Kleinunternehmerregelung und Umsatzgrenzen 2026

Berechnung von Umsätzen mit Taschenrechner und Unterlagen

Stand: 15. Oktober 2026 | Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg

Ob ein Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nutzen kann, hängt vom gesetzlich bestimmten Gesamtumsatz ab. Dabei zählt nicht jede Einnahme mit. Umgekehrt können auch umsatzsteuerfreie Geschäfte die Grenze überschreiten lassen. Das ist beispielsweise bei Ausfuhrlieferungen der Fall.

So wird die Grenze berechnet

Seit dem 1. Januar 2025 gelten nach § 19 Abs. 1 UStG folgende Grenzen:

ZeitraumMaßgeblicher Gesamtumsatz
Vorangegangenes Kalenderjahrhöchstens 25.000 €
Laufendes Kalenderjahrhöchstens 100.000 €

Grundlage sind die tatsächlich vereinnahmten Entgelte ohne Umsatzsteuer. Betriebsausgaben werden nicht abgezogen. Wer bereits Kleinunternehmer ist, darf aus seinen Einnahmen keine fiktive Umsatzsteuer herausrechnen. Welche Umsätze auszusondern sind, regelt § 19 Abs. 2 UStG. Die verbleibenden Umsätze aller Tätigkeiten desselben Unternehmers sind zusammenzurechnen.

Acht Rechenbeispiele

Die folgenden acht Beispiele beziehen sich auf Zahlungseingänge im Jahr 2025 und die Prüfung für 2026. Alle Umsatzbeträge verstehen sich ohne gegebenenfalls enthaltene Umsatzsteuer. In den Fällen, in denen die Kleinunternehmerregelung möglich ist, wird unterstellt, dass kein bindender Verzicht besteht, keine weiteren anzurechnenden Umsätze hinzukommen und der maßgebliche Umsatz 2026 höchstens 100.000 € beträgt.

1. Ausfuhr ins Drittland und Inlandsverkäufe

Ein Händler liefert Waren aus Deutschland in ein Drittland und erhält dafür 1.000.000 €. Hinzu kommen 10.000 € aus Warenverkäufen im Inland.

Berechnung: 1.000.000 € + 10.000 € = 1.010.000 € Gesamtumsatz.

Die Ausfuhrlieferungen sind bei erfüllten Voraussetzungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei. Sie werden bei der Kleinunternehmergrenze aber mitgerechnet. Deshalb kommt die Kleinunternehmerregelung 2026 nicht in Betracht. Die Ausfuhren bleiben bei ordnungsgemäßem Nachweis steuerfrei; für die Inlandsverkäufe gelten die allgemeinen Umsatzsteuerregeln.

2. Arzt mit Heilbehandlungen und Kosmetikleistungen

Ein Arzt erhält 100.000 € aus steuerfreien Heilbehandlungen. Daneben erzielt er 10.000 € mit rein kosmetischen Behandlungen ohne therapeutischen Zweck, für die keine andere Steuerbefreiung greift.

Berechnung: 0 € steuerfreie Heilbehandlungen + 10.000 € Kosmetik = 10.000 €.

Die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Heilbehandlungen werden bei der Kleinunternehmergrenze herausgerechnet. Für die kosmetischen Leistungen kann deshalb 2026 die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Entscheidend ist der Zweck der konkreten Behandlung: Nicht jede Leistung eines Arztes ist automatisch eine steuerfreie Heilbehandlung.

3. Verein mit Spenden und Vereinsfest

Ein Verein erhält 30.000 € echte Spenden ohne Gegenleistung. Beim Vereinsfest nimmt er aus dem Verkauf von Speisen und Getränken 18.000 € ein. Weitere 6.000 € erhält er für eigene Werbeleistungen an Sponsoren.

Berechnung: 18.000 € + 6.000 € = 24.000 € Gesamtumsatz.

Echte Spenden sind mangels Leistungsaustauschs keine steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Verkäufe und Werbeleistungen zählen dagegen mit. Der Verein kann 2026 die Kleinunternehmerregelung nutzen. Ausgaben für Lebensmittel, Getränke oder die Veranstaltung verringern den maßgeblichen Umsatz nicht. Mitgliedsbeiträge müssen gesondert darauf geprüft werden, ob ihnen Leistungen an die Mitglieder gegenüberstehen; ihre Bezeichnung allein entscheidet nicht.

4. Handwerker mit Materialkosten

Ein Handwerker erhält 2025 insgesamt 24.000 € für seine Arbeiten einschließlich berechneten Materials. Er hat 17.000 € Betriebsausgaben.

Für die Grenze zählen 24.000 € Umsatz. Die Ausgaben werden nicht abgezogen.

Er kann 2026 Kleinunternehmer bleiben. Steigt sein maßgeblicher Umsatz 2026 auf 60.000 €, greift die Kleinunternehmerregelung weiterhin für dieses Jahr. Ab dem 1. Januar 2027 gilt jedoch die Regelbesteuerung, weil der Vorjahresumsatz dann über 25.000 € liegt. Diese zeitliche Abgrenzung erläutert auch die Finanzverwaltung Hessen.

5. Versicherungsvertreter mit zusätzlichem Warenhandel

Ein Versicherungsvertreter erhält 100.000 € Provisionen aus steuerfreier Versicherungsvermittlung. Daneben erzielt er mit einem eigenen Onlinehandel 10.000 € Umsatz.

Berechnung: 0 € aus steuerfreier Vermittlung + 10.000 € Warenhandel = 10.000 €.

Die Vermittlungsumsätze sind nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei und werden nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG herausgerechnet. Für den Onlinehandel kann deshalb 2026 die Kleinunternehmerregelung greifen. Voraussetzung ist, dass die Provisionen tatsächlich auf begünstigten Vermittlungsleistungen beruhen. Andere Leistungen, etwa reine Verwaltungs- oder Werbeleistungen, sind gesondert einzuordnen.

6. Baumeister und Bauunternehmen

Ein bereits regelbesteuertes Bauunternehmen erhält 2025 für eigene Bauleistungen an andere Bauunternehmen 50.000 €. Die Voraussetzungen des § 13b UStG sind erfüllt, sodass die Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Weitere 10.000 € netto stammen aus Arbeiten für Privatkunden.

Berechnung: 50.000 € + 10.000 € = 60.000 € Gesamtumsatz.

Bei § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG wird die Steuerschuld auf den Kunden verlagert. Die eigene Bauleistung bleibt steuerpflichtig und zählt beim leistenden Bauunternehmen zur Kleinunternehmergrenze. Eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis bedeutet daher nicht, dass der Umsatz unberücksichtigt bleibt. Für 2026 scheidet die Kleinunternehmerregelung aus.

7. Vermietung und Verpachtung mit Stellplätzen

Eine Person erhält 60.000 € aus langfristiger Wohnungsvermietung und 20.000 € aus steuerfreier Verpachtung eines unbebauten Grundstücks. Zusätzlich erzielt sie 10.000 € aus eigenständiger Parkplatzvermietung, die keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Wohnungsvermietung ist.

Berechnung: 0 € steuerfreie Vermietung und Verpachtung + 10.000 € Parkplätze = 10.000 €.

Die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Grundstücksumsätze bleiben bei der Grenze außen vor. Die eigenständige Parkplatzvermietung zählt mit und kann 2026 unter § 19 UStG fallen. Kurzfristige Ferienvermietungen und wirksam zur Umsatzsteuer optierte Gewerbevermietungen sind anders zu behandeln und grundsätzlich einzubeziehen. Die einkommensteuerliche Einordnung als Vermietung und Verpachtung ändert daran nichts.

8. Künstler mit Auftritten und weiteren Einnahmen

Bei Künstlern muss jede Einnahmeart eingeordnet werden. Die Bezeichnung als Künstler oder die Versicherung über die Künstlersozialkasse allein begründet keine Umsatzsteuerbefreiung.

Für bestimmte Konzert- und Bühnenleistungen kommt § 4 Nr. 20 UStG in Betracht. Bei privaten Künstlern ist insbesondere die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu prüfen. Auch Solisten können begünstigt sein. Die Bezirksregierung Arnsberg erläutert das Bescheinigungsverfahren; über die weiteren Voraussetzungen entscheidet das Finanzamt.

Typischer Umsatz im InlandBehandlung bei der Kleinunternehmergrenze
Konzert- und Bühnenauftritte, die nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sindWerden herausgerechnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Befreiung müssen feststehen.
Auftritte bei Konzerten, Firmenfeiern, Hochzeiten oder anderen Veranstaltungen ohne einschlägige SteuerbefreiungZählen mit. Anlass und Veranstaltungsort allein entscheiden nicht über eine Befreiung.
Verkauf eigener Bilder, Skulpturen oder anderer Kunstwerke; künstlerische AuftragsarbeitenZählen grundsätzlich mit. Die künstlerische Tätigkeit ist für sich genommen kein Befreiungsgrund.
Verkauf von CDs, Schallplatten, T-Shirts und weiteren FanartikelnZählt grundsätzlich mit, sofern diese Verkäufe nicht ausnahmsweise selbst einer einschlägigen Befreiung unterliegen.
Einräumung von Nutzungsrechten an Musik, Texten, Bildern oder FotografienDie in Deutschland steuerbaren Lizenzentgelte zählen grundsätzlich mit.
Musikunterricht, Kunstunterricht und WorkshopsWerden herausgerechnet, soweit eine Befreiung etwa nach § 4 Nr. 21 UStG greift. Andernfalls zählen sie mit. Freizeitangebote sind nicht automatisch steuerfrei.

Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % ist ebenfalls keine Steuerbefreiung. Beispielsweise können begünstigte Darbietungen und Urheberrechtsvergütungen unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen und trotzdem zur Kleinunternehmergrenze zählen. Bei Auslandsgeschäften muss zuvor der Leistungsort geprüft werden.

Zahlenbeispiel: Eine Musikerin erhält 2025 insgesamt 80.000 € aus Konzertleistungen, die vollständig nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sind. Zusätzlich erzielt sie 6.000 € mit eigenständigen CD-Verkäufen und 4.000 € aus in Deutschland steuerbaren Lizenzvergütungen. Diese beiden Zusatzumsätze sind nicht anderweitig steuerfrei.

Berechnung: 0 € + 6.000 € + 4.000 € = 10.000 € Gesamtumsatz.

Für die CD-Verkäufe und Lizenzvergütungen kann die Musikerin 2026 die Kleinunternehmerregelung nutzen. Die Konzertleistungen bleiben aufgrund ihrer eigenen Steuerbefreiung steuerfrei. Würden die 80.000 € Konzertumsätze die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG nicht erfüllen, wären insgesamt 90.000 € zu berücksichtigen. Dann wäre die Kleinunternehmerregelung 2026 ausgeschlossen.

Was beim Überschreiten der Grenze passiert

Liegt der maßgebliche Vorjahresumsatz über 25.000 €, gilt im Folgejahr die Regelbesteuerung. Wird bei zunächst zulässiger Kleinunternehmerregelung die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, fällt bereits der gesamte überschreitende Umsatz unter die Regelbesteuerung, ebenso die folgenden Umsätze. Frühere nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze bleiben steuerfrei. Andere Steuerbefreiungen können weiterhin greifen. Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gilt die Grenze von 25.000 €; eine Hochrechnung auf zwölf Monate erfolgt nicht. Quelle: Finanzverwaltung Hessen.

Ein freiwilliger Verzicht auf § 19 UStG bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Außerdem ist zu bedenken, dass aus Aufwendungen für nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das kann insbesondere bei größeren Anschaffungen entscheidend sein (§ 19 Abs. 3 UStG; Finanzverwaltung Hessen).

So prüfen wir Ihre Umsätze

Wir ordnen Ihre Einnahmen den jeweiligen Tätigkeiten zu, prüfen die Steuerbefreiungen und berechnen daraus den maßgeblichen Gesamtumsatz. Bei mehreren Tätigkeiten, Auslandsumsätzen oder einem bevorstehenden Grenzübertritt stimmen wir mit Ihnen ab, wie Rechnungen und Preise künftig gestaltet werden sollten. Sprechen Sie uns gerne an.

Passend dazu: Kleinunternehmerregelung 2026: Umsatzgrenzen und E-Rechnung richtig einordnen

Quellen

Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg

Christoph te Heesen
Steuerberater und Dipl.-Kaufmann (FH), Duisburg

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