Jugendreisen und Konfirmandenfreizeiten: Steuerbefreiungen, Voraussetzungen und Praxisbeispiele

Symbolbild: Jugendliche und Begleitpersonen auf dem Weg zu einem kirchlichen Tagungshaus

Rechtsstand: 14. Oktober 2026 · Alle Praxisbeispiele sind frei erfunden.

Jugendfreizeiten und Konfirmandenwochenenden sind für viele Gemeinden ein fester Teil der Jugendarbeit. Ob Teilnahmebeiträge umsatzsteuerfrei sind, hängt vom tatsächlichen pädagogischen Angebot und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf eine evangelische Kirchengemeinde in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei einem selbständigen Förderverein oder einer kirchlichen GmbH können andere Voraussetzungen gelten.

Soweit in einem Beispiel Umsatzsteuer berechnet wird, sind die Unternehmereigenschaft, ein im Inland steuerbarer Umsatz und das Fehlen einer einschlägigen Steuerbefreiung einschließlich der Kleinunternehmerbefreiung vorausgesetzt. Die Beispiele zum neuen Besteuerungssystem gelten für Gemeinden, die es bereits anwenden, beziehungsweise für die Zeit nach dem Ende der Übergangsregelung.

Zuerst die Unternehmereigenschaft prüfen

Nach § 2 Absatz 1 UStG kann eine Kirchengemeinde mit nachhaltigen entgeltlichen Tätigkeiten Unternehmerin sein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. § 2b UStG betrifft ihre Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt und die mögliche Wettbewerbsverzerrung. Die dort genannten 17.500 Euro sind keine allgemeine Freigrenze für kirchliche Verkäufe. Bei wirksamer, nicht widerrufener Option kann nach § 27 Absatz 22 und 22a UStG bis Ende 2026 noch die frühere Regelung gelten. Ab dem 1. Januar 2027 ist grundsätzlich das neue System aus § 2 und § 2b UStG anzuwenden.

Entscheidend sind der Optionsstatus und der konkrete Rechtsträger.

Wann Jugendfreizeiten und Konfirmandenfahrten steuerfrei sind

Eine zentrale Vorschrift ist § 4 Nummer 25 UStG. Sie befreit unter den dort genannten Voraussetzungen Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts werden ausdrücklich als begünstigte Einrichtungen genannt. Nach § 11 Absatz 3 Nummer 5 SGB VIII gehört die Kinder- und Jugenderholung zur Jugendarbeit. § 75 Absatz 3 SGB VIII regelt zudem die Anerkennung der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts als Träger der freien Jugendhilfe.

Entscheidend bleibt, dass die konkrete Veranstaltung tatsächlich Jugendhilfe darstellt. Dafür sprechen etwa ein nachvollziehbares pädagogisches Konzept, altersgerechte Betreuung, gemeinschaftliche Aktivitäten und die Förderung junger Menschen. Die Bezeichnung „Jugendreise“ allein genügt nicht. Unterkunft und Verpflegung können nach § 4 Nummer 25 Satz 3 Buchstabe b UStG in die Befreiung einbezogen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel 4: Betreute Sommerfreizeit

Zwanzig Jugendliche zahlen jeweils 400 Euro für eine von der Gemeinde verantwortete Freizeit mit Betreuung, Gruppenarbeit und gemeinsamem Programm. Sind die Voraussetzungen des § 4 Nummer 25 UStG erfüllt, bleiben die 8.000 Euro Teilnahmeentgelte steuerfrei. Bei Kosten von 7.500 Euro macht der verbleibende Überschuss von 500 Euro die Jugendhilfeleistung nicht allein deshalb steuerpflichtig.

Beispiel 5: Konfirmandenwochenende

Vierundzwanzig Konfirmandinnen und Konfirmanden zahlen jeweils 120 Euro für ein Wochenende mit pädagogischem Programm, Unterkunft und Verpflegung. Soweit das Angebot als begünstigte Jugendhilfe einzuordnen ist, sind die 2.880 Euro steuerfrei. Dass für die Unterkunft ein externer Anbieter beauftragt wird, schließt die Befreiung der eigenen Jugendhilfeleistung nicht automatisch aus. Die Rechnung des Unterkunftsanbieters ist gesondert zu beurteilen. Der Begriff des jungen Menschen reicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 SGB VIII grundsätzlich bis zur Vollendung des 27.

Lebensjahres. § 11 Absatz 4 SGB VIII erlaubt daneben die Einbeziehung älterer Personen in angemessenem Umfang. Daraus folgt weder eine Befreiung jeder Reise für Personen unter 27 noch eine automatische Steuerpflicht der gesamten Veranstaltung wegen einer älteren Begleitperson.

Beispiel 6: Junge Erwachsene

Eine betreute Freizeit für 18- bis 25-Jährige kann Jugendhilfe sein. Eine gewöhnliche touristische Rundreise derselben Altersgruppe wird dagegen nicht allein wegen des Alters zur steuerfreien Jugendhilfeleistung.

Beispiel 7: Familienfreizeit

Eltern und Kinder buchen gemeinsam eine Urlaubswoche. Die Gemeinde darf nicht sämtliche Teilnehmerentgelte allein mit dem Hinweis auf mitreisende Kinder steuerfrei behandeln. Zu prüfen sind das tatsächliche Konzept und die jeweils erbrachten Leistungen. Eine notwendige erwachsene Betreuungsperson ist dabei anders zu beurteilen als ein Elternteil, das eine eigene Urlaubsleistung erhält.

Beispiel 8: Jugendpilgerfahrt

Eine mehrtägige Wanderung für Jugendliche verbindet Betreuung, Gruppenarbeit, gemeinsames Lernen und religiöse Impulse. Sie kann bei entsprechender Ausgestaltung begünstigte Jugendhilfe sein. Eine Pilgerfahrt für Erwachsene mit Hotelaufenthalten erhält diese Befreiung dagegen nicht allein durch Gebete und geistliche Begleitung. Auch bei zugekauften Reisebestandteilen muss zunächst eine mögliche Steuerbefreiung geprüft werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 13. März 2025 zu Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE klargestellt, dass die Befreiungen des § 4 UStG auch bei einer einheitlichen Reiseleistung zu berücksichtigen sind.

Die Margenbesteuerung verdrängt eine tatsächlich einschlägige Jugendhilfebefreiung daher nicht einfach.

Kleinunternehmerregelung und Vorsteuer

Nach § 19 UStG kann für andere, an sich steuerpflichtige Umsätze der Kirchengemeinde die Kleinunternehmerbefreiung gelten: Der maßgebliche Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten; ein Verzicht ist zu beachten. Nach § 19 Absatz 2 werden nach § 4 Nummer 11 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, darunter begünstigte Jugendhilfeleistungen, bei diesem Gesamtumsatz herausgerechnet. Maßgeblich ist der gesamte Rechtsträger, nicht jede Jugendgruppe einzeln.

Bei erstmaliger Aufnahme und beim Übergang auf das neue Besteuerungssystem sind Besonderheiten zu prüfen. Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt insbesondere einen Leistungsbezug für das Unternehmen, eine ordnungsgemäße Rechnung und eine zum Abzug berechtigende Verwendung voraus. Für Eingangsleistungen, die einer steuerfreien Jugendhilfeleistung dienen, ist er grundsätzlich ausgeschlossen. Unterkunfts- und Verpflegungsrechnungen sollten deshalb mit ihren Bruttokosten in die Planung eingehen, soweit kein Abzug möglich ist.

Rechnungen und Unterlagen für die Freizeit

Für steuerfreie Leistungen ist auf Rechnungen die einschlägige Befreiung zu berücksichtigen. Ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis kann nach § 14c UStG Folgen haben. Nach § 22 UStG sind die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Für eine Jugendfreizeit sollten insbesondere Programm, Zielgruppe, Betreuung, Teilnahmeverträge und die Zuordnung von Unterkunft und Verpflegung dokumentiert werden. Vor der Ausschreibung sind Rechtsträger, Optionsstatus, Befreiung und die Behandlung der Vorsteuer zu klären.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung auf Grundlage des genannten Rechtsstands. Für die einzelne Gemeinde sind Rechtsform, Verträge, tatsächliches Programm und weitere Umsätze entscheidend.

Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg

Christoph te Heesen
Steuerberater und Dipl.-Kaufmann (FH), Duisburg

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