Viele Betreiber von Blogs, Podcasts, YouTube-Kanälen oder anderen frei zugänglichen Online-Angeboten bitten ihre Community um freiwillige finanzielle Unterstützung. Steuerlich ist dabei Vorsicht geboten: Solche Zahlungen sind nicht automatisch steuerfreie Schenkungen oder echte Spenden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen von Lesern an den Betreiber eines frei zugänglichen Internetblogs einkommensteuerlich als Betriebseinnahmen einzuordnen sein können, wenn sie wirtschaftlich mit den veröffentlichten Inhalten zusammenhängen.
[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24
Im entschiedenen Fall veröffentlichte der Betreiber seit Jahren nahezu täglich Beiträge zu aktuellen Themen und bot seinen Lesern gut sichtbar die Möglichkeit, ihn per PayPal oder Überweisung finanziell zu unterstützen. Nach Auffassung des Gerichts sprach gerade diese professionelle und auf Dauer angelegte Ausgestaltung dafür, dass die Zahlungen nicht „privat“, sondern beruflich veranlasst waren. Das Gericht ordnete die Tätigkeit dem Bereich der selbständigen journalistischen Arbeit zu und sah die Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen an.
[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24; Beck Aktuell, Meldung zum Urteil
Wichtig ist dabei: Die Bezeichnung als „Spende“ allein reicht nicht aus. Maßgeblich ist nicht das Etikett, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang. Wenn Leser zahlen, um Inhalte zu honorieren oder die Fortführung eines Angebots mitzufinanzieren, kann das aus Sicht des Steuerrechts für eine steuerpflichtige Einnahme sprechen.
[3] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24
Auch bei der Umsatzsteuer ist die Rechtslage in Bewegung
Bei der Umsatzsteuer ist die Lage derzeit noch nicht abschließend geklärt. In einem anderen Verfahren hat das FG Berlin-Brandenburg freiwillige Zahlungen von Besuchern einer Website nicht als umsatzsteuerbare Umsätze, sondern als nicht steuerbare echte Zuschüsse eingeordnet. Der Bundesfinanzhof hat die Revision in diesem Themenfeld zugelassen; das Verfahren ist dort anhängig.
[4] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2025 – 2 K 2085/21; BFH, anhängiges Verfahren V R 10/25
Demgegenüber hatte das FG Düsseldorf in einem Fall zu Streaming-Angeboten entschieden, dass freiwillige Geldzuwendungen von Zuschauern umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sein können, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu den erbrachten Unterhaltungsleistungen besteht.
[5] FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2022 – 1 K 2812/19 U
Was bedeutet das für Betreiber von Online-Angeboten?
Wer im Internet freiwillige Unterstützungszahlungen erhält, sollte das Modell steuerlich sauber prüfen lassen. Entscheidend sind unter anderem diese Fragen: Gibt es einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Inhalt und Zahlung? Wird die Unterstützung aktiv beworben? Erhalten Nutzer eine konkrete Gegenleistung oder exklusive Vorteile? Und ist die Tätigkeit insgesamt auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht angelegt? Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass hier schnell steuerpflichtige Einnahmen vorliegen können.
[6] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24
Unser Praxishinweis: Wer vergleichbare Einnahmen erzielt, sollte bestehende Steuerfälle prüfen und anhängige Verfahren im Blick behalten. Gerade für Content-Anbieter, Vereine, Initiativen und Betreiber communityfinanzierter Websites ist das ein Thema mit hoher Relevanz.
[7] BFH, Übersicht anhängiger Verfahren; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24
Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie freiwillige Unterstützungszahlungen über Ihre Website, Ihren Blog oder Ihren Kanal erhalten und die steuerliche Einordnung rechtssicher prüfen möchten.
Quellenverzeichnis
[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24
[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24; ergänzend Beck Aktuell, Berichterstattung zum Verfahren
[3] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24
[4] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2025 – 2 K 2085/21; BFH-Verfahren V R 10/25
[5] FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2022 – 1 K 2812/19 U
[6] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24
[7] Bundesfinanzhof, Übersicht anhängiger Verfahren