Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Warum der Weg zur eigenen Werkstatt steuerlich nicht immer voll abziehbar ist

Viele selbständige Handwerker kennen das: Morgens zu Hause los, ab in den Betrieb, kurz ins Büro, Werkzeug laden, Mitarbeiter einteilen, Material prüfen — und dann weiter zur Baustelle.

Klingt nach ganz normalem Arbeitstag. Steuerlich steckt aber genau hier der Haken: Nicht jede Fahrt mit dem betrieblichen Fahrzeug ist automatisch voll als Betriebsausgabe abziehbar.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 – III R 18/25 klargestellt, wann eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorliegt. Das ist besonders wichtig für Unternehmer, Selbständige und Handwerksbetriebe mit Firmenwagen. Danach ist eine Betriebsstätte der Ort, an dem oder von dem aus ein Selbständiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Voraussetzung ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.

Oder einfacher gesagt: Wenn Sie als Handwerksunternehmer jeden Morgen von zu Hause zu Ihrer Werkstatt, Ihrem Büro oder Ihrem Betriebshof fahren, ist das steuerlich häufig nicht einfach eine normale Betriebsfahrt. Dann kann es sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte handeln.

Worum ging es im Urteil?

Im Streitfall war ein selbständiger Vermittler tätig. Er hatte ein Büro, in dem auch seine Angestellten arbeiteten. Für sein betriebliches Fahrzeug führte er kein Fahrtenbuch. Stattdessen wurde die private Nutzung nach der sogenannten 1-%-Regelung versteuert.

Streitpunkt war, ob die Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Büro nur beschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Der BFH bestätigte: Das Büro war eine Betriebsstätte. Die Fahrten von der Wohnung dorthin unterlagen daher den besonderen Regeln für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?

Für einen Handwerksbetrieb aus Duisburg ist das ziemlich praxisnah.

Nehmen wir einen Elektriker, Maler, Dachdecker oder Sanitärbetrieb. Der Unternehmer fährt morgens von zu Hause zum Betriebshof. Dort stehen Fahrzeuge, Werkzeug, Lager, Büro oder Mitarbeiter. Von dort aus werden Aufträge koordiniert und Baustellen angefahren.

Dann ist der Betriebshof oder das Büro regelmäßig eine Betriebsstätte.

Das bedeutet: Die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb ist steuerlich anders zu behandeln als die Fahrt vom Betrieb zur Baustelle.

Oder im Werkstattdeutsch:

Der Weg von Zuhause zum Betrieb ist nicht dasselbe wie der Weg vom Betrieb zum Kunden. Das eine ist der tägliche Anmarsch, das andere ist der echte Einsatz.

Was ist eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte ist in diesem Zusammenhang eine feste betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer regelmäßig nutzt, um seine Tätigkeit auszuüben.

Typische Beispiele im Handwerk:

die Werkstatt,
das Büro,
der Betriebshof,
das Lager,
die Halle,
der feste Standort mit Mitarbeitern, Fahrzeugen oder Material.

Wichtig ist: Der Ort muss nicht zwingend dem Unternehmer gehören. Entscheidend ist, dass er ihn nachhaltig und immer wieder für seine Tätigkeit nutzt.

Nicht automatisch eine Betriebsstätte ist dagegen ein Raum im privaten Wohnhaus, wenn er Teil der Wohnung oder des Wohnhauses ist. Hier gelten besondere Regeln, insbesondere im Zusammenhang mit häuslichem Arbeitszimmer oder Homeoffice.

Beispiel 1: Sanitärbetrieb mit Betriebshof

Ein Sanitärmeister aus Duisburg wohnt in Duisburg-Walsum und fährt morgens mit dem betrieblichen Transporter zum Betriebshof in Duisburg-Meiderich. Dort lädt er Material, spricht mit seinen Mitarbeitern und fährt anschließend zur Baustelle.

Die Fahrt von der Wohnung zum Betriebshof ist eine Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Diese Kosten sind nicht in voller Höhe wie eine normale Betriebsfahrt abziehbar.

Die anschließende Fahrt vom Betriebshof zur Baustelle ist dagegen betrieblich veranlasst.

Beispiel 2: Malermeister ohne festen Betrieb

Ein Malermeister hat kein Büro, keine Werkstatt und keinen Betriebshof. Er fährt morgens direkt von zu Hause zur jeweiligen Baustelle. Die Aufträge organisiert er mobil oder beim Kunden.

Hier kann die Einordnung anders aussehen. Wenn keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung vorhanden ist, liegt nicht automatisch eine Betriebsstätte vor. Dann muss genauer geprüft werden, wie die Fahrten steuerlich zu behandeln sind.

Beispiel 3: Elektrobetrieb mit Büro und Lager

Ein Elektromeister hat ein Büro mit Lager und zwei Angestellten. Dort werden Angebote geschrieben, Material gelagert und Einsätze geplant.

Dieses Büro ist regelmäßig eine Betriebsstätte. Fährt der Unternehmer von zu Hause dorthin, sind die Fahrten nach den Regeln für Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln.

Was passiert bei der 1-%-Regelung?

Viele Unternehmer nutzen einen betrieblichen Pkw oder Transporter auch privat. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kommt häufig die 1-%-Regelung zur Anwendung.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kann zusätzlich eine Korrektur erforderlich sein. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen bestimmte Aufwendungen den Gewinn nicht oder nur eingeschränkt mindern. Bei einem betrieblichen Kfz mit 1-%-Regelung ist unter anderem der Unterschiedsbetrag zwischen der pauschalen Bewertung mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Kurz gesagt: Der Firmenwagen ist bequem — aber steuerlich fährt das Finanzamt ein Stück mit.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Urteil bringt Klarheit: Der BFH hält auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts an seiner bisherigen Auslegung fest. Für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bleibt maßgeblich, ob der Unternehmer an oder von einem festen betrieblichen Ort aus seine Leistung gegenüber Kunden erbringt.

Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Wer einen festen Betriebssitz, eine Werkstatt, ein Lager oder ein Büro regelmäßig aufsucht, sollte die Fahrten dorthin sauber erfassen und steuerlich richtig einordnen.

Was sollten Unternehmer beachten?

Wichtig ist vor allem eine klare Dokumentation.

Handwerksbetriebe sollten festhalten:

wo sich der Betriebssitz befindet,
ob eine Werkstatt, ein Lager oder ein Büro vorhanden ist,
wie regelmäßig der Unternehmer diesen Ort aufsucht,
ob von dort aus Kundenleistungen organisiert oder erbracht werden,
welche Fahrzeuge betrieblich und privat genutzt werden,
ob ein Fahrtenbuch geführt wird oder die 1-%-Regelung gilt.

Gerade bei gemischter Nutzung von Fahrzeugen lohnt sich ein genauer Blick. Manchmal kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch günstiger sein als die pauschale Methode. Manchmal ist die Pauschale aber auch der entspanntere Weg. Das hängt vom Einzelfall ab.

Unser Praxistipp

Wer jeden Morgen mit dem Firmenwagen zum eigenen Betrieb fährt, sollte diese Fahrten nicht einfach wie normale Kundenfahrten behandeln.

Besser ist es, die Fahrten steuerlich sauber zu trennen:

Wohnung zum Betrieb,
Betrieb zur Baustelle,
Baustelle zu Baustelle,
Betrieb zurück nach Hause,
Privatfahrten.

Das klingt nach Kleinkram, ist aber bei einer Betriebsprüfung schnell bares Geld. Denn wenn die Zuordnung nicht stimmt, wird im Zweifel geschätzt — und Schätzungen vom Finanzamt sind selten so angenehm wie ein Feierabendbier am Innenhafen.

Fazit

Für selbständige Handwerker ist der Weg von zu Hause zum eigenen Betrieb steuerlich besonders zu beachten. Werkstatt, Büro, Lager oder Betriebshof können eine Betriebsstätte sein, wenn sie regelmäßig und dauerhaft genutzt werden.

Dann gelten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte besondere Abzugsbeschränkungen. Die Fahrten zur Baustelle oder zum Kunden sind davon zu unterscheiden.

Steuerberater te Heesen in Duisburg unterstützt Handwerksbetriebe bei der steuerlichen Einordnung von Firmenwagen, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Fahrtenbuch, 1-%-Regelung und Betriebsausgabenabzug.

So bleibt der Firmenwagen steuerlich sauber auf der Spur — und bei der nächsten Prüfung gibt es keine Vollbremsung vom Finanzamt.

Quellenhinweise

BFH, Urteil vom 05.02.2026 – III R 18/25
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG – Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge / 1-%-Regelung
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale
Feldgen, eNews 18/2026 vom 12.05.2026, „Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“