Rechtsstand: 14. Oktober 2026 · Alle Praxisbeispiele sind frei erfunden.
Beim Gemeindefest werden Kuchen und Getränke verkauft, bei einem Kirchenkonzert Eintrittskarten oder eine Kollekte gesammelt. Diese Einnahmen sind umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln. Maßgeblich sind Leistung, Rechtsträger und eine mögliche Befreiung. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf eine evangelische Kirchengemeinde in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei einem selbständigen Förderverein oder einer kirchlichen GmbH können andere Voraussetzungen gelten.
Soweit in einem Beispiel Umsatzsteuer berechnet wird, sind die Unternehmereigenschaft, ein im Inland steuerbarer Umsatz und das Fehlen einer einschlägigen Steuerbefreiung einschließlich der Kleinunternehmerbefreiung vorausgesetzt. Die Beispiele zum neuen Besteuerungssystem gelten für Gemeinden, die es bereits anwenden, beziehungsweise für die Zeit nach dem Ende der Übergangsregelung.
Warum eine Kirchengemeinde Unternehmerin sein kann
Nach § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) genügt eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Deshalb können auch regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, kostendeckende Angebote und ehrenamtlich organisierte Verkäufe unternehmerisch sein. Die Verwendung der Einnahmen für Jugendarbeit, Kirchenmusik oder die Renovierung des Gemeindehauses ändert für sich genommen nichts an der Einordnung des Umsatzes. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts enthält § 2b UStG eine besondere Regelung.
Sie betrifft Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt und verlangt zusätzlich eine Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen. Ein privatrechtlich vereinbarter Verkauf wird nicht allein deshalb zu einer solchen Tätigkeit, weil eine Kirchengemeinde ihn ausführt. Die in § 2b Absatz 2 Nummer 1 genannten 17.500 Euro sind eine besondere Wettbewerbsgrenze für gleichartige Tätigkeiten innerhalb dieses Regelungsbereichs. Sie sind keine allgemeine Freigrenze für kirchliche Verkäufe.
Beispiel 1: Jährliches Gemeindefest
Die Gemeinde verkauft jedes Jahr Speisen und Getränke. Der gesamte Überschuss finanziert die Jugendarbeit. Die jährliche Wiederholung kann eine nachhaltige Tätigkeit begründen. Die spätere Verwendung des Geldes befreit die Verkäufe nicht automatisch von Umsatzsteuer.
Beispiel 2: Echte Zuwendung
Ein Gemeindemitglied überweist 100 Euro zur Unterstützung der Kirchenmusik, ohne dafür eine Eintrittskarte oder eine andere Leistung zu erhalten. Es fehlt grundsätzlich der Leistungsaustausch nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG. Die Zahlung ist insoweit nicht umsatzsteuerbar. Ob eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf, ist eine eigene Frage. „Nicht steuerbar“ und „steuerfrei“ haben unterschiedliche Bedeutungen: Bei einer echten Spende fehlt regelmäßig schon ein steuerbarer Leistungsaustausch.
Bei einer steuerfreien Jugendhilfeleistung gibt es eine entgeltliche Leistung, für die das Gesetz eine Befreiung vorsieht. Diese Unterscheidung wirkt sich auch auf Aufzeichnungen und Umsatzgrenzen aus.
Übergangsregelung bis Ende 2026
Nach § 27 Absatz 22 und 22a UStG kann bei einer wirksamen, nicht widerrufenen Option die frühere Fassung des § 2 Absatz 3 UStG noch bis zum 31. Dezember 2026 angewendet werden. Nach dem derzeit geltenden Gesetz endet diese Übergangsmöglichkeit mit Ablauf des Jahres 2026. Ab dem 1. Januar 2027 ist deshalb grundsätzlich nach dem neuen System aus § 2 und § 2b UStG zu prüfen. Gemeinden, die schon früher gewechselt haben, wenden dieses bereits an.
Beispiel 3: Zwei Gemeinden, unterschiedliche Ausgangslage
Gemeinde A nutzt 2026 wirksam die Übergangsregelung. Gemeinde B hat ihre Option bereits widerrufen. Identische Festumsätze können deshalb 2026 nach unterschiedlichen Ausgangsregeln zu beurteilen sein. Auch Gemeinde A ist allerdings nicht pauschal von jeder Umsatzsteuer befreit; unter dem alten Recht können insbesondere Betriebe gewerblicher Art relevant sein. Vor einer Veranstaltung sollten daher der tatsächliche Optionsstatus und der zutreffende Rechtsträger feststehen. Eine alte Auskunft aus einem anderen Kirchenkreis lässt sich nicht ohne diese Prüfung übernehmen.
Gemeindefeste: Speisen, Getränke und Verkäufe
Kirchenfeste, Sommerfeste und Adventsbasare sind nicht allgemein umsatzsteuerfrei. Bei unternehmerischen Verkäufen sind zunächst eine mögliche Steuerbefreiung und die Kleinunternehmerregelung zu prüfen. Greift keine Befreiung, richtet sich der Steuersatz nach der jeweiligen Leistung. Für typische begünstigte Lebensmittellieferungen gilt § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2. Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen außerdem Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG wieder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, ausgenommen die Abgabe von Getränken.
Das erläutert auch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 zur Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Bei üblichen Getränken wie Kaffee, Bier, Wein oder Limonade fallen regelmäßig 19 Prozent an. Besondere Produktfälle müssen gesondert geprüft werden.
Beispiel 18: Kuchen, Bratwurst und Getränke
Ein Gemeindefest erzielt 1.070 Euro Bruttoeinnahmen aus mit 7 Prozent besteuerten Speisen und 1.190 Euro aus mit 19 Prozent besteuerten Getränken. In den Speiseneinnahmen stecken 70 Euro Umsatzsteuer, in den Getränkeeinnahmen 190 Euro. Zusammen sind es 260 Euro vor Abzug zulässiger Vorsteuer. Die Steuer wird aus den bereits vereinnahmten Endpreisen herausgerechnet.
Beispiel 19: Verkauf für einen guten Zweck
Ein regelmäßig veranstalteter Basar verkauft selbst gefertigte Keramikgegenstände für insgesamt 1.190 Euro. Die Einnahmen werden vollständig für eine soziale Aufgabe eingesetzt. Unter den genannten Annahmen und ohne besondere Steuerermäßigung enthalten die Verkaufserlöse 190 Euro Umsatzsteuer. Die Verwendung des Erlöses ersetzt keine Steuerbefreiung.
Beispiel 20: „Spende“ als Preis
Am Kuchenstand wird ein Stück Kuchen nur gegen die Zahlung von 3 Euro abgegeben. Die Beschriftung „Spende 3 Euro“ ändert grundsätzlich nichts am entgeltlichen Verkauf. Steht daneben eine unabhängige Spendenbox, in die auch ohne Einkauf freiwillig Geld gelegt werden kann, sind echte zusätzliche Spenden gesondert zu erfassen.
Beispiel 21: Essen und Getränk zum Paketpreis
Für einen gemeinsamen Preis werden ein Essen und ein Getränk angeboten. Die Gemeinde darf nicht allein wegen des Essens den gesamten Betrag mit 7 Prozent versteuern. Der Gesamtpreis ist nach den einschlägigen Regeln sachgerecht auf die unterschiedlich besteuerten Bestandteile aufzuteilen; anwendbare Verwaltungsvereinfachungen sind dabei zu prüfen. Schon die Preisliste und die Kassenaufzeichnungen sollten diese Unterscheidung ermöglichen.
Für die Kalkulation helfen einfache Rechenregeln: Bei einem Bruttopreis mit 7 Prozent beträgt die enthaltene Steuer Bruttopreis × 7/107; bei 19 Prozent lautet die Rechnung Bruttopreis × 19/119. Der Steuersatz darf nicht einfach auf den bereits als Endpreis vereinnahmten Betrag aufgeschlagen werden.
Kirchenmusik: Chöre, Gastkonzerte und Eintrittsgelder
Für Kirchenmusik ist § 4 Nummer 20 UStG besonders wichtig. Buchstabe a Satz 1 befreit die Umsätze der dort genannten Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, darunter Orchester, Kammermusikensembles und Chöre. Eine organisatorisch der Kirchengemeinde zugehörige Kantorei kann darunter fallen. Für gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer verlangt Satz 2 grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Erfüllung der gleichen kulturellen Aufgaben. Diese Unterscheidung erläutert auch das Merkblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG.
Für einen eigenen Chor als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinde ist die Bescheinigung nach Satz 2 nicht allein deshalb erforderlich, weil es sich um einen Kirchenchor handelt. Die Einordnung als eigene Einrichtung muss allerdings tatsächlich zutreffen. Eine private Gruppe wird nicht durch die Nutzung des Kirchenraums zu einer Einrichtung der Gemeinde.
Beispiel 22: Konzert der eigenen Kantorei
Die Kantorei ist eine Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinde. Für ihr Konzert werden 200 Karten zu je 15 Euro verkauft. Sind die Voraussetzungen des § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 UStG erfüllt, bleiben die 3.000 Euro Eintrittseinnahmen steuerfrei. Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis auf den Eintrittsrechnungen erfolgt nicht.
Beispiel 23: Gastquartett mit Bescheinigung
Die Gemeinde veranstaltet ein Konzert eines privaten Kammermusikensembles, für dessen einschlägige Leistungen eine gültige Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 vorliegt. Die Konzertveranstaltung der Gemeinde kann nach § 4 Nummer 20 Buchstabe b UStG steuerfrei sein. Ein Einnahmebetrag von beispielsweise 2.500 Euro löst dann nicht allein wegen seiner Höhe Umsatzsteuer aus.
Beispiel 24: Steuerpflichtiges Konzert
Für ein Konzert greift keine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG. Sofern es sich um eine begünstigte Konzertveranstaltung handelt, gilt nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz. Bei 200 Eintrittskarten zu jeweils 10,70 Euro betragen die Bruttoeinnahmen 2.140 Euro und die enthaltene Umsatzsteuer 140 Euro. Für eine andersartige Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung darf dieses Ergebnis nicht ungeprüft übernommen werden.
Beispiel 25: Gastmusiker als Kleinunternehmer
Ein selbständiger Musiker berechnet sein Honorar ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf § 19 UStG. Diese Kleinunternehmerbefreiung des Musikers macht die Eintrittseinnahmen der veranstaltenden Gemeinde nicht automatisch nach § 4 Nummer 20 UStG steuerfrei. Musikerleistung und Veranstalterleistung sind getrennt zu beurteilen.
Beispiel 26: Steuerfreies Konzert mit Getränkeverkauf
Die Eintrittseinnahmen eines Konzerts sind nach § 4 Nummer 20 UStG steuerfrei. In der Pause verkauft die Gemeinde separat Getränke für 595 Euro. Bei steuerpflichtigem Getränkeverkauf sind darin 95 Euro Umsatzsteuer enthalten. Die Konzertbefreiung erstreckt sich nicht automatisch auf den eigenständigen Ausschank.
Beispiel 27: Freies Orgelkonzert mit freiwilliger Kollekte
Der Eintritt ist ohne Zahlung möglich; eine Spende ist weder Voraussetzung noch Gegenleistung für einen reservierten Platz. Die Besucher geben zusammen 800 Euro als echte freiwillige Zuwendungen. Insoweit fehlt grundsätzlich ein entgeltlicher Umsatz. Wird dagegen eine Zahlung verbindlich verlangt, liegt Entgelt vor; anschließend ist zu prüfen, ob dafür eine Konzertbefreiung greift. Bei Konzerten mit eigenem Chor und hinzugezogenen Solistinnen, Instrumentalisten oder einem Gastorchester kommt es auf die konkrete Leistung und die beteiligten Einrichtungen an.
Weder macht jede externe Mitwirkung die gesamte Veranstaltung steuerpflichtig noch überträgt sich die Befreiung der Gemeinde automatisch auf jedes Künstlerhonorar. Für die Beurteilung sollten Verträge, Veranstalterrolle und gegebenenfalls Bescheinigungen zusammen vorliegen.
Kleinunternehmerregelung für den gesamten Rechtsträger
Nach § 19 Absatz 1 UStG sind die erfassten inländischen Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers grundsätzlich steuerfrei, wenn der maßgebliche Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Ein wirksamer Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist zu berücksichtigen. Die folgenden Beispiele betreffen eine bereits bestehende unternehmerische Tätigkeit.
Bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und beim Übergang einer öffentlich-rechtlichen Gemeinde auf das neue Besteuerungssystem sind die dafür maßgeblichen Besonderheiten gesondert zu prüfen; die 100.000 Euro sind keine allgemeine Startfreigrenze. Die laufende Grenze ist seit der Neuregelung eine tatsächliche Grenze. Bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, fällt grundsätzlich nicht mehr unter die Kleinunternehmerbefreiung. Frühere, rechtmäßig befreite Umsätze werden deshalb nicht allein rückwirkend steuerpflichtig.
Die Grundlagen der Neuregelung erläutert das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer. Nach § 19 Absatz 2 UStG werden unter anderem Umsätze herausgerechnet, die nach § 4 Nummer 11 bis 29 UStG steuerfrei sind. Dazu gehören die hier behandelten begünstigten Jugendhilfeleistungen und Konzertumsätze. Echte Spenden ohne Leistungsaustausch gehören schon mangels Steuerbarkeit nicht zum maßgeblichen Gesamtumsatz.
Beispiel 28: Große Einnahmensumme, kleiner maßgeblicher Umsatz
Eine Gemeinde erzielt 40.000 Euro aus nach § 4 Nummer 25 UStG steuerfreien Jugendfreizeiten, 20.000 Euro aus nach § 4 Nummer 20 UStG steuerfreien Konzerten und 12.000 Euro aus ansonsten steuerpflichtigen Festverkäufen. Unterstellt, es gibt keine weiteren einzubeziehenden Umsätze, beträgt der für § 19 maßgebliche Gesamtumsatz 12.000 Euro. Erfüllt die Gemeinde auch die Vorjahresvoraussetzung und hat sie nicht auf § 19 verzichtet, können die Festverkäufe als Kleinunternehmerumsätze steuerfrei bleiben.
Beispiel 29: 30.000 Euro im laufenden Jahr
Der maßgebliche Vorjahresumsatz einer bereits unternehmerisch tätigen Gemeinde betrug 20.000 Euro. Im laufenden Jahr erreicht sie 30.000 Euro. Sie kann für dieses Jahr grundsätzlich noch unter § 19 fallen, weil die laufende Grenze von 100.000 Euro nicht überschritten wird. Im folgenden Jahr scheidet die Kleinunternehmerbefreiung wegen des dann über 25.000 Euro liegenden Vorjahresumsatzes grundsätzlich aus.
Beispiel 30: Überschreitung während des Jahres
Bei erfüllter Vorjahresvoraussetzung wurden im laufenden Jahr bereits 99.000 Euro maßgeblicher Umsatz erzielt. Eine weitere einzelne Leistung mit einem maßgeblichen Umsatz von 3.000 Euro überschreitet die laufende Grenze. Für diese Leistung entfällt die Kleinunternehmerbefreiung insgesamt, nicht nur für den rechnerisch über 100.000 Euro liegenden Teil. Andere sachliche Steuerbefreiungen sind weiterhin gesondert zu beachten.
Für die Kleinunternehmergrenze werden unselbständige Jugendgruppen, Kantoreien und Basarteams nicht als jeweils eigene Unternehmer behandelt. Echte Spenden ohne Leistungsaustausch gehören nicht zum maßgeblichen Gesamtumsatz.
Vorsteuer bei steuerfreien und steuerpflichtigen Veranstaltungen
§ 15 Absatz 1 UStG erlaubt den Vorsteuerabzug nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei einem entsprechenden Leistungsbezug für das Unternehmen und einer ordnungsgemäßen Rechnung über rechtmäßig geschuldete Umsatzsteuer. Nach § 15 Absatz 2 ist der Abzug bei Verwendung für die hier behandelten steuerfreien Umsätze grundsätzlich ausgeschlossen. Das betrifft regelmäßig auch die Kleinunternehmerbefreiung. Nichtunternehmerische Verwendung eröffnet ebenfalls keinen allgemeinen Vorsteuerabzug.
Beispiel 32: Technik für ein steuerfreies Konzert
Die Gemeinde mietet ausschließlich für ein nach § 4 Nummer 20 UStG steuerfreies Konzert Lichttechnik für 1.190 Euro einschließlich 190 Euro Umsatzsteuer. Die ausgewiesenen 190 Euro sind wegen der Verwendung für den steuerfreien Umsatz grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar. Die Gemeinde kalkuliert hier mit Kosten von 1.190 Euro.
Beispiel 33: Wareneinkauf für steuerpflichtige Verkäufe
Für die steuerpflichtigen Getränkeverkäufe beim Fest aus Beispiel 18 werden Getränke für 595 Euro einschließlich 95 Euro Umsatzsteuer eingekauft. Bei ordnungsgemäßer Rechnung und ausschließlich entsprechender Verwendung sind die 95 Euro grundsätzlich abziehbar. Wenn im vereinfachten Beispiel keine weitere Vorsteuer anfällt, verbleiben von den 260 Euro Umsatzsteuer auf die Festverkäufe 165 Euro Zahllast.
Beispiel 34: Gemeinsam verwendete Ausstattung
Eine ausschließlich unternehmerisch verwendete Ausstattung dient nach einem sachgerechten, belegbaren Nutzungsmaßstab zu 40 Prozent steuerpflichtigen Veranstaltungen und zu 60 Prozent steuerfreien Konzerten. Bei 190 Euro Vorsteuer kommen unter den weiteren Voraussetzungen 76 Euro zum Abzug in Betracht. Maßgeblich ist § 15 Absatz 4 UStG; eine freie Schätzung ohne nachvollziehbaren Bezug zur Nutzung genügt nicht. Nichtunternehmerische Nutzungsanteile wären zusätzlich zu berücksichtigen.
Rechnungen und Dokumentation
Die Rechnung muss zur rechtlichen Behandlung passen. Für steuerfreie Leistungen ist die Befreiung zu berücksichtigen; bei regulär steuerpflichtigen Leistungen sind der zutreffende Steuersatz und Steuerbetrag maßgeblich. Für Margenleistungen gelten die besonderen Rechnungsvorgaben. Ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis kann nach § 14c UStG zusätzliche steuerliche Folgen auslösen und sollte nicht als bloßer Formfehler behandelt werden.
Beispiel 37: Umsatzsteuer auf einer steuerfreien Leistung
Eine Gemeinde erteilt einem Unternehmen eine Rechnung über eine tatsächlich steuerfreie Konzertleistung und weist darin irrtümlich 190 Euro Umsatzsteuer gesondert aus. Es ist zu prüfen, ob daraus eine Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht und wie die Rechnung zu berichtigen ist. Der Empfänger darf einen solchen Betrag nicht allein wegen des Rechnungsausweises als rechtmäßig geschuldete Vorsteuer behandeln.
Nach § 22 UStG sind die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Konzertkarten, echte Spenden, Speisen und Getränke sollten getrennt erfasst werden. Für Konzerte sind Veranstalterrolle, Zuordnung des Ensembles und gegebenenfalls eine behördliche Bescheinigung festzuhalten.
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung auf Grundlage des genannten Rechtsstands. Vor der Veranstaltung sollten Rechtsträger, Optionsstatus, Steuerbefreiungen, Kleinunternehmerregelung und Vorsteuer geklärt werden.


