Stand: 15. September 2026
Wichtig vorab: Es handelt sich derzeit um einen Gesetzentwurf. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Im weiteren Verfahren können sich die Regelungen noch ändern.
Nach dem derzeitigen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sollen Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro ab 2028 grundsätzlich ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Eine solche elektronische Kasse muss mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung – der TSE – geschützt werden.
Die bisher weiterhin zulässige offene Ladenkasse könnte für diese Betriebe damit ab 2028 entfallen.
Wer könnte betroffen sein?
Die geplante Kassenpflicht betrifft insbesondere bargeldintensive Betriebe, zum Beispiel:
- Schausteller und Jahrmarktbetriebe
- Verkaufsstände auf Wochen-, Weihnachts- und Jahrmärkten
- Einzelhändler und Ladeninhaber
- Kioske, Imbisse und Gastronomiebetriebe
- Friseure, Kosmetikstudios und andere Dienstleistungsbetriebe
- Bäckereien, Metzgereien und Hofläden
- mobile Händler und Verkaufsfahrzeuge
Voraussetzung soll sein, dass der Gesamtumsatz des Unternehmers im Kalenderjahr mehr als 100.000 Euro beträgt.
Nicht nur der Barumsatz zählt
Die Umsatzgrenze soll sich nicht allein auf die Einnahmen aus der Barkasse beziehen. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamtumsatz des gesamten Unternehmens im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG.
Das bedeutet:
- Barzahlungen werden berücksichtigt.
- Kartenzahlungen werden berücksichtigt.
- Überweisungen und andere Bankumsätze werden berücksichtigt.
- Umsätze mehrerer Verkaufsstände oder Filialen werden zusammengerechnet.
- Auch Umsätze aus unterschiedlichen unternehmerischen Tätigkeiten können zusammenzurechnen sein.
Unterhält ein Schausteller beispielsweise mehrere Fahrgeschäfte, Verkaufsstände oder Imbissbetriebe, ist die Grenze grundsätzlich nicht für jeden einzelnen Betrieb oder jede Kasse gesondert zu prüfen.
Bestimmte steuerfreie Umsätze sowie die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben nach § 19 Absatz 2 UStG bei der Berechnung teilweise außer Ansatz.
Ab wann soll die Kassenpflicht gelten?
Nach dem derzeitigen Entwurf sind folgende Zeitpunkte vorgesehen:
- Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, soll die Kassenpflicht bereits ab dem 1. Januar 2028 gelten.
- Wird die Grenze erstmals im Jahr 2028 oder später überschritten, soll die Kassenpflicht grundsätzlich ab dem 1. April des Folgejahres beginnen.
Nach Beginn der Kassenpflicht soll das Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb eines Monats elektronisch beim Finanzamt angezeigt werden.
Die Kassenpflicht soll erst enden, wenn der Gesamtumsatz in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.
Welche Kasse wäre erforderlich?
Betroffene Unternehmer müssten nach dem Entwurf ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO verwenden. Die Kasse muss insbesondere:
- sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig und einzeln aufzeichnen,
- über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen,
- die Kassendaten unveränderbar speichern und
- die erforderlichen digitalen Kassendaten für Prüfungen bereitstellen können.
Wer bereits ein ordnungsgemäßes elektronisches Kassensystem mit TSE verwendet, muss deshalb nicht zwangsläufig eine neue Kasse kaufen. Es sollte jedoch rechtzeitig geprüft werden, ob das vorhandene System sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Gibt es Ausnahmen für Schausteller und Marktstände?
Der Entwurf sieht die Möglichkeit einer Befreiung bei einer sachlichen Härte vor. Zusätzlich soll das Bundesministerium der Finanzen durch eine spätere Rechtsverordnung bestimmte Ausnahmen festlegen können.
Ob und unter welchen Voraussetzungen beispielsweise Schausteller, Weihnachtsmarktstände, Wochenmarkthändler oder andere mobile Betriebe eine Ausnahme erhalten, steht derzeit noch nicht abschließend fest. Eine automatische Befreiung für diese Branchen enthält der vorliegende Referentenentwurf nicht.
Betroffene Betriebe sollten daher nicht darauf vertrauen, dass sie später ausgenommen werden.
Elektronische Belege statt Papierbons
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die bisherige Belegausgabepflicht ab 2028 grundsätzlich durch eine elektronische Belegbereitstellung zu ersetzen. Denkbar wäre beispielsweise die Bereitstellung über einen QR-Code, einen Download-Link, ein Kundenkonto oder per E-Mail.
Der Kunde wäre nicht verpflichtet, den elektronischen Beleg tatsächlich anzunehmen. Der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung in Papierform soll weiterhin bestehen bleiben.
Was sollten Betriebe jetzt tun?
Ein sofortiger Kauf einer neuen Kasse ist noch nicht erforderlich, weil das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Sinnvoll ist aber bereits jetzt:
- den voraussichtlichen Gesamtumsatz für 2027 zu beobachten,
- sämtliche Betriebe, Verkaufsstände und Tätigkeiten einzubeziehen,
- vorhandene Kassensysteme und deren TSE-Ausstattung zu überprüfen,
- mobile Einsatzmöglichkeiten und Internetverbindungen zu berücksichtigen,
- mögliche sachliche Härtegründe frühzeitig zu dokumentieren und
- die weitere Gesetzgebung und die geplante Ausnahmeregelung zu verfolgen.
Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Aufzeichnungs- und Kassenführungspflichten unverändert weiter. Auch eine offene Ladenkasse muss jederzeit ordnungsgemäß, vollständig und nachvollziehbar geführt werden.
Wir unterstützen Sie
Wir beraten Schausteller, Einzelhändler, Kioske, Marktstände, Gastronomiebetriebe und andere bargeldintensive Unternehmen bei der ordnungsgemäßen Kassenführung. Gerne prüfen wir rechtzeitig, ob Ihr Betrieb von der geplanten Kassenpflicht betroffen sein könnte und ob Ihr vorhandenes Kassensystem die Anforderungen erfüllt.
Wer bereits eine elektronische Kasse nutzt, muss diese unabhängig von der geplanten Pflicht nach § 146a AO beim Finanzamt melden. Dazu der Beitrag Elektronische Kassensysteme melden: Das gilt nach § 146a AO.
Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Einführung einer Kassenpflicht (Stand der Veröffentlichung: 7. August 2026) sowie § 19 UStG.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des Referentenentwurfs vom 5. August 2026 wieder, geprüft am 15. September 2026. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.


