Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Fahrrad am leeren Bahnsteig im Morgenlicht

Stand: 21.08.2026 | Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – bereits ab dem ersten Kilometer. Damit sind ältere Beiträge mit gestaffelten Beträgen oder einem Schwerpunkt auf dem Jahr 2020 keine aktuelle Beratungsgrundlage mehr.

Was wird berechnet?

Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung, nicht die täglich gefahrene Hin- und Rückstrecke. Angesetzt werden die vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Zahl der Tage, an denen diese tatsächlich aufgesucht wurde.

Beispiel: Bei 25 Kilometern Entfernung und 210 Arbeitstagen ergibt sich:

25 km × 210 Tage × 0,38 Euro = 1.995 Euro Entfernungspauschale.

Dieser Betrag ist Teil der Werbungskosten. Eine zusätzliche Steuererstattung von 1.995 Euro entsteht dadurch nicht; die tatsächliche Wirkung hängt unter anderem vom persönlichen Steuersatz und von den übrigen Werbungskosten ab.

Welche Strecke zählt?

Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung anzusetzen. Eine längere Strecke kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Dafür sind Fahrzeit, Verkehrslage und tatsächliche Nutzung wichtiger als die bloße Kilometerdifferenz.

Wer mehrere Wohnungen hat, kann Fahrten von der weiter entfernten Wohnung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen ansetzen. Die Wohnung muss den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden und darf nicht lediglich gelegentlich aufgesucht werden.

Gilt die Pauschale für jedes Verkehrsmittel?

Ja. Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie Auto, Motorrad, Fahrrad, Bus oder Bahn nutzen oder zu Fuß gehen. Sie kann auch für Fahrgemeinschaften angesetzt werden.

Ohne eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw ist der Abzug regelmäßig auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn sie den im Kalenderjahr insgesamt abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale übersteigen.

Homeoffice-Tage zählen nicht als Fahrtage

Wer ausschließlich zu Hause arbeitet, kann für diesen Tag keine Entfernungspauschale zur ersten Tätigkeitsstätte ansetzen. Je nach Voraussetzungen kommt stattdessen die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht. Entscheidend ist eine realistische Dokumentation der Büro-, Reise- und Homeoffice-Tage.

Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?

Die Entfernungspauschale gilt für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Fehlt eine solche Zuordnung oder liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor, können andere Regeln gelten. Dann können insbesondere die tatsächlich gefahrenen Kilometer oder pauschale Kilometersätze für Hin- und Rückfahrt relevant sein.

Gerade bei wechselnden Baustellen, Kundeneinsätzen, Monteuren oder mehreren betrieblichen Einrichtungen sollte die arbeitsrechtliche Zuordnung geprüft werden. Die Bezeichnung „Außendienst“ allein entscheidet nicht.

Welche Nachweise sind sinnvoll?

  • Arbeitsvertrag und Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte,
  • Arbeitstage- oder Kalenderaufstellung,
  • Homeoffice- und Urlaubstage,
  • bei längerer Route: nachvollziehbare Begründung der Zeitersparnis,
  • Fahrkarten und Jahresabrechnungen des Verkehrsunternehmens,
  • bei häufig wechselnden Einsatzorten: Einsatz- und Baustellenpläne.

Typische Rechenfehler

  • Hin- und Rückweg werden doppelt angesetzt.
  • Angefangene Kilometer werden aufgerundet.
  • Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstage werden als Fahrtage mitgezählt.
  • Reisekosten und Entfernungspauschale werden vermischt.
  • Die 4.500-Euro-Grenze wird auch bei Nutzung des eigenen Pkw angewendet.

Nächster Schritt: Wir klären, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und welche Fahrtkostenregel in Ihrem Fall den zutreffenden Abzug liefert.

Datenschutzhinweis: Bitte nennen Sie im Buchungsformular keine Steuer-ID oder vertraulichen Arbeitgeberdaten. Unterlagen fordern wir bei Bedarf sicher an.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg

Christoph te Heesen
Steuerberater und Dipl.-Kaufmann (FH), Duisburg

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