Schausteller 2026: Kasse, Volksfest, Weihnachtsmarkt und Verfahrensdokumentation

Leerer Marktstand mit Geldkassette und Lichterkette auf einem Volksfest

Was Schausteller bei offener Ladenkasse, mobiler Kasse, Kartenzahlung, DATEV und wechselnden Standorten beachten sollten

Stand: 19. August 2026

Schaustellerbetriebe passen in keine klassische Schublade.

Heute Kirmes in Duisburg, nächste Woche Volksfest in Oberhausen, danach Veranstaltung in Moers und im Dezember Weihnachtsmarkt.

Ein Geschäft läuft bei Sonnenschein hervorragend, am nächsten Tag regnet es durch. In zwei Stunden kommen tausende Besucher, danach steht der Platz fast leer. Mitarbeiter wechseln, Internet und Mobilfunk sind nicht überall stabil und Bargeld spielt weiterhin eine große Rolle.

Genau deshalb sollte man steuerliche Kassenregeln bei Schaustellern nicht einfach so behandeln, als stünde die Kasse das ganze Jahr im selben Ladengeschäft.

Aber genauso gilt:

Mobilität befreit nicht von einer nachvollziehbaren Kassenführung.

Der Schlüssel liegt darin, die gesetzlichen Regeln mit den tatsächlichen Abläufen des reisenden Gewerbes zusammenzubringen.

1. Warum Schausteller einen eigenen Kassen-Artikel brauchen

Ein stationärer Laden hat eine Adresse, einen Tresen und vielleicht zwei Kassen.

Ein Schaustellerbetrieb kann dagegen mehrere Geschäfte gleichzeitig betreiben:

  • Fahrgeschäft
  • Kinderkarussell
  • Schießbude
  • Losbude
  • Entenangeln
  • Imbiss
  • Süßwarenstand
  • Getränkestand
  • Verkaufsstand
  • Automaten

Dazu kommen wechselnde Plätze und Veranstaltungen.

Damit entsteht eine zentrale Frage:

Welche Einnahmen gehören zu welchem Geschäft, zu welchem Standort und zu welchem Tag?

Wer diese Frage jederzeit beantworten kann, hat schon einen wichtigen Teil der Kassenorganisation richtig gemacht.

2. Offene Ladenkasse ist Stand heute weiterhin möglich

Stand 19. August 2026 besteht in Deutschland noch keine allgemeine Pflicht, zwingend eine elektronische Registrierkasse einzusetzen.

Das Bundesfinanzministerium bestätigt in seinem aktuellen Fragen-Antworten-Katalog zum Kassengesetz, dass Unternehmer weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden können.

Das kann für Schausteller besonders wichtig sein.

Eine offene Ladenkasse kann beispielsweise eine Bargeldkassette, eine Kassenschublade oder eine andere nicht elektronische Barkasse sein.

Aber:

Offene Ladenkasse bedeutet nicht offene Buchhaltung.

Die Einnahmen müssen nach den Regeln des § 146 AO nachvollziehbar aufgezeichnet werden.

3. Die Besonderheit: viele unbekannte Kunden in sehr kurzer Zeit

Der Gesetzgeber kennt die praktische Schwierigkeit, bei bestimmten Bargeschäften jede einzelne Kundin und jeden einzelnen Kunden individuell aufzuzeichnen.

§ 146 AO sieht deshalb für den Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufzeichnungserleichterung vor, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird.

Der Anwendungserlass des BMF überträgt diese Zumutbarkeitsüberlegungen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Dienstleistungen an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung.

Das kann für Teile des Schaustellergewerbes relevant sein.

Beispiel Fahrgeschäft

Ein Karussell verkauft innerhalb kurzer Zeit viele Fahrten an unbekannte Besucher. Die Kundenkontakte beim Kassieren sind kurz und standardisiert.

Ob und in welchem Umfang die Aufzeichnungserleichterung im konkreten Fall greift, hängt vom tatsächlichen Geschäftsablauf ab.

Wichtig ist:

Wer freiwillig ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, kann sich für die dort tatsächlich elektronisch aufgezeichneten Geschäftsvorfälle nicht einfach auf die Erleichterung der offenen Ladenkasse zurückziehen. Elektronisch erfasste Geschäftsvorfälle unterliegen grundsätzlich der Einzelaufzeichnung.

4. Beispiel: Kinderkarussell auf der Kirmes

Ein Kinderkarussell steht zehn Tage auf einer Kirmes.

Der Betrieb nutzt eine offene Ladenkasse.

Morgens werden 200 Euro Wechselgeld eingelegt.

Während des Tages werden Fahrchips beziehungsweise Fahrten bar verkauft.

Abends wird der Bargeldbestand tatsächlich gezählt.

Dann sollte der Kassenbericht nachvollziehbar zeigen:

  • Anfangsbestand
  • gezählter Endbestand
  • Barausgaben
  • Bareinlagen
  • Barentnahmen
  • daraus ermittelte Tageslosung

Nicht ausreichend wäre eine Aufzeichnung nach dem Motto:

„Samstag war viel los – rund 4.000 Euro Umsatz.“

Kassenführung ist keine Wettervorhersage.

5. Beispiel: mehrere Geschäfte auf demselben Volksfest

Ein Schausteller betreibt gleichzeitig:

  • ein Fahrgeschäft
  • einen Süßwarenstand
  • und eine Schießbude

Jedes Geschäft hat eine eigene Barkasse.

Dann sollten auch die Kassen organisatorisch getrennt behandelt werden.

Der Anwendungserlass zu § 146 AO stellt klar, dass bei mehreren Kassen die Anforderungen an die baren und unbaren Geschäftsvorfälle für jede einzelne Sonder- und Nebenkasse zu beachten sind.

Praktisch heißt das:

Nicht am Abend alle Geldkassetten in einen Sack kippen und nur einen Gesamtumsatz notieren.

Besser:

Geschäft 1 → eigene Kasse → eigener Abschluss

Geschäft 2 → eigene Kasse → eigener Abschluss

Geschäft 3 → eigene Kasse → eigener Abschluss

Anschließend können die Ergebnisse in der zentralen Buchhaltung zusammengeführt werden.

6. Weihnachtsmarkt: temporär, aber steuerlich nicht unsichtbar

Weihnachtsmärkte sind für Schausteller und Marktbeschicker ein klassisches Beispiel für mobile und saisonale Betriebe.

Typisch sind:

  • wenige Wochen Betriebszeit
  • wechselnde Mitarbeiter
  • hoher Bargeldanteil
  • Kartenzahlung
  • Stoßzeiten am Wochenende
  • wetterabhängige Umsätze
  • eingeschränkter Platz im Verkaufswagen
  • teilweise schwache Netzverbindungen

Der Deutsche Schaustellerbund (DSB) weist genau auf diese Besonderheiten hin. In Gesprächen mit Politik und Bundesfinanzministerium hat der Verband insbesondere Saisonalität, Mobilität, Wetterabhängigkeit, Stoßgeschäft und die praktischen Bedingungen auf Volksfesten und Weihnachtsmärkten hervorgehoben.

Diese Branchenrealität ist wichtig.

Sie ändert aber nichts daran, dass die gewählte Kassenmethode korrekt geführt werden muss.

7. Beispiel: Süßwarenstand auf dem Weihnachtsmarkt

Ein Süßwarenstand verwendet eine offene Ladenkasse und zusätzlich ein reines Kartenlesegerät.

Der Tagesablauf könnte so dokumentiert werden:

Morgens:

  • Anfangsbestand der Barkasse zählen
  • Wechselgeld dokumentieren

Tagsüber:

  • Bargeschäfte über die offene Ladenkasse
  • Kartenzahlungen über das Kartenterminal
  • Barausgaben nur mit Beleg
  • Entnahmen dokumentieren

Abends:

  • Bargeld zählen
  • Kassenbericht erstellen
  • Kartenzahlungen separat abstimmen
  • Geldentnahme beziehungsweise Übergabe an den Inhaber dokumentieren

Später:

  • Tagesumsätze nach Geschäft und Standort in die Buchhaltung übernehmen
  • Kartenzahlungen mit den Abrechnungen des Zahlungsdienstleisters abstimmen
  • Übergabe an DATEV

Genau dieser Ablauf gehört anschließend in die Verfahrensdokumentation.

8. Ist SumUp automatisch eine elektronische Kasse?

Nein, nicht zwingend.

Ein reines Kartenlesegerät, das nur bargeldlose Zahlungen abwickelt und keine Kassenfunktion besitzt, ist von einem elektronischen Kassensystem zu unterscheiden.

Der Deutsche Schaustellerbund hat am 13. August 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass SumUp-Geräte beziehungsweise vergleichbare Modelle nach einer Auskunft des Landesamts für Steuern Niedersachsen nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO gelten, wenn sie keine Kassenfunktion besitzen.

Das ist für Schausteller praktisch relevant.

Aber Vorsicht:

Moderne Systeme können aus Kartenlesegerät + App + Artikelverwaltung + Kassenfunktion bestehen.

Dann muss das Gesamtsystem betrachtet werden.

Die richtige Frage lautet nicht:

„Ist das ein SumUp-Gerät?“

Sondern:

„Was kann das System, das ich tatsächlich verwende?“

9. Elektronische mobile Kasse: dann gelten die Regeln des § 146a AO

Wer auf dem Volksfest oder Weihnachtsmarkt eine elektronische beziehungsweise computergestützte Kasse mit Kassenfunktion einsetzt, muss grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen für elektronische Aufzeichnungssysteme beachten.

Dazu gehören insbesondere:

  • Einzelaufzeichnung
  • vollständige und richtige Erfassung
  • zeitgerechte Aufzeichnung
  • zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Aufbewahrung der digitalen Ursprungsdaten
  • Belegausgabe
  • Mitteilung des Kassensystems an die Finanzverwaltung

Seit 2025 steht das elektronische Meldeverfahren nach § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung.

Für ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte meldepflichtige Systeme gilt grundsätzlich eine Mitteilungsfrist von einem Monat.

Mehr dazu im allgemeinen Kassen-Artikel: Kasse einfach erklärt 2026: Kiosk, Kneipe, Verein, Automaten und Weihnachtsmarkt.

Außerdem besteht bereits: Elektronische Kassensysteme beim Finanzamt melden.

10. Was passiert bei Stromausfall, Internetausfall oder defekter Technik?

Genau das ist ein typisches Schaustellerthema.

Auf einem großen Volksfest können Mobilfunknetze überlastet sein. Technik kann ausfallen. Strom kann kurzzeitig fehlen.

Deshalb sollte jeder Betrieb vorab festlegen:

  • Was machen wir, wenn die elektronische Kasse ausfällt?
  • Wie dokumentieren wir die Ausfallzeit?
  • Welche Ersatzaufzeichnungen verwenden wir?
  • Wer entscheidet über die Umstellung auf den Notbetrieb?
  • Wie werden die Aufzeichnungen später in das System beziehungsweise die Buchhaltung übernommen?

Ein Ausfallkonzept gehört deshalb bei Schaustellern besonders deutlich in die Verfahrensdokumentation.

Nicht erst während des Ausfalls überlegen, wo der alte Schreibblock liegt.

11. Automaten beim Schausteller: nicht alles ist eine TSE-Kasse

Schaustellerbetriebe können zusätzlich Automaten oder Spielgeräte einsetzen.

§ 1 KassenSichV nimmt verschiedene Systeme ausdrücklich vom Begriff des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a AO aus.

Dazu gehören insbesondere:

  • Waren- und Dienstleistungsautomaten
  • Geldautomaten
  • Geld- und Warenspielgeräte
  • Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung

Das bedeutet:

Diese Geräte sind nicht allein deshalb wie eine klassische elektronische Registrierkasse mit TSE zu behandeln.

Aber selbstverständlich müssen die daraus erzielten Einnahmen weiterhin vollständig aufgezeichnet und in die Buchführung übernommen werden.

Besonderheit Kassen ohne Verkaufspersonal

Der Anwendungserlass zu § 146 AO nennt sogenannte Vertrauenskassen beziehungsweise Kassen ohne Verkaufspersonal – darunter Waren- und Dienstleistungsautomaten.

Hier wird es nicht beanstandet, wenn nicht täglich, sondern erst bei Leerung ausgezählt wird.

Für einen Automatenaufsteller bedeutet das:

  • Gerät eindeutig kennzeichnen
  • Standort dokumentieren
  • Leerungsdatum festhalten
  • Betrag zählen
  • Geldfluss dokumentieren
  • Einnahme der richtigen Periode und dem richtigen Automaten zuordnen

12. Geldspiel- und Warenspielgeräte

Geld- und Warenspielgeräte fallen nach § 1 KassenSichV ebenfalls nicht unter die klassische TSE-Kassenregelung des § 146a AO.

Trotzdem sind vorhandene Auslese- und Abrechnungsdaten steuerlich relevant.

Für die Organisation sollte klar sein:

  • Welches Gerät steht wo?
  • Wer liest es aus?
  • Wer leert es?
  • Welche Abrechnungsdaten entstehen?
  • Wie wird der Bargeldbetrag abgestimmt?
  • Wie gelangen die Daten in die Buchhaltung?

Gerade bei Automaten gilt:

Keine TSE-Pflicht bedeutet nicht keine Dokumentationspflicht.

13. Die speziell auf Schausteller zugeschnittene Verfahrensdokumentation

Eine Standard-Verfahrensdokumentation für einen stationären Laden reicht bei einem Schaustellerbetrieb oft nicht aus.

Sie sollte die Mobilität des Betriebs ausdrücklich abbilden.

Abschnitt 1 – Betrieb und Geschäfte

Auflisten:

  • Fahrgeschäfte
  • Spielgeschäfte
  • Verkaufsstände
  • Imbiss-/Getränkegeschäfte
  • Automaten
  • sonstige Einnahmequellen

Abschnitt 2 – Standorte und Veranstaltungen

Beschreiben:

  • Wie werden Veranstaltungen erfasst?
  • Welches Geschäft steht wann an welchem Ort?
  • Wer ist dort verantwortlich?
  • Wie werden Auf- und Abbauzeiten dokumentiert?

Abschnitt 3 – Kassensystem je Geschäft

Für jedes Geschäft festhalten:

  • offene Ladenkasse oder elektronisches Kassensystem
  • Bezeichnung des Systems
  • TSE, soweit erforderlich
  • Kartenterminal
  • Verantwortliche
  • Wechselgeld
  • Neben- und Ersatzkassen

Abschnitt 4 – Tagesabschluss

Festlegen:

  • Wer zählt?
  • Wann wird gezählt?
  • Wie wird der Kassenbericht erstellt?
  • Wer kontrolliert?
  • Was passiert bei Differenzen?

Abschnitt 5 – Geldtransport

Gerade im Reisegewerbe wichtig:

  • Wer nimmt Bargeld vom Geschäft entgegen?
  • Wo wird es zwischengelagert?
  • Wann wird es zur Bank gebracht?
  • Wie wird die Übergabe dokumentiert?

Abschnitt 6 – Kartenzahlungen

Dokumentieren:

  • welcher Zahlungsdienstleister
  • welches Gerät
  • reine Kartenfunktion oder Kassenfunktion
  • Zuordnung zum jeweiligen Geschäft
  • Abstimmung der Auszahlungen mit Bank und Buchhaltung

Abschnitt 7 – Technik- und Netzausfall

Beschreiben:

  • Ersatzverfahren
  • manuelle Aufzeichnungen
  • Dokumentation des Ausfalls
  • spätere Übernahme der Daten

Abschnitt 8 – Personal

Festhalten:

  • Wer darf kassieren?
  • Wer darf stornieren?
  • Wer darf Tagesabschlüsse durchführen?
  • Wie werden kurzfristige Aushilfen eingewiesen?

Abschnitt 9 – Übergabe an DATEV

Dokumentieren:

  • Welche Unterlagen gelangen wann in die Buchhaltung?
  • Wie werden Veranstaltungs- und Geschäftsdaten zugeordnet?
  • Wie werden Kartenabrechnungen übertragen?
  • Wie werden Kassenberichte digital archiviert?

Abschnitt 10 – Änderungen

Wenn ein neues Kassensystem angeschafft, ein neues Geschäft eröffnet oder ein Zahlungsdienstleister gewechselt wird, muss auch die Verfahrensdokumentation angepasst werden.

Passender Grundlagenartikel: Verfahrensdokumentation & DATEV 2026

Bestehender Beitrag: Verfahrensdokumentation für Handwerker

14. Der Deutsche Schaustellerbund als Branchenquelle

Für Schausteller sollte neben den gesetzlichen Quellen ausdrücklich auch auf den Deutschen Schaustellerbund e.V. (DSB) verwiesen werden.

Der Verband hat die Kassenthemen in den vergangenen Monaten mehrfach gegenüber Politik und Verwaltung angesprochen.

Dezember 2025 – Tourismusausschuss des Bundestags

Der DSB hob hervor, dass Bargeld im reisenden Gewerbe auch bei technischen Störungen und Netzüberlastungen zuverlässig funktioniere. Außerdem wies er auf die besonderen Schwierigkeiten einer verpflichtenden digitalen Kassenführung bei Stoßgeschäft, hohen Besucherzahlen, beengten Verkaufswagen und kurzfristigen Aushilfen hin.

Juni 2026 – Gespräch im Bundesfinanzministerium

Am 19. Mai 2026 führten DSB-Vertreter ein Gespräch im Bundesfinanzministerium. Der DSB stellte dabei insbesondere die Besonderheiten von Volksfesten und Weihnachtsmärkten heraus: Saisonalität, Mobilität, Wetterabhängigkeit und sehr hohe Umsätze in kurzen Zeitfenstern.

Juli 2026 – DSB-Hauptvorstand

Bei der Hauptvorstandssitzung im Juli 2026 gehörte die Diskussion um eine mögliche Registrierkassenpflicht erneut zu den steuerpolitischen Themen des Verbands.

Damit ist klar:

Die Registrierkassenfrage ist für Schausteller 2026 kein theoretisches Thema, sondern mitten in der politischen Diskussion.

Weiterführende Brancheninformationen: dsbev.de

15. Kommt die allgemeine Registrierkassenpflicht 2028?

Das Bundesfinanzministerium hat am 16. Juli 2026 im Rahmen seines Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität angekündigt, eine Registrierkassenpflicht einzuführen.

In der offiziellen Pressekonferenz wurde konkret eine Einführung zum 1. Januar 2028 für Unternehmen ab 100.000 Euro Umsatz genannt.

Für Schausteller ist diese Ankündigung besonders relevant.

Aber für einen steuerlichen Fachartikel muss sauber unterschieden werden:

Heutige Rechtslage

Stand 19. August 2026 besteht weiterhin keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden.

Politische Planung

Seit August 2026 liegt ein Referentenentwurf vor. Es handelt sich weiterhin um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Aktueller Stand: Geplante Kassenpflicht ab 2028.

Konsequenz

Schausteller sollten ihre bestehenden Abläufe heute korrekt führen und gleichzeitig die weitere Gesetzgebung beobachten.

Der DSB setzt sich dabei nach eigenen Angaben dafür ein, die Besonderheiten des reisenden Gewerbes in künftigen Regelungen zu berücksichtigen.

16. Kassen-Nachschau gilt auch auf Reisen

§ 146b AO erlaubt eine unangekündigte Kassen-Nachschau.

Auch bei mobilen und saisonalen Betrieben kann deshalb die Finanzverwaltung überprüfen, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß sind.

Bei einem Schausteller sollte ein Verantwortlicher deshalb erklären können:

  • Welche Kasse gehört zu welchem Geschäft?
  • Welche Art von Kasse wird verwendet?
  • Wo sind die Unterlagen?
  • Wie wurde der Tagesumsatz ermittelt?
  • Wie werden Kartenzahlungen behandelt?
  • Wo befinden sich digitale Kassendaten?
  • Wie gelangt alles in die Buchführung?

Eine gute Verfahrensdokumentation ist hier kein Bürokratieordner, sondern die Landkarte der eigenen Kassenprozesse.

17. Was passiert bei fehlerhafter Kassenführung?

Bei erheblichen Mängeln kann das Finanzamt grundsätzlich zur Schätzung berechtigt sein.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 – X R 19/21 klargestellt, dass bei überwiegend bargeldintensiven Betrieben erhebliche Kassenmängel die gesamte Buchführung in Frage stellen können.

Gleichzeitig muss auch die Schätzung des Finanzamts sachgerecht und nachvollziehbar sein.

Mit Urteil vom 25. März 2026 – X R 19/23 hat der BFH bei einer offenen Ladenkasse nochmals hervorgehoben, dass nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Ermittlung der täglichen Bareinnahmen entscheidend sind.

Das ist gerade für Schausteller wichtig:

Hoher Bargeldanteil + fehlende Tagesdokumentation = unnötiges Prüfungsrisiko.

18. Praxisbeispiel: Schaustellerfamilie mit drei Geschäften

Eine Familie betreibt:

  • Kinderkarussell
  • Entenangeln
  • Crêpes-Stand

Karussell

Offene Ladenkasse, Bargeld + separates Kartenterminal.

Entenangeln

Offene Ladenkasse, nur Bargeld.

Crêpes-Stand

Elektronische mobile Kasse mit TSE + Kartenzahlung.

Dann gibt es nicht „die eine Kasse“.

Die Verfahrensdokumentation sollte für jedes Geschäft einzeln beschreiben, wie die Einnahmen entstehen und aufgezeichnet werden.

Am Ende werden die drei Bereiche in der zentralen Buchhaltung zusammengeführt.

Das ist genau der Punkt:

Die Buchhaltung darf zusammenlaufen – die Entstehung der Umsätze muss vorher trotzdem getrennt nachvollziehbar bleiben.

19. Der Schausteller-Kassencheck

Vor Saisonbeginn beziehungsweise vor einer größeren Veranstaltung sollten folgende Fragen geklärt sein:

  • Welche Geschäfte sind im Einsatz?
  • Welche Kasse gehört zu welchem Geschäft?
  • Offene Ladenkasse oder elektronische Kasse?
  • Ist eine TSE erforderlich und vorhanden?
  • Ist die elektronische Kasse ordnungsgemäß gemeldet?
  • Gibt es reine Kartenterminals oder Systeme mit Kassenfunktion?
  • Wer ist für jede Kasse verantwortlich?
  • Wie wird der Tagesabschluss erstellt?
  • Wie werden Geldübergaben dokumentiert?
  • Wie funktionieren Ersatzaufzeichnungen bei Ausfall?
  • Wie werden Automaten geleert und dokumentiert?
  • Wie gelangen die Daten zu DATEV?
  • Passt die Verfahrensdokumentation noch zum tatsächlichen Ablauf?

Wenn die Antwort bei mehreren Punkten lautet:

„Das machen wir unterwegs irgendwie“, dann lohnt sich die Organisation vor dem nächsten Volksfest.

Beratung speziell für Schausteller – per Video und mit festen Terminen

Gerade bei Schaustellern lässt sich eine Verfahrensdokumentation schlecht mit einem allgemeinen Standardformular lösen.

In einem festen Video-Termin können wir die Abläufe Geschäft für Geschäft durchgehen:

  • Fahrgeschäft
  • Spielgeschäft
  • Imbiss
  • Süßwarenstand
  • Weihnachtsmarkt
  • Automaten
  • offene Ladenkasse
  • elektronische mobile Kasse
  • Kartenzahlungen
  • Übergabe an DATEV

Wir gehen die Fragen gemeinsam durch und helfen beim strukturierten Ausfüllen der Verfahrensdokumentation.

Termin online buchen: stb-teheesen.de/kontakt

So kann die Beratung auch dann stattfinden, wenn der Betrieb gerade nicht in Duisburg steht.

Fazit

Schausteller brauchen keine Steuerregeln aus einer anderen Welt.

Sie brauchen dieselben steuerlichen Grundsätze, aber angewendet auf einen mobilen Betrieb.

Offene Ladenkasse kann Stand heute weiterhin zulässig sein. Wer eine elektronische Kasse verwendet, muss deren besondere Vorgaben beachten. Reine Kartenlesegeräte sind nicht automatisch Kassensysteme. Automaten und Geldspielgeräte haben eigene Besonderheiten. Und bei mehreren Geschäften müssen die einzelnen Kassen organisatorisch auseinandergehalten werden.

Die beste Verfahrensdokumentation für einen Schausteller ist deshalb keine Vorlage für einen Supermarkt.

Sie ist ein Plan, der beschreibt:

Welches Geschäft – auf welchem Platz – mit welcher Kasse – durch welche Person – mit welchem Tagesabschluss – und wie kommt das Ergebnis anschließend zu DATEV?

Wenn diese Kette stimmt, ist schon sehr viel gewonnen.

Quellen und weiterführende Informationen

Finanzverwaltung / Gesetze

Aktuelle politische Entwicklung 2026

BFH-Rechtsprechung

Deutscher Schaustellerbund e.V. – Branchenquellen

Interne Verlinkung stb-teheesen.de

Hinweis: Der Beitrag gibt den Stand vom 19. August 2026 wieder. Die Kassenpflicht ab 2028 steht derzeit als Referentenentwurf im Raum. Die offene Ladenkasse ist nach geltendem Recht weiterhin grundsätzlich möglich. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.