aufgearbeitet. Auf dieser Grundlage richten wir einen laufenden Prozess für die Finanzbuchhaltung, die Umsatzsteuermeldungen und die Zusammenarbeit mit technischen Dienstleistern ein.
Unser Ziel ist nicht, Ihnen möglichst viele umsatzsteuerliche Fachbegriffe zu erklären. Unser Ziel ist, dass Sie wissen, was in Ihrem Unternehmen passiert, welche Pflichten bestehen und welche Aufgaben wir für Sie übernehmen.
Sie sollen Ihren Onlineshop weiterentwickeln können, ohne jeden Morgen zu befürchten, dass Ihre Ware über Nacht in einem neuen Land aufgetaucht ist.
Sie verkaufen über Amazon oder andere EU-Marktplätze?
Dann sollten Sie nicht erst auf eine Anfrage des Finanzamts oder einer ausländischen Steuerbehörde warten. Wir prüfen Ihre Lagerländer, OSS-Meldungen, Amazon-Berichte und bisherigen Umsatzsteuerregistrierungen. Anschließend erhalten Sie eine klare Einschätzung, welche Schritte notwendig sind.
Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit der Steuerberatung te Heesen in Duisburg. Gemeinsam bringen wir Struktur in Ihre europäischen Warenbewegungen, Meldungen und Buchhaltungsdaten.
Denn auch wenn sich die europäische Umsatzsteuer manchmal wie Charybdis anfühlt: Sie müssen nicht allein durch den Strudel.
Quellen und weiterführende Hinweise
- Umsatzsteuergesetz: § 3 – Lieferung und innergemeinschaftliches Verbringen
- Umsatzsteuergesetz: § 3c – Ort der Lieferung beim Fernverkauf
- Umsatzsteuergesetz: § 18j – One-Stop-Shop, EU-Regelung
- Umsatzsteuergesetz: § 18k – Import-One-Stop-Shop
- Bundeszentralamt für Steuern: One-Stop-Shop, EU-Regelung
- Bundesfinanzhof: Beschluss vom 29.04.2020 – XI B 113/19
- Amazon: Central Europe Programme
- Amazon: Pan-European FBA
- countX: Lösungen für Steuerberater
Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls. Amazon kann Programme, Lagerländer und Bezeichnungen ändern; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Einstellungen und Vertragsbedingungen.