Lager in Frankreich, Lieferung nach Deutschland: Wo ist die USt fällig – und über welchen Meldeweg läuft’s?

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Wenn Sie Ware aus einem Lager in Frankreich an Kund:innen in Deutschland liefert, entscheidet im Kern eine Frage über alles Weitere: Wo endet der Transport – und damit wo liegt der Leistungsort? Daraus folgt der nächste Schritt: OSS (One Stop Shop) oder nationale USt-Meldung.


1) Einordnung des Falls: Ware FR → Kunde DE

Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen gilt vereinfacht: Der Ort der Lieferung liegt dort, wo der Transport endet – also in diesem Fall in Deutschland.

Konsequenz:
Die Lieferung ist in Deutschland steuerpflichtig (mit deutschem Steuersatz).
Die Frage ist dann nicht „ob“ deutsche USt anfällt, sondern nur: Über welchen Melde-/Zahlkanal Sie die Steuer erklären:

  • OSS (zentrale Meldung im Identifikationsstaat) oder
  • nationale deutsche UStVA (klassische Inlands-/DE-Meldelogik)

2) Doppelmeldung vermeiden: Bitte nicht „hybrid“ melden

OSS ist optional – aber operativ gilt: Wenn Sie OSS nutzen, müssen Sie alle Umsätze, die darunterfallen, auch über OSS melden. Kein Cherry-Picking, sonst landen Sie schnell in einer Doppelspur (und genau die tut weh: Nachfragen, Abstimmungen, Korrekturen, ggf. Risiko-Fahnen).


3) Zwei saubere Varianten in der Praxis

Variante A: Umsatz läuft über OSS (z. B. OSS-Meldung in Frankreich)

  • Sie erklären die deutsche USt (weil Verbrauchsstaat = DE) in der OSS-Meldung im Identifikationsstaat (z. B. FR).
  • Der Identifikationsstaat leitet Meldung/Zahlung an Deutschland weiter.

Wichtig für Ihre deutsche UStVA:
Dieser Umsatz darf nicht zusätzlich nochmal als „normaler steuerpflichtiger Inlandsumsatz“ in Deutschland auftauchen – sonst entsteht eine Doppelmeldung.

Korrekturen:
Wenn Sie etwas berichtigen müssen, läuft das i. d. R. über eine spätere OSS-Meldung (nicht rückwärts in der alten Periode).


Variante B: Umsatz läuft nicht über OSS, sondern über deutsche UStVA

  • Dann melden Sie den Umsatz national in Deutschland (deutsche UStVA/Logik).
  • Gleichzeitig müssen Sie sicherstellen: Der Umsatz ist nicht in der OSS-Meldung enthalten (sonst wieder Doppelspur).

Wenn Sie aktuell OSS nutzen und aussteigen möchten:
Abmeldung/Widerruf ist grundsätzlich möglich zum neuen Besteuerungszeitraum – die konkreten Fristen/Portalregeln sollten Sie im jeweiligen System sorgfältig prüfen (Stichwort: Prozessfenster zum Quartalswechsel).


4) „Wir sind in FR und DE registriert“ – was bedeutet das für OSS?

Mehrere nationale USt-Registrierungen können vorkommen – aber für OSS gilt:
Pro OSS-Regelung haben Sie nur einen Mitgliedstaat der Identifizierung.

Wenn mehrere (Fix-)Betriebsstätten/Versandstaaten eine Rolle spielen, gibt es zwar Wahlrechte, aber: Die Wahl ist in der Praxis bindend (d. h. das muss strategisch und systemseitig sauber aufgesetzt werden – nicht „mal so, mal so“).


5) Quick-Checkliste: Damit’s im Alltag nicht doppelt läuft

  • B2C oder B2B? (OSS betrifft typischerweise B2C; bei B2B läuft’s regelmäßig anders.)
  • Wo sind Sie für Union-OSS registriert (MSI)? Frankreich oder Deutschland?
  • Systemlogik fixieren: FR → DE muss entweder OSS-geführt oder DE-UStVA-geführt sein – nicht beides.
  • Korrekturprozess festlegen: Wo wird korrigiert (OSS-Folgeperiode vs. nationale Berichtigung)?

Wie wir Sie unterstützen

Sie liefern aus einem Lager in Frankreich an Kundinnen und Kunden in Deutschland? Wir klären mit Ihnen, welche Umsätze in welche Erklärung gehören und wie Sie Doppelmeldungen vermeiden.

Hinweis: Das ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Einzelfallprüfung (z. B. zu Betriebsstätten-/Registrierungsdetails, Rechnungsanforderungen, Sonderfällen).

Christoph te Heesen, Steuerberater in Duisburg

Christoph te Heesen
Steuerberater und Dipl.-Kaufmann (FH), Duisburg

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